Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Entschließung des Rates vom 29. April 1992 über die künftigen Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle

CELEX
31992Y0509(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1992-04-29
In force since
1992-04-29
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 29. April 1992 über die künftigen Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle Amtsblatt Nr. C 118 vom 09/05/1992 S. 0008 - 0010 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 29. April 1992 über die künftigen Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (92/C 118/03) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - unter Berücksichtigung der dem Rat am 31. Juli 1991 von der Kommission unterbreiteten Mitteilung, unter Berücksichtigung der Kommissionsvorschläge betreffend die spezifischen Forschungs- und Entwicklungsprogramme, die von der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) in Ausführung des Dritten gemeinschaftlichen Rahmenprogramms im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) gemäß dem Beschluß 90/221/Euratom, EWG (1) durchzuführen sind, in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat hat in seiner Entschließung vom 29. Juni 1988 (2) den Umfang der von der GFS durchzuführenden Tätigkeiten festgelegt und eine Schätzung der Gesamtausgaben der GFS für den Zeitraum 1988-1991 vorgenommen. Die GFS hat sich während des vorgenannten Zeitraums beträchtlich weiterentwickelt, wobei Fortschritte bei ihren wissenschaftlichen und technischen Leistungen, ihrer Wettbewerbsfähigkeit, ihrer Tätigkeit für Dritte und ihrer Personalpolitik erzielt wurden. Ein nennenswerter Beitrag der GFS zur Gemeinschaftspolitik im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung erfordert eine Anpassung ihrer Tätigkeiten im Bereich der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung - 1.

BEKRÄFTIGT den Gemeinschaftscharakter der GFS und ihre Rolle bei der Verwirklichung des Gemeinschaftsziels, die wissenschaftliche und technologische Grundlage der europäischen Industrie zu stärken und ihre Wettbewerbsfähigkeit dank ihres hohen wissenschaftlichen Leistungsstands und ihrer fortgesetzten Anstrengungen um eine Steigerung der Gesamteffizienz in allen Bereichen ihrer Organisation zu fördern; 2. IST DER ANSICHT, daß es eine der Aufgaben der GFS ist, zur Durchführung des Dritten Rahmenprogramms in enger Abstimmung mit den Verwaltungsausschüssen der jeweiligen spezifischen Programme beizutragen, und zwar vor allem in den Bereichen, in denen sie mit der erforderlichen Sachkompetenz zum Nutzen der Gemeinschaftspolitik einschließlich der Verbraucherschutzpolitik unparteiische und unabhängige Gutachten abgeben kann; dazu gehören die Bereiche industrielle Technologie und Werkstofftechnologie, Maß- und Prüfwesen, Umwelt, nukleare Sicherheit, Fusion sowie Mensch und Mobilität.

Die GFS sollte auch Forschung im pränormativen Bereich sowie in den Bereichen der technologischen Vorhersage und der industriellen Risiken betreiben; 3. BETONT, daß die GFS im Hinblick auf einen Beitrag zu dem Ziel des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Gemeinschaft auch Initiativen zur Stärkung und, wo erforderlich, Intensivierung der Zusammenarbeit mit den Forschungszentren und Laboratorien in allen Mitgliedstaaten entwickeln sollte, um dadurch eine bedeutende Rolle bei der europäischen Integration im wissenschaftlichen Bereich spielen zu können; 4. IST DER ANSICHT, daß die GFS den Einsatz des verfügbaren Personals und der verfügbaren Einrichtungen in ihren Zuständigkeitsbereichen weiter optimieren sollte und sich neben ihrer Aufgabe der Durchführung spezifischer Forschungsprogramme und orientierender Forschungen bemühen sollte, weiterhin Dienstleistungen zu erbringen: - gemäß den Verpflichtungen aus dem EAG-Vertrag für die betreffenden Dienststellen der Kommission, - in anderen Fällen für Dienststellen der Kommission nach einem wettbewerbsorientierten Ansatz (unter Berücksichtigung aller anfallenden realen Kosten) und auf der Grundlage einer echten Kunde/Auftragnehmer-Beziehung, was in den wissenschaftlichen, technischen und haushaltsmässigen Regelungen für diese Dienststellen zum Ausdruck kommen sollte, - im Rahmen von Verträgen für externe Dritte, wobei bei dieser Art von Dienstleistung auf finanzielle Eigenständigkeit zu achten ist;

5. ERKENNT AN, daß Fortschritte beim Personalabbau und bei der Erhöhung der Mobilität des Personals erzielt worden sind; FORDERT die Kommission AUF, die Verwaltungs- und Personalkosten im Vergleich zu den operationellen Kosten weiter zu verringern; ERSUCHT die Kommission um Vorlage konkreter Vorschläge für eine dynamischere Personalpolitik, um das vorgenannte Ziel in naher Zukunft zu erreichen, wofür erforderlichenfalls ein umfangreiches Vorruhestandsprogramm aufzulegen ist; 6. ERSUCHT die Kommission, die positive Entwicklung der GFS zu beschleunigen, indem sie dem Rat Vorschläge unterbreitet, wie eine eigenständigere Struktur, die den Aufgaben der GFS besser entspricht, geschaffen werden kann.

Diese Vorschläge sollten insbesondere eine Finanzregelung und eine Personalpoli tik umfassen, die mit einer stärkeren Eigenständigkeit der GFS insgesamt im Einklang steht; 7. FORDERT, daß im Zeitraum 1992-1994 die Ziele der GFS innerhalb des im Anhang angegebenen Rahmens der geschätzten Gesamtausgaben erreicht werden und daß insbesondere die Ziele im Zusammenhang mit Aufträgen für Vertragsarbeit für Dritte eingehalten werden; 8. ERSUCHT die Kommission, alle einschlägigen Informationen über die verschiedenen Bereiche der GFS-Tätigkeit in ihren Jahresbericht an das Europäische Parlament, den Rat und den Wirtschafts- und Sozialausschuß aufzunehmen, damit beurteilt werden kann, inwieweit die GFS ihre Ziele erreicht hat.

(1) ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 28. (2) ABl. Nr. C 197 vom 27. 7. 1988, S. 4. ANHANG SCHÄTZUNG DER GESAMTAUSGABEN DER GFS (1992-1994) (in Millionen ECU) A. Durchführung des Rahmenprogramms im Wege spezifischer Forschungsprogramme - EWG-Forschungsprogramme - EAG-Forschungsprogramme 341,55 202,95 Zwischensumme A 544,50 (3) B. Vertragsarbeiten - Wissenschaftlich-technische Unterstützung für die Kommission - Durch externe private oder öffentliche Einrichtungen zu finanzierende Arbeit 190,0 130,0 (4) Zwischensumme B 320,0 Insgesamt 864,5 (5) (3) Der Betrag von 5,5 Millionen ECU, der in den 544,5 Millionen ECU nicht enthalten ist, ist für die zentralisierte Aktion der Verbreitung und Verwertung gemäß Artikel 4 des Beschlusses 90/221/Euratom, EWG bestimmt.

(4) Einschließlich 62 Millionen ECU für den Hochflußreaktor (HFR). (5) Bis zu 41 Millionen ECU sind für orientierende Forschung bestimmt.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions