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Entschließung des Rates vom 14. Mai 1992 im Hinblick auf einen verstärkten Schutz des Urheberrechts und der Leistungsschutzrechte

CELEX
31992Y0528(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1992-05-14
In force since
1992-05-14
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 14. Mai 1992 im Hinblick auf einen verstärkten Schutz des Urheberrechts und der Leistungsschutzrechte Amtsblatt Nr. C 138 vom 28/05/1992 S. 0001 - 0001 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 14. Mai 1992 im Hinblick auf einen verstärkten Schutz des Urheberrechts und der Leistungsschutzrechte (92/C 138/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - In Erwägung nachstehender Gründe: Die technologische Entwicklung hat die weltweite Verwertung der Werke begünstigt; daher muß der Schutz des Urheberrechts und der Leistungsschutzrechte auf einzelstaatlicher, gemeinschaftlicher und internationaler Ebene verstärkt werden.

Die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der revidierten Fassung von Paris vom 24. Juli 1971 (Pariser Fassung der Berner Übereinkunft) und das internationale Abkommen von Rom über den Schutz der Rechte der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen vom 26. Oktober 1961 (Abkommen von Rom) finden aufgrund des von ihnen gewährleisteten Schutzniveaus für Werke der Literatur und Kunst und die Rechte der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen breite und weiter steigende internationale Anerkennung.

Es ist erforderlich, daß alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft diesen Übereinkünften angehören. Angesichts des Problems der Piraterie liegt es im Interesse der durch diese Übereinkünfte geschützten Rechtsinhaber in der Gemeinschaft, daß ihnen in möglichst vielen Drittländern der Mindestschutz aufgrund dieser Übereinkünfte gewährt wird, unbeschadet ausführlicherer Bestimmungen in zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften. Der Beitritt der Drittländer zu diesen Übereinkünften ist wünschenswert - NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN: 1. Der Rat nimmt zur Kenntnis, daß sich die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft unter Wahrung ihrer jeweiligen Verfassungsvorschriften verpflichten, vor dem 1.

Januar 1995 Vertragsparteien der Pariser Fassung der Berner Übereinkunft sowie des Abkommens von Rom zu werden, sofern sie es noch nicht sind, und deren tatsächliche Einhaltung in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung zu gewährleisten. 2. Der Rat vertritt die Ansicht, daß es im Interesse der Inhaber in der Gemeinschaft von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten liegt, daß die Drittländer die Pariser Fassung der Berner Übereinkunft und das Abkommen von Rom ratifizieren bzw. diesen Übereinkünften beitreten. In diesem Zusammenhang ersucht er die Kommission, bei der Aushandlung von Übereinkünften zwischen der Gemeinschaft und Drittländern unter Einhaltung der ihr hierfür übertragenen Mandate der Ratifizierung dieser Übereinkünfte durch die betreffenden Drittländer bzw. deren Beitritt zu diesen Übereinkünften sowie deren tatsächlicher Einhaltung besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

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