Entschließung des Rates vom 18. Juni 1992 betreffend die Vermarktung von Muttermilchersatz in Drittländern durch in der Gemeinschaft ansässige Hersteller Amtsblatt Nr. C 172 vom 08/07/1992 S. 0001 - 0001 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 18. Juni 1992 betreffend die Vermarktung von Muttermilchersatz in Drittländern durch in der Gemeinschaft ansässige Hersteller (92/C 172/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Richtlinie 92/52/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung zur Ausfuhr in Drittländer (1) gelten für derartige Produkte eine Reihe von Gemeinschaftsvorschriften über die Zusammensetzung und Kennzeichnung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung.
Im Mai 1981 wurde der Internationale Verhaltenskodex für die Vermarktung von Muttermilchersatz von der 34. Weltgesundheitskonferenz in Form einer Empfehlung erlassen. Ein Grossteil dieser Erzeugnisse wird von in der Gemeinschaft ansässigen Herstellern in Drittländer verkauft. Es wird als äusserst wichtig angesehen, daß die Vermarktungspraktiken in Drittländern die Mütter nicht davon abhalten, ihre Kinder zu stillen. Die Anwendung des Internationalen Verhaltenskodexes ist zweifellos ein ausgezeichneter Weg, dies in solchen Ländern zu erreichen. Die Gemeinschaft kann für diese Länder keine Rechtsvorschriften erlassen; dennoch muß die Einhaltung des Internationalen Verhaltenskodexes für die Vermarktung von Muttermilchersatz auf Exportmärkten gefördert werden, soweit dies mit den geltenden Vorschriften des betreffenden Landes zu vereinbaren ist.
Die Gemeinschaft kann den zuständigen Behörden dieser Länder wirksame Unterstützung bei ihren Bemühungen um eine Anwendung des Internationalen Verhaltenskodexes in ihrem Hoheitsgebiet anbieten - NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN: 1. Die Gemeinschaft wird zur Anwendung geeigneter Praktiken bei der Vermarktung von Muttermilchersatz in Drittländern beitragen. 2. Zur Durchführung von Nummer 1 wird die Kommission ihre Delegationen in den Drittländern anweisen, als Kontaktstellen für die zuständigen Behörden zur Verfügung zu stehen. Beschwerden oder Kritik bezueglich der Vermarktungspraktiken eines in der Gemeinschaft ansässigen Herstellers können bei diesen Stellen vorgebracht werden.
3. Die Kommission erklärt sich bereit, die vorgebrachten Fälle zu prüfen und nach einer für alle betroffenen Parteien zufriedenstellenden Lösung zu suchen. 4. Die Kommission übermittelt diese Entschließung den betreffenden Ländern auf offiziellem Weg. 5. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht über die bei der Anwendung dieser Entschließung erzielten Ergebnisse vor. (1) ABl. Nr. L 179 vom 1. 7. 1992.