Entschließung des Rates vom 3. Dezember 1992 über Verwaltungsvereinfachung für Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen Amtsblatt Nr. C 331 vom 16/12/1992 S. 0003 - 0004 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 3. Dezember 1992 über Verwaltungsvereinfachung für Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (92/C 331/02) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Entschließung des Rates vom 30. Juni 1988 über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen und die Förderung der Entwicklung von Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen, in der Gemeinschaft (1), gestützt auf den Beschluß 89/490/EWG des Rates vom 28.
Juli 1989 über die Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen in der Gemeinschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und die Förderung ihrer Entwicklung (2), gestützt auf die Empfehlung 90/246/EWG des Rates vom 28. Mai 1990 zur Durchführung von Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen in den Mitgliedstaaten (3), in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Industriepolitik in einem offenen und wettbewerbsorientierten Umfeld" (Dok. 10200/90), deren Schlußfolgerungen, insbesondere der Grundsatz, daß die Durchführung der gemeinschaftlichen Industriepolitik über die Schaffung eines für Unternehmensinitiativen günstigen Umfelds erfolgen sollte, vom Rat am 26.
November 1990 gebilligt wurden, eingedenk der von der Kommission auf der Tagung des Europäischen Rates am 10. Dezember 1991 eingegangenen Verpflichtung, bei Vorschlägen für Rechtsvorschriften die Kosten und Nutzen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften durch alle von ihr für erforderlich gehaltenen Konsultationen und durch einen Ausbau ihres Systems der Folgenabschätzung zu berücksichtigen, eingedenk der Entschließung des Rates vom 17. Juni 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Unternehmen, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen einschließlich der Handwerksbetriebe (4), gestützt auf die Erklärung des Europäischen Rates vom 16.
Oktober 1992, in der er das Angebot der Kommission begrüsst, "vor der Unterbreitung von Vorschlägen für Rechtsvorschriften umfassende Konsultationen zu führen; dies könnte Konsultationen mit allen Mitgliedstaaten sowie die systematischere Verwendung von Konsultationsunterlagen (Grünbücher) einschließen", in der Erkenntnis, daß die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen von grosser Bedeutung für die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft und des wirtschaftlichen Zusammenhalts der Gemeinschaft ist, in der Erkenntnis, daß Rechtsvorschriften für alle Unternehmen Belastungen mit sich bringen können und die sich daraus ergebenden Kosten für kleine und mittlere Unternehmen manchmal unverhältnismässig hoch sind, in der Erkenntnis, daß für die Unternehmen ein einfacher, in sich schlüssiger und kohärenter gesetzlicher Rahmen von Vorteil ist, in der Erkenntnis, daß nur solche Rechtsvorschriften angenommen werden sollten, die erforderlich sind und die eine angemessene Reaktion auf die jeweiligen Erfordernisse oder Gegebenheiten darstellen, in der Einsicht, daß unnötige Belastungen der Verwaltungen wie auch der Unternehmen vermieden werden sollten - 1.
ERKENNT AN, daß eine effiziente Konsultation mit den betroffenen Kreisen über neue Rechtsvorschriften unabdingbar ist, wenn sichergestellt werden soll, daß Rechtsvorschriften den Unternehmen keine unnötigen Lasten auferlegen, und daß bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften Konsultationen dadurch wirksam gefördert werden können, daß die entsprechenden Dokumente in einem frühen Stadium vorgelegt werden; 2. UNTERSTREICHT die Bedeutung, die dem Folgenabschätzungssystem der Kommission für eine angemessene Erörterung vorgeschlagener Rechtsvorschriften zukommt, und hebt hervor, daß diese Beurteilung auf angemessene Art und Weise auf der Grundlage umfassender Konsultationen mit den entsprechenden Industrieverbänden (einschließlich solcher von kleinen und mittleren Unternehmen) und anderen interessierten Kreisen erstellt werden müssen;
3. BEGRÜSST den Bericht der Kommission über die Verwaltungsvereinfachung in der Gemeinschaft (einschließlich der Leitlinien für künftige Maßnahmen), und zwar insbesondere die Absicht der Kommission, a) umfassende Konsultationen mit interessierten Kreisen, insbesondere mit Vertretern kleiner und mittlerer Unternehmen, schon im Anfangsstadium der Erörterung neuer Vorschläge zur Einführung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften bzw. zur Änderung solcher Vorschriften durchzuführen; b) sicherzustellen, daß die Folgenabschätzungen überarbeitet werden, wenn von der Kommission im interinstitutionellen Rechtssetzungsverfahren wesentliche Abänderungen von Vorschlägen angenommen werden; c) bei der Veröffentlichung des jährlichen Gesetzgebungsprogramms der Gemeinschaft anzugeben, bei welchen Vorschlägen eine Folgenabschätzung vereinbart wurde; d) den Gedankenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und hierzu auch gemeinsame Tagungen der Mitgliedstaaten und der Kommission einzuberufen;
4. ERSUCHT FERNER DIE KOMMISSION, a) zu gewährleisten, daß die den Unternehmen entstehenden Kosten und Vorteile in vollem Umfang berücksichtigt werden, indem für alle Kommissionsvorschläge, die möglicherweise eine substantielle Belastung für Unternehmen nach sich ziehen, eine Folgenabschätzung ausgearbeitet wird; b) - im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Liste aller Maßnahmen veröffentlichen zu lassen, bei welchen eine Folgenabschätzung vorgenommen werden soll, und bei der Veröffentlichung des Vorschlags im Amtsblatt auf die Folgenabschätzung hinzuweisen, - sicherzustellen, daß die Folgenabschätzungen interessierten Betroffenen auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden, und - zu gewährleisten, daß die Folgenabschätzungen überarbeitet werden, wenn von der Kommission im interinstitutionellen Rechtssetzungsverfahren wesentliche Abänderungen von Vorschlägen angenommen wurden; c) bevor eine Maßnahme vorgeschlagen wird, die nicht im Arbeitsprogramm der Kommission enthalten war, so früh wie möglich anzugeben, ob zu diesem Vorschlag eine Folgenabschätzung vorgelegt wird; d) Informationen über die Auswirkungen bereits bestehender Rechtsvorschriften auf die Unternehmen einzuholen, hierbei die bei der Durchführung gesammelten Erfahrungen zu berücksichtigen und Vorschläge zu formulieren, um diese Belastung auf ein Mindestmaß zu reduzieren, das mit der Verwirklichung des mit den Rechtsvorschriften verfolgten Ziels vereinbar ist; e) alle drei Jahre einen Bericht über die Verwaltungsvereinfachung auf der Ebene der Kommission und der Mitgliedstaaten vorzulegen; f) zu gewährleisten, daß eine Folgenabschätzung vorliegt, wenn der Rat auf Vorschläge der Kommission hin tätig wird, die eine erhebliche Belastung für Unternehmen nach sich ziehen können;
5. VERPFLICHTET SICH, a) bei der Erörterung von Vorschlägen für Rechtsvorschriften im Rat die Folgenabschätzungen der Kommission weiterhin voll zu berücksichtigen; b) der Kommission so bald wie möglich nach der unter Nummer 3 Buchstabe c) bezeichneten Veröffentlichung alle weiteren Vorschläge für Rechtsvorschriften anzugeben, bei denen nach seiner Auffassung eine Folgenabschätzung vorgenommen werden sollte; c) die Wirksamkeit der Folgenabschätzungsregelung regelmässig zu erörtern; d) alle ungerechtfertigten Belastungen der Unternehmen bei seinen Beschlüssen über die Kommissionsvorschläge zu vermeiden;
6. ERSUCHT FERNER DIE MITGLIEDSTAATEN, a) mit der Kommission weiterhin zusammenzuarbeiten und einschlägige Unternehmerverbände zu ermutigen, daß sie bei der Abschätzung der den Unternehmen entstehenden Kosten und Vorteile im Zusammenhang mit den möglichen Belastungen infolge der vorgeschlagenen Rechtsvorschriften mitwirken, um die Folgelasten sowohl auf gemeinschaftlicher als auch auf einzelstaatlicher Ebene auf ein Minimum zu beschränken; b) bei der Beurteilung möglicher Belastungen zu berücksichtigen, wie sich die Pläne der Mitgliedstaaten für die Umsetzung und Durchführung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften auf die Unternehmen auswirken; c) durch ihre Teilnahme an Diskussionen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission optimale Lösungen einschließlich der besten Vorgehensweise insbesondere hinsichtlich der Kosten-Nutzen-Analyse zu fördern.
(1) ABl. Nr. C 197 vom 27. 7. 1988, S. 6. (2) ABl. Nr. L 239 vom 16. 8. 1989, S. 33. (3) ABl. Nr. L 141 vom 2. 6. 1990, S. 55. (4) ABl. Nr. C 178 vom 15. 7. 1992, S. 8.