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93/28/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1992 zur Festlegung einer zusätzlichen Finanzierung der Gemeinschaft für das informatisierte Netz ANIMO

CELEX
31993D0028
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1992-12-14
In force since
1992-12-15
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

93/28/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1992 zur Festlegung einer zusätzlichen Finanzierung der Gemeinschaft für das informatisierte Netz ANIMO Amtsblatt Nr. L 016 vom 25/01/1993 S. 0028 - 0028 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0045 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0045 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Dezember 1992 zur Festlegung einer zusätzlichen Finanzierung der Gemeinschaft für das informatisierte Netz ANIMO (93/28/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26.

Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/65/EWG (2), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/438/EWG (4), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat am 22. Juli 1991 die Entscheidung 91/426/EWG (5) zur Festlegung der Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft am Aufbau eines informatisierten Netzes zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) erlassen.

Im Lichte der während der ersten Arbeiten zur Aufstellung des informatisierten Netzes ANIMO gewonnenen Erfahrungen erscheint es nützlich, daß alle Einheiten über eine identische Kommunikations-Software verfügen, um für eine grössere Sicherheit beim Funktionieren des Netzes zu sorgen. Zu diesem Zweck ist eine zusätzliche Finanzierung der Gemeinschaft für die Lieferung und die Aufstellung dieser Software in den gesamten Einheiten des ANIMO-Netzes vorzusehen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Jede ANIMO-Einheit muß über eine Kommunikations-Software vom Typ BLAST verfügen als Ergänzung für die Anwender-Software, für welche alle Tests durchgeführt worden sind. Artikel 2 Für die Ausführung der in Artikel 1 vorgesehenen Aktion sorgt die Gesellschaft Eurokom, Avenü de la Joyeuse Entrée 1, B-1050Brüssel. Artikel 3 Die in Artikel 1 vorgesehene Aktion geht zu 100 % zu Lasten der Gemeinschaft für einen Betrag von 625 000 ECU. Diese finanzielle Beihilfe wird nach Vorlage der Belege gewährt, die der Kommission von dem Unternehmen Eurokom vor dem 15. Dezember 1992 übermittelt werden müssen.

Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 14. Dezember 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. (2) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54. (3) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (4) ABl. Nr. L 243 vom 25. 8. 1992, S. 27. (5) ABl. Nr. L 234 vom 23. 8. 1991, S. 27.

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