93/68/EWG: Beschluß Nr. 148 vom 25. Juni 1992 über die Verwendung der Bescheinigung über die geltenden Rechtsvorschriften (E 101) bei Entsendung bis zu drei Monaten Amtsblatt Nr. L 022 vom 30/01/1993 S. 0124 - 0124 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 6 S. 0043 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 6 S. 0043 BESCHLUSS Nr. 148 vom 25. Juni 1992 über die Verwendung der Bescheinigung über die geltenden Rechtsvorschriften (E 101) bei Entsendung bis zu drei Monaten (93/68/EWG)DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, nach dem sie alle Verwaltungsfragen zu behandeln hat, die sich auf die Anwendung dieser Verordnung beziehen, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Beschluß Nr. 125 muß geändert werden, um die Gefahr des Mißbrauchs zu begrenzen; hierzu ist jeweils in Feld 5 des Vordrucks E 101 ein genaues Datum einzusetzen. Aufgrund der Verhältnisse im heutigen Wirtschaftsleben sind zahlreiche Mitarbeiter von Unternehmen der Industrie, des Handels und der Landwirtschaft zu häufigen Ortswechseln von kurzer Dauer im Interesse dieser Unternehmen genötigt.
In diesen Fällen ist es schwierig, von dem bezeichneten Träger des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, rechtzeitig vor der Abreise eine Bescheinigung über die geltenden Rechtsvorschriften zu erhalten. Das Verfahren für die Ausstellung der Bescheinigung über die geltenden Rechtsvorschriften muß elastischer gestaltet werden, damit der Versicherte einen Nachweis darüber mitbekommt, daß er sich in einem Mitgliedstaat zur Ausführung einer Arbeit aufhält und daß für ihn weiterhin die Rechtsvorschriften des Landes gelten, in dem das Unternehmen, dem er angehört, seinen Sitz hat - BESCHLIESST FOLGENDES:
1. Für Entsendungen bis zur Dauer von drei Monaten kann der in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 genannte Träger den Unternehmen auf deren Antrag Vordrucke E 101 aushändigen, die mit einer laufenden Nummer versehen sind und die er nur in Feld 5 ausfuellt. 2. Das Unternehmen fuellt den Vordruck in zweifacher Ausfertigung aus. Eine Ausfertigung wird dem Arbeitnehmer vor seiner Abreise ausgehändigt, die andere ist binnen 24 Stunden dem bezeichneten Träger des Landes zu übersenden, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. 3. Dieser Beschluß, der den Beschluß Nr. 125 ablöst, gilt ab dem ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
Der Vorsitzende der Verwaltungskommission S. PINTO PIZARRO