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93/69/EWG: Beschluß des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

CELEX
31993D0069
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1991-12-19
In force since
1993-01-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

93/69/EWG: Beschluß des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren Amtsblatt Nr. L 025 vom 02/02/1993 S. 0026 - 0026 BESCHLUSS DES RATES vom 19. Dezember 1991 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Änderung des Übereinkommens vom 20.

Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (93/69/EWG)DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 15 Absatz 2 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (1) ist der mit diesem Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuß befugt, Änderungen des Übereinkommens zu empfehlen.

Das Übereinkommen wurde geändert, um den jüngsten Änderungen der Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren Rechnung zu tragen, die im Hinblick auf den Binnenmarkt am 1. Januar 1993 vorgenommen worden sind. Die betreffenden Änderungen sind Gegenstand der Empfehlung Nr. 1/91 des Gemischten Ausschusses. Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über diese Empfehlung ist zu genehmigen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Änderung des Übereinkommens vom 20.

Mai 1987 über das gemeinsame Versandverfahren wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Text des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, das Abkommen für die Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Geschehen zuBrüssel am 19. Dezember 1991. Im Namen des Rates Der Präsident P. DANKERT (1) ABl. Nr. L 226 vom 13. 8. 1987, S. 1.

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