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Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1993 zur Anwendung von Artikel 53 Absatz 2 EAG-Vertrag (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

CELEX
31993D0428
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1993-07-19
In force since
1993-07-19
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

93/428/Euratom: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1993 zur Anwendung von Artikel 53 Absatz 2 EAG-Vertrag (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 197 vom 06/08/1993 S. 0054 - 0056 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Juli 1993 zur Anwendung von Artikel 53 Absatz 2 EAG-Vertrag (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (93/428/Euratom)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 2, gestützt auf das Schreiben der Empresa Nacional de Urânio S.A., Gesellschaft des portugiesischen Rechts, an die Kommission vom 21.

Dezember 1990 - in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT (1) Die Empresa Nacional de Urânio S.A., Gesellschaft des portugiesischen Rechts, nachstehend ENU genannt, ist ein auf portugiesischem Gebiet niedergelassener Hersteller von Natururankonzentrat, der sich aufgrund der Nichterneuerung eines langfristigen Vertrages, der fast drei Viertel der Unternehmensproduktion abdeckte, in grossen Schwierigkeiten befindet. (2) Die ENU wandte sich zur Lösung ihrer Absatzprobleme an die Euratom-Versorgungsagentur und forderte diese auf, im Hinblick auf die portugiesische Produktion von ihrem Bezugsrecht nach Artikel 57 EAG-Vertrag Gebrauch zu machen.

Die Agentur bemühte sich erfolglos, Verbraucher zu finden, die bereit waren, ihren Bedarf bei der ENU zu decken. Das für Energie und die Euratom-Versorgungsagentur zuständige Mitglied der Kommission sprach sich in seinem Schreiben vom 8. Dezember 1989 für eine "Sonderregelung" im Rahmen der Versorgungspolitik der Agentur aus, um das portugiesische Problem zu lösen. Die Agentur setzte ihre Bemühungen fort, unter den Verbrauchern in der Gemeinschaft Käufer für die portugiesische Produktion zu finden, blieb jedoch weiterhin erfolglos, da die Preise der ENU auf dem freien Markt nicht wettbewerbsfähig waren.

(3) Am 21. Dezember 1990 befasste die ENU die Kommission gemäß Artikel 53 Absatz 2 und Artikel 148 EAG-Vertrag förmlich mit der Angelegenheit und forderte die Wiederherstellung der durch Kapitel VI EAG-Vertrag geschaffenen Mechanismen, eine Untersuchung über die Käufe der Verbraucher ausserhalb der Gemeinschaft, Gespräche über die Zahlung von Schadensersatz sowie die Gewährung einer "Sonderregelung": "a) die Agentur gemäß Artikel 53 EAG-Vertrag anzuweisen (. . .), die ordnungsgemässe Funktionsweise der durch Kapitel VI EAG-Vertrag geschaffenen Mechanismen wiederherzustellen, indem die Einhaltung der Bestimmungen über die gemeinsame Versorgungspolitik gewährleistet wird (. . .); b) unverzueglich zu untersuchen, wie sich die Verbraucher der Gemeinschaft ohne vorherige Überprüfung der Kommission nach Artikel 66 EAG-Vertrag ungehindert auf ausländischen Märkten mit Uran versorgen konnten, obwohl die gesamte Produktion der ENU zu angemessenen Preisen zur Verfügung stand (. . .), die sich aus dieser Untersuchung ergebenden Maßnahmen zu ergreifen und die zuwiderhandelnden Unternehmen direkt oder über die Agentur darüber zu informieren, daß letztere bei erneuten Importen und gleichzeitiger Verfügbarkeit der ENU-Produktion gegen diese Unternehmen vorgehen wird (. . .); c) mit der ENU einen angemessenen Schadensersatz (. . .) auszuhandeln (. . .), um die Ausfälle auszugleichen, die ihr durch die rechtswidrige Unterlassung der Ausübung der Gemeinschaftskompetenzen durch die Kommission und die Versorgungsagentur entstanden sind; d) (. . .) für die Erfuellung ihrer von der Versorgungsagentur bislang missachteten Entscheidung zu sorgen und die Agentur anzuweisen, unverzueglich eine "Sonderregelung" zu schaffen, die der ENU eine schnelle Lösung ihrer Absatzprobleme mit Uran ermöglicht, und die Agentur bei der Anwendung dieser Regelung zu unterstützen (. . .); e) die Agentur daher (. . .) anzuweisen (. . .), die an sie gerichtete Entscheidung umzusetzen und für das Problem der ENU eine zufriedenstellende Lösung zu finden - unbeschadet einer Anwendung des Vertrages, die es ermöglicht, künftige Schwierigkeiten abzuwenden." (4) Am 3.

April 1991 reichte die ENU unter Berufung auf Artikel 148 EAG-Vertrag bei der Kanzlei des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften eine Untätigkeitsklage ein (Rechtssache C-107/91) (1), durch die festgestellt werden sollte, daß "die Kommission es unterlassen hat, die von ihr (der Klägerin) im Rahmen des Artikels 53 EAG-Vertrag geforderte Entscheidung zu erlassen und zu übermitteln." (5) In seinem Urteil vom 16. Februar 1993 (2) erklärt der Gerichtshof: "Die Kommission hat es unter Verletzung des Artikels 53 Absatz 2 EAG-Vertrag unterlassen, eine Entscheidung über den von der Klägerin gemäß dieser Bestimmung vorgelegten Antrag zu erlassen." II.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG (6) Nach Artikel 149 EAG-Vertrag hat die Kommission die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu treffen. a) Buchstabe a) des Antrags der ENU (7) Die in Kapitel VI EAG-Vertrag vorgesehenen Mechanismen, wie das Bezugsrecht der Euratom-Versorgungsagentur und ihr ausschließliches Recht auf den Abschluß von Lieferverträgen, wurden niemals aufgehoben. Die gemäß Artikel 60 Absatz 6 EAG-Vertrag erlassene Vollzugsordnung der Versorgungsagentur der Europäischen Atomgemeinschaft vom 5. Mai 1960 über das Verfahren betreffend die Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen bei Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen (3), geändert durch die Verordnung der Euratom-Versorgungsagentur vom 15.

Juli 1975 (4), enthält ein Verfahren zur Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage. Diese Verordnung berücksichtigt die jeweiligen Versorgungsbedingungen und ermöglicht die direkte Aushandlung von Verträgen zwischen Verbrauchern und Lieferanten. Diese müssen von der Agentur mitunterzeichnet werden, die auf diesem Wege von ihrem Bezugsrecht und ihrem Recht auf die Aushandlung von Verträgen Gebrauch macht. Buchstabe a) des Antrags der ENU ist folglich mit dem Hinweis darauf zu beantworten, daß eine ordnungsgemässe Funktionsweise der in Kapitel VI EAG-Vertrag vorgesehenen Mechanismen durch die obengenannte Verordnung der Euratom-Versorgungsagentur gewährleistet ist. b) Buchstabe b) des Antrags der ENU (8) Laut Artikel 5a der Verordnung der Euratom-Versorgungsagentur vom 5.

Mai 1960 haben die Verbraucher in der Gemeinschaft das Recht, mit Lieferanten ihrer Wahl inner- und ausserhalb der Gemeinschaft zu verhandeln, d. h. weder der EAG-Vertrag noch die obengenannte Verordnung schreiben eine "Gemeinschaftspräferenz" vor. (9) Artikel 66 EAG-Vertrag kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, er betrifft nur Krisensituationen, in denen die Agentur ausserstande ist, die Verbraucher zu angemessenen Preisen zu versorgen, und diese unter bestimmten Bedingungen das Recht erhalten können, sich ohne Einschaltung der Agentur ausserhalb der Gemeinschaft zu versorgen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Angebote der ENU preislich überhöht und damit nicht wettbewerbsfähig waren, und von keinem Verbraucher in der Gemeinschaft genutzt wurden.

(10) Es besteht daher kein Anlaß, gegen Verbraucher in der Gemeinschaft vorzugehen, die ihren Bedarf ausserhalb der Gemeinschaft decken und ihre Verträge zwecks Abschluß der Agentur zur Unterzeichnung vorlegen. c) Buchstabe c) des Antrags der ENU (11) Im Rahmen der Haftungsklage, die am 20. Oktober 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht worden ist (Rechtssache C-380/92) (5), wird in Anwendung der Artikel 188 Absatz 2 und 151 EAG-Vertrag Antrag auf Zahlung von Schadensersatz gestellt. d) Buchstaben d) und e) des Antrags der ENU (12) Die Buchstaben d) und e) beziehen sich auf die "Sonderregelung" für den Absatz der portugiesischen Produktion und müssen daher zusammen bearbeitet werden.

Laut Schreiben des für die Versorgungsagentur zuständigen Mitglieds der Kommission vom 8. Dezember 1989 sollte die Politik der Gemeinschaft im Bereich der Versorgung mit nuklearen Brennstoffen eine "Sonderregelung" umfassen, die den Zielen des EAG-Vertrags und den geltenden Vorschriften entsprechen muß. Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß die Verbraucher in der Gemeinschaft nach den einschlägigen Vorschriften berechtigt sind, mit Lieferanten ihrer Wahl zu verhandeln. Eine "Gemeinschaftspräferenz" ist weder im EAG-Vertrag noch im abgeleiteten Gemeinschaftsrecht vorgesehen, so daß die Agentur nicht dazu verpflichtet ist, den Verbrauchern in der Gemeinschaft die Abnahme der gemeinschaftlichen Produktion aufzuerlegen, bevor diese Verträge mit Lieferanten in Drittländern abschließen können.

Unter diesen Bedingungen kann eine "Sonderregelung" nur in ernsthaften und fortgesetzten Bemühungen der Versorgungsagentur bestehen, die Verbraucher in der Gemeinschaft zur Abnahme der ENU-Produkte zu veranlassen. Daß sich die Agentur darum seit 1987 bemüht, ist unbestritten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von der Empresa Nacional de Urânio in ihrem Schreiben vom 21. Dezember 1990 gestellten Anträge werden abgewiesen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die "Empresa Nacional de Urânio, Gesellschaft des portugiesischen Rechts, Urgeiriça, Concelho de Nelas, P-3525 Canas de Senhorim, Portugal" gerichtet.

Brüssel, den 19. Juli 1993 Für die Kommission Abel MATUTES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 125 vom 15. 5. 1991, S. 10. (2) Noch nicht veröffentlicht. (3) ABl. Nr. 32 vom 11. 5. 1960, S. 777/60. (4) ABl. Nr. L 193 vom 25. 7. 1975, S. 37. (5) ABl. Nr. C 316 vom 3. 12. 1992, S. 14.

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