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93/404/EWG: Empfehlung des Rates vom 30. Juni 1993 über den Zugang zur beruflichen Weiterbildung

CELEX
31993H0404
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
1993-06-30
In force since
1993-06-30
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

93/404/EWG: Empfehlung des Rates vom 30. Juni 1993 über den Zugang zur beruflichen Weiterbildung Amtsblatt Nr. L 181 vom 23/07/1993 S. 0037 - 0040 EMPFEHLUNG DES RATES vom 30. Juni 1993 über den Zugang zur beruflichen Weiterbildung DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 128, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Der Beschluß 63/266/EWG des Rates vom 2.

April 1963 über die Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Durchführung einer gemeinsamen Politik der Berufsausbildung (4) legt im ersten Grundsatz fest, daß jeder einzelne eine angemessene Ausbildung erhalten soll; dies betrifft vor allem die Notwendigkeit, die berufliche Grund- und Fortbildung und gegebenenfalls eine für die verschiedenen Abschnitte des Erwerbslebens angemessene Umschulung zu fördern sowie jedem einzelnen durch ständige Einrichtungen zur beruflichen Weiterentwicklung die Möglichkeit zum beruflichen Aufstieg oder zur Qualifizierung für eine neue Berufsaufgabe auf höherer Ebene zu bieten.

Gemäß dem Beschluß 63/266/EWG obliegt die Anwendung der allgemeinen Grundsätze im Rahmen des Vertrages den Mitgliedstaaten und den zuständigen Gemeinschaftsorganen. Die Förderung von Humanressourcen durch berufliche Bildung wird als wesentliches Element zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft anerkannt. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Hannover am 27. und 28. Juni 1988 die Auffassung vertreten, daß die Vollendung des Binnenmarktes mit einer Verbesserung des Zugangs zur beruflichen Bildung einhergehen muß. Die technische Entwicklung, deren Folgen für die Qualifikation der Arbeitnehmer und der Anstieg der Arbeitslosigkeit erfordern eine Verbesserung des Zugangs zur beruflichen Weiterbildung.

In der von den Staats- und Regierungschefs aus elf Mitgliedstaaten auf der Tagung des Europäischen Rates in Straßburg am 9. Dezember 1989 angenommenen Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer heisst es unter anderem in Nummer 15: "Jeder Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft muß Zugang zur Berufsausbildung haben und ihn während seines gesamten Erwerbslebens behalten. Die Bedingungen für den Zugang zur Berufsausbildung dürfen nicht aufgrund der Staatsangehörigkeit diskriminieren. Die zuständigen öffentlichen Gebietskörperschaften, die Unternehmen oder die Sozialpartner müssten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Voraussetzungen für eine Fort- und Weiterbildung schaffen, die es jedem ermöglicht, sich insbesondere durch einen Bildungsurlaub umzuschulen, sich weiterzubilden und vor allem im Zuge der technischen Entwicklungen neue Kenntnisse zu erwerben." Die berufliche Weiterbildung ist ein ständiges Anliegen der Sozialpartner im Rahmen des sozialen Dialogs (5).

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat am 22. Oktober 1992 einen Informationsbericht über "berufliche Bildung: die Förderung der beruflichen Qualifikation als strategisches Instrument zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Europäischen Gemeinschaft" angenommen. Das Europäische Parlament hat am 21. April 1993 einen Initiativbericht über die berufliche Bildung in der Europäischen Gemeinschaft in den 90er Jahren angenommen, in dem auch die Frage des Zugangs zur Weiterbildung behandelt wird. Auf Gemeinschaftsebene wurden Aktionen grenzuebergreifender Kooperation eingeleitet (6). Die demographische Entwicklung wird zu einer deutlichen Verringerung der Zahl der jugendlichen Arbeitsmarktneulinge in der Gemeinschaft führen, was im Zusammenhang mit den Veränderungen in der Arbeitsumwelt letztlich eine Aktualisierung und verstärkte Anpassung der Qualifikationen der Erwerbsbevölkerung zur Folge haben muß.

Auf Gemeinschaftsebene ist festzustellen, daß die Schwierigkeiten der Frauen beim Zugang zur Beschäftigung zum grossen Teil auf einen eingeschränkten Zugang zur beruflichen Bildung zurückzuführen sind. Besondere Anstrengungen sind daher ihrem effektiven Zugang zur beruflichen Weiterbildung zu widmen. Ausserdem ist der wachsenden Zahl erwerbstätiger Frauen Rechnung zu tragen (7). Die Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Weiterbildung muß sich auf die in den Mitgliedstaaten bereits verfügbaren Instrumente stützen, unter Berücksichtigung der Unterschiede in den nationalen Rechtssystemen und Gepflogenheiten, der rechtlichen Befugnisse der Beteiligten und der Tarifautonomie.

Die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner ergreifen zahlreiche verschiedenartige Maßnahmen, die im Hinblick auf die Gemeinschaftscharta über die sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer und in Anbetracht der grenzueberschreitenden Dimension der Aktion auf Gemeinschaftsebene unterstützt werden sollten. Es ist ferner von wesentlicher Bedeutung, ein Zusammenwirken der Mittel und der partnerschaftlichen Beziehungen zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor zu fördern. Der Beratende Ausschuß für die berufliche Bildung wurde gehört. Er hat die strategische Bedeutung der betrieblichen Weiterbildung sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Gemeinschaft sowie die Notwendigkeit anerkannt, daß die Gemeinschaft eine aktive Rolle in diesem Bereich spielt - I.

EMPFIEHLT, daß die Mitgliedstaaten ihre Politik der Berufsbildung unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel und der jeweiligen Befugnisse der zuständigen Behörden, der Unternehmen und der Sozialpartner und unter Beachtung der Vielfalt der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken darauf ausrichten, daß jeder Arbeitnehmer in der Gemeinschaft ohne Diskriminierung Zugang zur beruflichen Weiterbildung haben und während seines gesamten Erwerbslebens behalten muß; II. EMPFIEHLT, daß die Mitgliedstaaten, damit der Zugang erleichtert und möglichst breit angelegt wird, Maßnahmen mit folgender Zielsetzung ergreifen bzw. verstärken:

1. In den Unternehmen soll das Bewusstsein dafür geweckt werden, daß zwischen den Qualifikationen der Arbeitnehmer und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen ein Zusammenhang besteht; damit sollen die Unternehmen ermutigt werden, die Weiterentwicklung der Qualifikationen ihrer Beschäftigten prioritär zu behandeln, indem sie der Unternehmnsgrösse und den Unternehmenszielen angemessene Ausbildungspläne und -programme entwickeln und ihre Führungskräfte entsprechend motivieren und unterrichten. Bei der Erstellung dieser Pläne und Programme ist insbesondere den verfügbaren Humanressourcen und Finanzmitteln, der Arbeitsorganisation, den in Zukunft benötigten Qualifikationen, dem zu erwartenden industriellen und technologischen Wandel sowie der transnationalen Dimension der beruflichen Weiterbildung Rechnung zu tragen.

2. Zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen sollten besondere Anreize und technische Hilfen vorgesehen werden. Darunter könnten z. B. Hilfen für die Berufsbildungsberatung sowie Hilfen bei der Ermittlung des Bedarfs an Berufsbildungsmaßnahmen fallen. 3. Die Unternehmen sollten ferner ermutigt werden, die für ihre Entwicklung notwendige und der speziellen Situation der Beschäftigten solcher Unternehmen angepasste berufliche Weiterbildung zu fördern, was vor allem gewährleisten soll, daß die in den folgenden Nummern beschriebenen Maßnahmen ausreichend berücksichtigt werden. 4. Für Unternehmen, die mit einem Prozeß industriellen Wandels konfrontiert sind, sollten die geeigneten, erforderlichen und angemessenen besonderen Anreize und technischen Hilfen vorgesehen werden, um die Berufsbildung und Umschulung der Beschäftigten zu fördern.

5. Die berufliche Weiterbildung sollte unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse der Arbeitnehmer und der Unternehmen zu einem bedeutenden Faktor regionaler und lokaler Entwicklung ausgebaut werden. Ausserdem sollte insbesondere auf regionaler und lokaler Ebene die Aufnahme von Partnerschaften unterstützt werden, die bezwecken, den Bedarf der Unternehmen und der Beschäftigten zu untersuchen und laufend Informationen über Berufsbildungsmöglichkeiten weiterzugeben, um so Angebot und Nachfrage soweit wie möglich anzunähern. 6. Die Arbeitgeber sollten darin bestärkt werden, ihre Arbeitnehmer so früh wie möglich und gegebenenfalls bereits bei ihrer Einstellung über die Unternehmenspolitik und die Aktivitäten im Bereich der beruflichen Weiterbildung und Personalentwicklung sowie über die Bedingungen in bezug auf den Zugang zur beruflichen Weiterbildung - einschließlich der Möglichkeit einer Freistellung zum Zweck der beruflichen Weiterbildung - zu informieren.

7. Aktivitäten, die Arbeitnehmern, die dies wünschen, eine Einschätzung ihres beruflichen Weiterbildungsbedarfs ermöglichen, sollten unterstützt werden. Diese Bewertung sollte innerhalb oder ausserhalb des Unternehmens und/oder in Zusammenarbeit mit spezialisierten Einrichtungen erstellt werden. Die Auswertung der Ergebnisse ist vertraulich. 8. Die Arbeitnehmervertreter bzw. - falls es keine derartigen Vertreter gibt - die Arbeitnehmer selbst sollten über die Erstellung und Durchführung der Berufsbildungspläne und -programme der Unternehmen unterrichtet und dazu gehört werden. 9. Es sollte das Bewusstsein der Arbeitnehmer und der Unternehmen für die Bedeutung beruflicher Weiterbildung geweckt werden, die zu arbeitsmarktgerechten Qualifikationen führt.

Dabei ist besonders darauf zu achten, daß die Weiterbildung sich nicht auf die spezifische Anpassung an den Arbeitsplatz beschränkt, sondern dazu befähigt, die Weiterentwicklung der Produktionssysteme und der Arbeitsorganisation im Hinblick auf eine Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sowie eine Verbesserung der Berufsaussichten der Arbeitnehmer vorherzusehen und zu bewältigen. 10. Die Entwicklung optimaler Lehr- und Lernmethoden in der beruflichen Weiterbildung, die den Zugang der Arbeitnehmer zur beruflichen Weiterbildung erleichtern können, z. B. autodidaktische Lernmethoden am Arbeitsplatz, Fernunterricht, mediengestütztes Lernen und ähnliches, sollten unterstützt werden.

11. Es sollte dazu beigetragen werden, daß den Arbeitnehmern mit dem niedrigsten Ausbildungsstand, unabhängig von ihrem Status, die Teilnahme an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen ermöglicht wird, damit sie ein erstes Qualifikationsniveau erreichen und ein Grundwissen erhalten, das ihnen ermöglicht, die neuen Technologien zu meistern. Besondere Aufmerksamkeit gebührt ausserdem dem Zugang von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen zur beruflichen Weiterbildung, die seit einer gewissen Zeit nicht an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen konnten oder deren Beschäftigungs- und Berufschancen beeinträchtigt sind.

12. Der Zugang von Frauen zur beruflichen Weiterbildung und ihre tatsächliche Teilnahme an entsprechenden Veranstaltungen sollten gefördert werden. Dies kann insbesondere dazu beitragen, Frauen neue Berufsfelder zu öffnen und ihnen die Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit nach einer Berufsunterbrechung zu erleichtern. 13. Der Zugang von Jugendlichen aller Eignungsstufen, die über eine berufliche Qualifikation oder Berufserfahrung verfügen, zur beruflichen Weiterbildung und ihre Teilnahme an entsprechenden Veranstaltungen sollten gefördert werden, damit sie sich voll entfalten und für die Gegenwart und Zukunft Kenntnisse erwerben können.

14. Der Zugang von Arbeitslosen zur beruflichen Weiterbildung und ihre Teilnahme daran sollten gefördert werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte dabei Langzeitarbeitslosen mit unzureichender und/oder ungeeigneter Qualifikation gewidmet werden, um deren berufliche Eingliederung bzw. Wiedereingliederung zu fördern. Die berufliche Weiterbildung von Arbeitslosen, in die die Betriebe einbezogen sind, ist besonders geeignet, die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. 15. Im Rahmen der Politik über den Zugang zur beruflichen Weiterbildung ist die grenzueberschreitende Dimension zu fördern, um insbesondere die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer zu erleichtern;

III. 1. ERSUCHT die Kommission, die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern insbesondere im Rahmen des Beratenden Ausschusses für die berufliche Bildung zu verstärken, um die Verwirklung der in Abschnitt II genannten Ziele zu unterstützen; 2. FORDERT hierzu die Kommission AUF, in Absprache mit den Mitgliedstaaten unter Nutzung der Aktionsprogramme und Initiativen der Gemeinschaft im Bereich der beruflichen Bildung, gegebenenfalls einschließlich des Europäischen Sozialfonds sowie der spezialisierten Einrichtungen in der Gemeinschaft, wie z. B. dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP), a) relevante vergleichende Informationen über die Systeme der beruflichen Weiterbildung einschließlich der Maßnahmen und Methoden, die zur Integration von jungen Arbeitsuchenden und Langzeitarbeitslosen eingesetzt werden, zu verbreiten und zu erweitern; b) den Austausch von entsprechenden Erfahrungen sowie von Verfahren bezueglich der wesentlichsten Erfahrungen der beruflichen Weiterbildung zu erleichtern; c) den angemessenen, für die Verwirklichung der in Abschnitt II genannten Ziele wichtigen Wissenstransfer zwischen den Mitgliedstaaten über transnationale Partnerschaften und Netze insbesondere zugunsten derjenigen Regionen, Sektoren, Unternehmensarten und Arbeitnehmerkategorien zu fördern, für die der Zugang zur beruflichen Weiterbildung am wenigsten entwickelt ist;

3. ERSUCHT ferner die Kommission, die Bemühungen der Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene im Rahmen des sozialen Dialogs zu unterstützen, damit ihr Gedankenaustausch über den Zugang zur beruflichen Weiterbildung vertieft werden kann, wobei dieser Dialog, sofern die Sozialpartner dies für wünschenswert halten, auch zu vertraglichen Beziehungen führen kann; IV. 1. ERSUCHT die Mitgliedstaaten, der Kommission drei Jahre nach Annahme dieser Empfehlung einen Bericht zu übermitteln, in dem die im Hinblick auf die Abschnitte I und II ergriffenen Maßnahmen beschrieben werden; 2. ERSUCHT die Kommission, a) anhand der Berichte der Mitgliedstaaten und der Ergebnisse des sozialen Dialogs einen Evaluierungsbericht über die Fortschritte zu erstellen, die im Hinblick auf die Empfehlungen in den Abschnitten I und II hinsichtlich des Zugangs zur beruflichen Weiterbildung in der Gemeinschaft erzielt worden sind; b) diesen Evaluierungsbericht spätestens ein Jahr nach dem in Abschnitt IV Nummer 1 angegebenen Zeitpunkt dem Beratenden Ausschuß für die berufliche Bildung vorzulegen;

3. ERSUCHT die Kommission, diesen Evaluierungsbericht dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß vorzulegen und ihn den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene zu übermitteln. Geschehen zu Luxemburg am 30. Juni 1993. Im Namen des Rates Der Präsident S. BERGSTEIN (1) ABl. Nr. C 23 vom 27. 1. 1993, S. 8.(2) ABl. Nr. C 150 vom 31. 5. 1993.(3) ABl. Nr. C 129 vom 10. 5. 1993, S. 57.(4) ABl. Nr. 63 vom 20. 4. 1963, S. 1338/63.(5) Siehe folgende Texte: - Gemeinsame Stellungnahme vom 6. März 1987 über Ausbildung und Motivation, Information und Konsultation; - Gemeinsame Stellungnahme vom 13.

Februar 1990 zur Schaffung eines Europäischen Raumes der beruflichen und geographischen Mobilität und zur Verbesserung der Funktionsweise des Arbeitsmarktes in Europa; - Gemeinsame Stellungnahme vom 19. Juni 1990 über allgemeine Bildung, Erstausbildung, berufliche und Erwachsenenbildung; - Gemeinsame Stellungnahme vom 21. September 1991 zu den Maßnahmen, die für den breitestmöglichen Zugang zur beruflichen Bildung notwendig sind; - Vereinbarung der Sozialpartner auf europäischer Ebene vom 31. Oktober 1991; - Europäische Rahmenvereinbarung vom 6. September 1990 zwischen dem Europäischen Gewerkschaftsbund und dem Europäischen Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft über Ausbildung in Unternehmen der öffentlichen Hand.(6) Siehe folgende Texte: - Beschluß 90/267/EWG des Rates vom 29.

Mai 1990 über ein Aktionsprogramm zur Förderung der beruflichen Weiterbildung in der Europäischen Gemeinschaft (FORCE) (ABl. Nr. L 156 vom 21. 6. 1990, S. 1); - Beschluß 89/657/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über ein Aktionsprogramm zur Förderung von Innovationen in der Berufsbildung in der Folge des technologischen Wandels in der Europäischen Gemeinschaft (Eurotecnet) (ABl. Nr. L 393 vom 30. 12. 1989, S. 29) in der Fassung des Beschlusses 92/170/EWG (ABl. Nr. L 75 vom 21. 3. 1992, S. 51); - Beschluß 89/27/EWG des Rates vom 16. Dezember 1988 über die Verabschiedung der zweiten Phase des Programms über Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Wirtschaft im Bereich der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Technologie (COMETT II) (ABl.

Nr. L 13 vom 17. 1. 1989, S. 28); - Beschluß 91/387/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Änderung des Beschlusses 87/569/EWG über ein Aktionsprogramm für die Berufsbildung Jugendlicher und zur Vorbereitung der Jugendlichen auf das Erwachsenen- und Erwerbsleben (PETRA) (ABl. Nr. L 214 vom 2. 8. 1991, S. 69); - Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Sozialfonds (ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 21). (7) Kommission der Europäischen Gemeinschaften: "Beschäftigung in Europa" (1992).

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