Richtlinie 93/45/EWG der Kommission vom 17. Juni 1993 über die Herstellung von Nektar ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig Amtsblatt Nr. L 159 vom 01/07/1993 S. 0133 - 0133 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 24 S. 0079 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 24 S. 0079 RICHTLINIE 93/45/EWG DER KOMMISSION vom 17. Juni 1993 über die Herstellung von Nektar ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 75/726/EWG des Rates vom 17. November 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Fruchtsäfte und einige gleichartige Erzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/394/EWG (2), insbesondere auf Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b), der vorsieht, daß bei bestimmten Früchten, deren Saft einen hohen natürlichen Zuckergehalt aufweist, der Nektar ohne Zusatz von Zuckerarten hergestellt werden kann, in Erwägung nachstehender Gründe:
Die im Anhang der Richtlinie 75/726/EWG unter den Ziffern II und III aufgeführten Früchte sowie Aprikosen können einen hohen natürlichen Zuckergehalt aufweisen und somit diesen Anforderungen entsprechen. Sofern die genannten Voraussetzungen erfuellt sind, ist es daher geboten, die Herstellung von Nektar ohne den Zusatz von Zuckerarten oder Honig zu gestatten. Wegen Tragweite und Auswirkung des Vorhabens sind die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen der Gemeinschaft für die Verwirklichung der gesteckten Ziele nicht nur notwendig, sondern auch unverzichtbar; sie können von den Mitgliedstaaten nicht getrennt erreicht werden; die Verwirklichung dieser Ziele auf Gemeinschaftsebene ist bereits in der Richtlinie 75/726/EWG vorgesehen.
Die in dieser Richtlinie vorgesehene Liste steht mit der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses in Einklang - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die unter den Ziffern II und III des Anhangs der Richtlinie 75/726/EWG aufgeführten Früchte sowie Aprikosen können, individuell oder miteinander vermischt, zur Herstellung von Nektar ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig verwendet werden, sofern ihr hoher natürlicher Zuckergehalt dies rechtfertigt. Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31.
Dezember 1993 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. (2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 17. Juni 1993 Für die Kommission Martin BANGEMANN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 311 vom 1. 12. 1975, S. 40. (2) ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 14.