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Richtlinie 93/62/EWG der Kommission vom 5. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut

CELEX
31993L0062
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
1993-07-05
In force since
1993-07-14
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Richtlinie 93/62/EWG der Kommission vom 5. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut Amtsblatt Nr. L 250 vom 07/10/1993 S. 0029 - 0030 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 52 S. 0257 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 52 S. 0257 RICHTLINIE 93/62/EWG DER KOMMISSION vom 5. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und Einrichtungen gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28.

April 1992 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut(1) , insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Es empfiehlt sich, Durchführungsbestimmungen für die Überwachung und Überprüfung aller Versorger und ihrer Einrichtungen mit Ausnahme derjenigen festzulegen, deren Tätigkeit sich auf die Vermarktung von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial beschränkt. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1 Diese Richtlinie enthält Durchführungsbestimmungen für die Überwachung und Überprüfung von Versorgern und ihren Einrichtungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/33/EWG mit Ausnahme derjenigen, deren Tätigkeit sich auf die Vermarktung von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial beschränkt, sofern die Überprüfungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Richtlinie von den Versorgern selbst oder durch einen zugelassenen Versorger durchgeführt werden. Artikel 2 Die Versorger und ihre Einrichtungen werden von der zuständigen amtlichen Stelle regelmässig mindestens einmal jährlich zu einem geeigneten Zeitpunkt überwacht und überprüft, damit gewährleistet ist, daß die in der Richtlinie 92/33/EWG festgelegten Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Grundsätze des Artikels 5 Absatz 2 erster bis vierter Gedankenstrich der genannten Richtlinie, auf Dauer erfuellt sind, wobei den Besonderheiten der Tätigkeit bzw.

Tätigkeiten des Versorgers Rechnung zu tragen ist. Artikel 3 Hinsichtlich der Ermittlung der kritischen Punkte im Erzeugungsprozeß gemäß Artikel 5 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/33/EWG sowie hinsichtlich der Buchführung gemäß Artikel 5 Absatz 2 vierter Gedankenstrich derselben Richtlinie überwacht und überprüft die zuständige amtliche Stelle den Versorger, damit gewährleistet ist, daß dieser a) gegebenenfalls die folgenden kritischen Punkte routinemässig kontrolliert: - Qualität des zu Beginn des Produktionsprozesses verwendeten Vermehrungs- und Pflanzenmaterials, - Aussat, Umpflanzen, Eintopfen und Auspflanzen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen, - Erfuellung der Anforderungen gemäß Artikel 3, 4 und 5 der Richtlinie 77/93/EWG des Rates(2) , - Anbauplanung und -methode, - allgemeine Bestandspflege, - Vermehrung, - Ernte, - Hygiene, - Behandlungen, - Verpackung, - Lagerung, - Transport, - Verwaltung; b) im Hinblick auf eine lückenlose Information der genannten zuständigen amtlichen Stellen Buch führt über i) Pflanzen und andere Gegenstände, - die zwecks Lagerung oder Pflanzung auf dem Betriebsgelände zugekauft, - erzeugt - oder an andere abgegeben wurden, sowie über ii) jedwede chemische Behandlung der Pflanzen und die betreffenden Unterlagen mindestens ein Jahr lang aufbewahrt; c) persönlich mit der genannten zuständigen amtlichen Stelle Verbindung hält oder eine andere Person dafür benennt, die in Fragen des Pflanzenbaus und der damit zusammenhängenden Pflanzengesundheitsprobleme kompetent ist; d) die erforderlichen visuellen Erfassungen zu geeigneten Zeitpunkten und zur Zufriedenheit der zuständigen amtlichen Stelle durchführt; e) Personen Zugang gewährt, die im Auftrag der genannten zuständigen amtlichen Stelle tätig werden, insbesondere zwecks Untersuchung und/oder Probenahme, auch zu den Buchhaltungsdaten und den damit zusammenhängenden Unterlagen gemäß Buchstabe b); f) mit den genannten zuständigen amtlichen Stellen anderweitig zusammenarbeitet.

Artikel 4 Hinsichtlich der Ein- und Durchführung von Methoden zur Überwachung und Überprüfung der kritischen Punkte gemäß Artikel 5 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 92/33/EWG überwacht und überprüft die zuständige amtliche Stelle den Versorger, damit gewährleistet ist, daß diese Methoden routinemässig angewandt werden, wobei insbesondere folgenden Aspekten Rechnung zu tragen ist: a) Vorhandensein und tatsächliche Anwendung von Methoden zur Überwachung der einzelnen in Artikel 3 genannten kritischen Punkte; b) Zuverlässigkeit dieser Methoden; c) Eignung dieser Methoden zur sachlichen Bewertung von Produktions- und Vermarktungsregelungen, einschließlich verwaltungstechnischer Aspekte; d) Befähigung des Versorgerpersonals zur Durchführung der Überwachung.

Artikel 5 Hinsichtlich der Probenahme zwecks Analyse in einem zugelassenen Labor gemäß Artikel 5 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 92/33/EWG überwacht und überprüft die zuständige amtliche Stelle den Versorger, damit gegebenenfalls gewährleistet ist, daß a) die Proben auf den verschiedenen Stufen des Produktionsprozesses und in dem Zeitabstand entnommen werden, der von der zuständigen amtlichen Stelle bei der Prüfung der Produktionsmethoden zum Zeitpunkt der Zulassung festgelegt worden ist; b) die Proben fachgerecht nach einem zuverlässigen statistischen Verfahren entnommen werden, wobei der Art der durchzuführenden Analyse Rechnung zu tragen ist; c) die Probenehmer ihrer Aufgabe gewachsen sind; d) die Analyse der Proben von einem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der genannten Richtlinie dafür zugelassenen Laboratorium durchgeführt wird.

Artikel 6 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. Juni 1994 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie im Geltungsbereich dieser Richtlinie erlassen.

Artikel 7 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 5. Juli 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 157 vom 10. 6. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

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