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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 05.04.1993 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.317 - DEGUSSA / CIBA-GEIGY) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
31993M0317
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1993-04-05
In force since
1993-04-05
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 05.04.1993 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.317 - DEGUSSA / CIBA-GEIGY) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 104 vom 15/04/1993 S. 0000 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 05.04.1993 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.317 - DEGUSSA / CIBA-GEIGY) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

VERÖFFENTLICHTE FASSUNG FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6 (1) b ENTSCHEIDUNG Einschreiben mit Empfangsbestätigung An die Parteien Betrifft: <ind> Fall Nr. IV/M.317 - Degussa/Ciba-Geigy <ind> <ind> Ihre Anmeldung gemäß Artikel 4 der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 (Fusionskontrollverordnung) Sehr Geehrte Damen und Herren, 1. <ind> Bei der am 04.03.1993 wirksam gewordenen Anmeldung geht es um die beabsichtigte Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens mit dem Namen Cerdec AG Keramische Farben (Cerdec), in das die Gründer Degussa AG und Ciba-Geigy AG ihre jeweiligen Aktivitäten auf dem Gebiet der Dekorationsprodukte für Glas und Keramik einbringen wollen.

2. <ind> Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung fällt, und daß keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt bestehen. I. <tab> DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN 3. <ind> Die Kernarbeitsgebiete der deutschen Degussa AG sind Edelmetalle, Vakuumtechnik, Industrie- und Feinchemikalien, anorganische Chemieprodukte, Dental und Pharmaprodukte sowie Keramische Farben. Das letztgenannte Arbeitsgebiet erwirtschaftet mit 188 Millionen ECU (1991) 3% des Umsatzes des Mischkonzerns.

4. <ind> Die schweizer Aktiengesellschaft Ciba-Geigy ist ein weltweit tätiges Chemieunternehmen mit Aktivitäten u.a. in den Bereichen Pharma, Diagnostika, Kontaktlinsen, Pflanzenschutz, Saatgut, Textilfarbstoffe, Additive, Pigmente, Polymere und Waagen. Das Keramik- und Glasfarbengeschäft wird von dem in den USA ange siedelten Geschäftsbereich Drakenfeld der Ciba-Geigy AG wahrgenommen. Der Umsatz dieses Geschäftsbereichs beläuft sich auf 68 Millionen ECU (1992). II. <tab> DAS VORHABEN 5. <ind> Die Parteien beabsichtigen, ihr Keramik- und Glasfarbengeschäft in dem Gemeinschaftsunternehmen Cerdec zusammenzulegen.

Degussa wird sein Arbeitsgebiet Keramische Farben und Ciba-Geigy seinen Geschäftsbereich Drakenfeld einbringen. Das Gesellschaftskapital wird zu 70% von Degussa und zu 30% von Ciba-Geigy gezeichnet werden. 6. <ind> In einer Vereinbarung zur Stimmrechtsausübung sind die Gründer übereingekommen, über bestimmte für die Existenz und Entwicklung der Cerdec wesentliche Geschäfte und Maßnahmen einstimmig zu entscheiden. Der einstimmigen Beschlußfassung unterliegen insbe- sondere die Ernennung und Abberufung der Vorstandsmitglieder, die Aufstellung und Änderung des Unternehmensplanes, Änderungen der strategischen Elemente des Unternehmensplanes einschließlich der Geschäftsbereiche, wenn deren Wert [Geschäftsgeheimnis]% der gesamten Aktiva übersteigt, Verträge [Geschäftsgeheimnis], die wesentliche Interessen der Aktionäre berühren (z.B. [Geschäftsgeheimnis]), Bürgschaften und andere Sicherungsrechte zugunsten unabhängiger Dritter, soweit dabei der Betrag von [Geschäftsgeheimnis] Millionen DM pro Einzelfall überschritten wird und [Geschäftsgeheimnis].

Sollte in den Organen der Cerdec zu einem dieser Beschlußgegenstände keine Einigung erzielt werden können, so ist [Geschäftsgeheimnis] vorgesehen. [lese: ein besonderes Einigungsverfahren vorgesehen.] <ind> In einem Memorandum of Understanding haben die Parteien ferner festgelegt, daß sie jeweils 2 Vertreter für den vierköpfigen Vorstand der Cerdec während der ersten drei Jahr stellen. In den sechsköpfigen Aufsichtsrat werden Degussa drei und Ciba-Geigy einen Vertreter entsenden. III. <ind> GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 7. <ind> Das Vorhaben ist von gemeinschaftsweiter Bedeutung. Der weltweite Gesamtumsatz von Degussa und Ciba-Geigy betrug mehr als 5 Milliarden ECU (Degussa 6,3 Mrd.

ECU (1991/1992), Ciba-Geigy 1,8 Mrd. ECU (1991 [Der Geschäftsabschluß 1992 lag zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht vor.])). Beide beteiligte Unternehmen erreichten jeweils einen gemeinschaftsweiten Umsatz von mehr als 250 Millionen ECU (Degussa 3,6 Mrd. ECU; Ciba-Geigy 4,3 Mrd. ECU). Dabei erzielten beide Unternehmen ihren gemeinschaftsweiten Umsatz nicht zu mehr als zwei Drittel in einem und demselben Mitgliedstaat. IV. <ind> ZUSAMMENSCHLUß 8. <ind> Degussa und Ciba-Geigy werden das Gemeinschaftsunternehmen gemeinsam kontrollieren. Der mitentscheidende Einfluß von Ciba-Geigy wird vor allem durch das Einstimmigkeitserfordernis für wesentliche Entscheidungen und Maßnahmen der Cerdec begründet.

Die beiden Mütter haben ein über die Gründungsphase des Gemeinschaftsunternehmens hinausgehendes gemeinsames Interesse an der Konsolidierung ihrer zusammengeführten Geschäftsbereiche durch Ausweitung von deren geographischer Reichweite bei gleichzeitiger Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit. 9. <ind> Die Cerdec wird die Aktivitäten ihrer Gründer bei Keramik- und Glasfarben als ein auf Dauer eingerichtetes, alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfuellendes Unternehmen fortführen. 10. <ind> Die beiden Gründerunternehmen ziehen sich aus den Märkten für Keramik- und Glasfarben zurück und übertragen alle ihre Aktivitäten auf das Gemeinschaftsunternehmen.

Eine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens aller beteiligten Unternehmen scheidet daher aus. 11. <ind> An dem konzentrativen Charakter des Gemeinschaftsunternehmens ändert sich nichts dadurch, daß es für Ciba-Geigy Metalloxide herstellen wird, die unter einem Warenzeichen von Ciba-Geigy vertrieben werden. Metalloxidprodukte werden zur Herstellung von Kunststoffen und Farben eingesetzt. Diese Produkte werden mit einer Anlage hergestellt, die bisher zum Geschäftsbereich von Drakenfeld gehörte und auf das Gemeinschaftsunternehmen übertragen werden wird. Die Anlage kann zweifach, sowohl für Keramik- und Glasfarben als auch für die Herstellung von Metalloxiden, genutzt werden.

12. <ind> Die beabsichtigte Gründung der Cerdec ist daher ein Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 der Fusionskontrollverordnung. V. <ind> VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT <tab> Relevante Produktmärkte 13. <ind> Degussa und Ciba-Geigy/Drakenfeld stellen Fritten, Farbkörper, Glasfarben, und Silberpasten her. Nur bei den beiden letztgenannten Produkten kommt es durch die Gemeinschaftsgründung zu horizontalen Effekten. 14. <ind> Fritten sind bei niedrigen Temperaturen schmelzende Gläser. Sie werden zur Fliesenherstellung verwendet, sind aber zugleich auch ein Vorprodukt für Glasfarben.

Fritten werden von der Industrie als Ausgangsprodukt für alle Keramik- und Glasfarben angesehen. Wertmässig handelt es sich um das bedeutendste Produkt dieser Industrie. Da jedoch Ciba-Geigy Fritten nur zur internen Verwendung als Vorprodukt für Glasfarben herstellt, tritt insoweit keine Veränderung der Marktstellung durch die Gemeinschaftsgründung ein. 15. <ind> Farbkörper sind anorganische Verbindungen zum Einfärben von Keramik, Email und Kunststoffen. Zugleich sind sie, wie die Fritten, ein Vorprodukt zur Herstellung von Glas- und Dekorfarben. Ciba-Geigy/Drakenfeld vertreibt Farbkörper in den USA, nicht jedoch in der Gemeinschaft.

16. <ind> Glasfarben sind Mischungen von Fritten mit Farbkörpern. Sie dienen zur Dekoration von Hohl-, Flach- und Autoglas. Hierbei handelt es sich um ein für die Glasindustrie bedeutendes Produkt mit einem wertmässig relativ geringen Volumen. Die Parteien schätzen den Gesamtabsatz innerhalb der Gemeinschaft auf [Geschäftsgeheimnis] Millionen ECU und weltweit auf [Geschäftsgeheimnis] Millionen ECU. Das bedeutet, daß die Gemeinschaft nur rund 17% der weltweit vermarkteten Glasfarben abnimmt. Degussa wie auch Ciba-Geigy/Drakenfeld bieten Glasfarben in der Gemeinschaft an. 17. <ind> Silberpasten sind in Glas einbrennbare, elektrisch leitfähige Pasten.

Sie werden für heizbares Autoglas sowie für integrierte Scheibenantennen verwendet. Der Gemeinschaftsabsatz beläuft sich nach Schätzung der Parteien auf [Geschäftsgeheimnis] Millionen ECU (Welt: [Geschäftsgeheimnis] Millionen ECU). Degussa und Ciba-Geigy/Drakenfeld setzen Silberpasten in der EG ab. 18. <ind> Es kann offen bleiben, ob Glasfarben und Silberpasten jeweils sachlich relevante Produktmärkte bilden. Selbst bei Zugrundlegung dieser sachlich engen Märkte, bestehen keine ernsthaften wettbewerblichen Bedenken gegen das Zusammenschlußvorhaben. <ind> Räumlicher Referenzmarkt 19. <ind> Glasfarben und Silberpasten werden von nahezu allen in der EG vertretenen Herstellern gemeinschaftsweit angeboten.

Nachfrager sind sowohl international tätige als auch mittelständische und kunsthandwerklich ausgerichtete Glasproduzenten. Die Parteien vertreten die Ansicht, der geographisch relevante Markt sei der Weltmarkt, zumindest aber erstrecke er sich auf Westeuropa. Was zutrifft, kann offen bleiben, weil selbst bei Zugrundlegung eines nur EG-weiten Marktes keine ernsthaften Bedenken gegen den Zusammenschluß bestehen. <ind> Wettbewerbliche Beurteilung 20. <ind> Degussa ist einer der führenden Keramik- und Glasfarbenhersteller der Gemeinschaft und nimmt auch weltweit eine bedeutende Stellung ein. Demgegenüber ist Ciba- Geigy/Drakenfeld ein eher kleiner Hersteller mit Absatzschwerpunkt in Nordamerika.

Degussa hält in der Gemeinschaft Marktanteile um die 40% bei Glasfarben und um die 50% bei Silberpasten. Die Marktanteile von Ciba-Geigy/Drakenfeld betragen jeweils weniger als 10%. 21. <ind> Degussa ist zwar in der Gemeinschaft der Marktführer bei Glasfarben und Silberpasten. Es ist indessen zweifelhaft, ob Degussa, und nach dem Zusammenschluß das Gemeinschaftsunternehmen, auf diesen Märkten eine beherrschende Stellung einnimmt. Die hohen Marktanteile, die darauf hinzudeuten scheinen, werden auf Märkten mit einem vergleichsweise niedrigen Marktvolumen erzielt. 22. <ind> Bei dem Glasfarbenmarkt der Gemeinschaft handelt es sich um einen geographischen Markt, der nur 17% der weltweiten Gesamterzeugung aufnimmt.

Die Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft werden vom Wettbewerb auf den volumenmässig grösseren geographischen Märkten ausserhalb der EG beeinflusst. Dazu kommt es nicht zuletzt deshalb, weil nahezu alle weltweit bedeutenden Glasfarbenhersteller auch in der Gemeinschaft tätig sind. Es erscheint daher möglich, daß Anbieter wie Ferro Corporation (USA), Okuno (Japan) oder Shin Heung (Süd-Korea), die ausserhalb der EG über eine stärkere Marktstellung verfügen als innerhalb, sich hier bietenden Chancen zu einem Ausbau ihrer Position in der EG wahrnehmen werden. 23. <ind> Der Marktzutritt von Okuno in den Glasfarbenmarkt der Gemeinschaft könnte in diesem Sinne zu interpretieren sein.

Auch bei Silberpasten deuten die Marktzutritte von Engelhard und Dupont (USA) auf eine solche Strategie hin. Diese Marktzutritte werden tendenziell dadurch erleichtert, das es in der Flach- und Autoglasindustrie der EG einige grosse Nachfrager für Glasfarben und Silberpasten gibt. 24. <ind> Konkurrenten des Gemeinschaftsunternehmens, die ebenfalls Fritten und Farbkörpern herstellen, könnten vermutlich relativ leicht und kurzfristig auch Glasfarben produzieren und anbieten. So ist die Bayer AG vor nicht allzu langer Zeit in den Glasfarbenmarkt eingetreten. Ausser der Bayer AG gibt es noch drei weitere grosse Hersteller von Fritten und Farbkörpern, die derzeit keine Glasfarben anbieten.

25. <ind> Es kann jedoch offen bleiben, ob Degussa vor dem Zusammenschluß eine beherrschende Stellung bei Glasfarben oder Silberpasten einnimmt, denn diese wird durch die Gemeinschaftsgründung mit Ciba-Geigy und die Einbringung von Drakenfeld nur unwesentlich verstärkt. 26. <ind> Ciba-Geigy/Drakenfeld setzt weniger als 10% seiner Glasfarben- und Silberpastenerzeugung in der EG ab. Dementsprechend gering fällt der Umsatzbeitrag für das Gemeinschaftsunternehmen aus. Der Marktanteilszuwachs überzeichnet diesen Sachverhalt wegen der geringen Marktvolumnia. Er beträgt bei Glasfarben weniger als 10%, bei Silberpasten weniger als 5%.

27. <ind> Die wettbewerblich unbedeutende Verstärkung der Marktstellung von Degussa in der EG zeigt sich ferner darin, daß Ciba-Geigy/Drakenfeld nur in wenigen Mitgliedstaaten präsent ist und dort fast ausschließlich international tätige Flach- und Autoglashersteller mit Glasfarben und Silberpasten beliefert. Die Bezugsmöglichkeiten dieser grossen Nachfrager werden durch den Zusammenschluß nicht in wettbewerblich erheblicher Weise eingeschränkt. Einige von ihnen könnten sich durch den Zusammenschluß veranlasst sehen, im Interesse einer diversifizierten Beschaffung ihre Bezuege von Degussa oder Drakenfeld auf einen konkurrierenden Lieferanten zu übertragen.

28. <ind> Aufgrund dieser Feststellungen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß das Zusammenschlußvorhaben keinen Anlaß für ernsthafte Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt. Aus diesen Gründen hat die Kommission entschieden, dem angemeldeten Zusammenschluß nicht entgegenzutreten, sondern ihn für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären. Die Entscheidung beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) der Fusionskontrollverordnung. Für die Kommission,

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