Skip to content
Seqlense EUR-Lex

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 05.04.1993 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.328 - GEHE AG / OCP SA) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
31993M0328
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1993-04-05
In force since
1993-04-05
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 05.04.1993 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.328 - GEHE AG / OCP SA) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 114 vom 24/04/1993 S. 0000 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 05.04.1993 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.328 - GEHE AG / OCP SA) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

ÖFFENTLICHTE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6 (1) b ENTSCHEIDUNG Einschreiben mit Empfangsbestätigung An das anmeldende Unternehmen Sehr Geehrte Damen und Herren, Betrifft :<ind> Fall Nr. IV/M.328 - GEHE AG/OCP SA <ind> <ind> Ihre Anmeldung gemäß Artikel 4 der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 (Fusionsverordnung) 1.<ind> Am 4. März 1993 hat die Gehe AG, Stuttgart, ihr Vorhaben angemeldet, mindestens 50.1% des Aktienkapitales der OCP S.A., Paris, im Wege eines freundlichen Übernahmeangebotes zu erwerben. Das öffentliche Angebot wurde am 18. Februar 1993 bekanntgegeben. Die erforderliche Zustimmung der Commission des Opérations de Bourse und des französischen Finanzministeriums erfolgten am 10. bzw.

12. März 1993. 2.<ind> Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 fällt und daß keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt bestehen. I.<ind> DIE PARTEIEN 3.<ind> Die Gehe AG ist eine der drei bedeutendsten pharmazeutischen Großhandlungen in Deutschland. Sie ist weiterhin über ihre Beteiligungsgesellschaften Jenapharm GmbH (Hormonpräparate, Vitamine, Antibiotika) und Azupharm GmbH (Generika) im Bereich der Herstellung von Pharmaprodukten tätig.

Die Gehe AG gehört zur Franz Haniel GmbH, einem diversifiziertem Konzern mit weltweitem Umsatz von ECU 9.5 Milliarden (1992), wovon ECU 4.4 Milliarden in der Gemeinschaft erzielt wurden. 4.<ind> Die OCP ist der bedeutendste pharmazeutische Großhändler in Frankreich. Sie ist in diesem Bereich auch in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, insbesondere in Belgien und Luxemburg, tätig. Ihr weltweiter Umsatz betrug im Jahre 1992 ECU 4.9 Milliarden, wovon ECU 4.5 Milliarden in Frankreich erzielt wurden. II.<ind> ZUSAMMENSCHLUSS MIT GEMEINSCHAFTSWEITER BEDEUTUNG 5.<ind> Die Durchführung des öffentlichen Angebotes der Gehe, die Mehrheit des Aktienkapitals der OCP zu erwerben, stellt einen Zusammenschluß im Sinne des Artikels 3(1)(b) der Verordnung dar. <ind> Das Vorhaben erfuellt die in Artikel 1(2) der Verordnung genannten Umsatzschwellen (vgl.

Rz. 3 und Rz. 4) und die Parteien erzielen nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in ein- und demselben Mitgliedstaat. Der Zusammenschluß hat daher eine gemeinschaftsweite Bedeutung. III.<ind> VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT 6.<ind> Die Übernahme der OCP durch Gehe ist als konglomerater Zusammenschluß zu beurteilen. Sie hat weder direkte horizontale noch vertikale Wirkungen. <ind> Horizontale Wirkungen 7.<ind> Der Kernbereich der Geschäftstätigkeit beider Unternehmen besteht im Großhandel mit Arzneimitteln und übrigen apothekenüblichen Waren. Ihre Geschäftsbereiche überschneiden sich jedoch nicht, da beide auf unterschiedlichen geographischen Märkten tätig sind.

Gehe's Großhandelsaktivitäten in der Gemeinschaft sind auf Deutschland beschränkt, wohingegen OCP in Frankreich, Luxemburg, Belgien und in geringerem Umfang auch in Portugal und Spanien tätig ist. 8.<ind> Gegenwärtig bestehen in jedem Mitgliedstaat unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen für den pharmazeutischen Großhandelsvertrieb. Grund hierfür ist insbesondere die unterschiedliche nationale Gesetzgebung, die die Herstellung und den Vertrieb von pharmazeutischen Produkten reglementiert. Trotz einer gewissen Harmonisierung in der Gemeinschaft in Bezug auf die Zulassungsverfahren von Arzneimitteln unterliegen die Genehmigung, Kennzeichnung und Aufmachung der Arzneimittel im einzelnen, ihre Qualifizierung als ethische oder OTC (over-the-counter) Produkte sowie ihre Preisbildung noch weitgehend den nationalen Regelungen.

Die Zusammensetzung des Arzneimittelsortimentes der pharmazeutischen Großhändler sowie die Arzneimittelpreise unterscheiden sich daher wesentlich in den einzelnen Mitgliedstaaten. 9.<ind> Die Ausübung der Großhandelstätigkeit selbst bedarf darüberhinaus einer Genehmigung der nationalen Behörde und ist in einigen Ländern wie Frankreich oder Belgien mit der Verpflichtung verbunden, einen hohen Prozentsatz der insgesamt zugelassenen Arzneimittelspezialitäten vorrätig zu halten. Dies und andere Unterschiede in den gesetzlichen Rahmenbedingungen haben bisher einen grenzueberschreitenden Vertrieb durch pharmazeutische Großhandlungen verhindert.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß sich die Rahmenbedingungen im pharmazeutischen Bereich in naher Zukunft wesentlich verändern, sodaß die Märkte in den nächsten Jahren weitgehend national bleiben werden. <ind> Vertikale Wirkungen 10.<ind> Der Zusammenschluß führt nicht zu wesentlichen vertikalen Beziehungen zwischen den Parteien. Von einer geringen Ausnahme abgesehen (die Gehe's französische Beteiligungsgesellschaft Biostabilex-Urap mit einem Umsatz von FF 21.6 Millionen betrifft) sind die von Gehe hergestellten Pharmaprodukte ausschließlich in Deutschland zugelassen und werden nur dort vertrieben.

Dies schließt natürlich nicht aus, daß Gehe ihre Verbindung mit der OCP in Zukunft nutzen kann, um als Anbieter insbesondere ihrer Generika auf anderen europäischen Märkten Fuß zu fassen. Abgesehen davon, daß der Erfolg eines Marktzutrittes aufgrund der Besonderheiten der Arzneimittelmärkte in besonderem Masse von dem Verschreibungsverhalten der Ärzteschaft bestimmt werden wird, würde ein solcher Zutritt dazu beitragen, den Wettbewerb unter den Arzneimittelherstellern zu erhöhen. <ind> Konglomerate Wirkungen 11.<ind> Beide Parteien haben in ihrem jeweiligen Tätigkeitsgebiet bedeutende Marktpositionen und sind dort nationale Anbieter.

Nach den der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen hält Gehe einen Marktanteil von rund 19% in Deutschland insgesamt. Sie gehört damit zu den drei bedeutendsten der rund zwanzig pharmazeutischen Großhandlungen in Deutschland. Der Marktanteil der OCP beträgt rund 43% auf dem französischen Markt insgesamt, vor der Alliance Santé und einer Anzahl genossenschaftlich organisierter Großhändler. In Belgien beträgt ihr Marktanteil rund 20%. Innerhalb des Gebietes jedes einzelnen Mitgliedstaates schwanken die Marktanteile je nach Standort der Niederlassungen der Parteien und ihrer Wettbewerber.

Aufgrund der transportkostenintensiven Tätigkeit pharmazeutischer Großhandlungen, die insbesondere in einer kurzfristigen und regelmässigen Belieferung der Apotheken mindestens einmal täglich besteht, geht die anmeldepflichtige Partei von der Annahme regionaler Märkte aus. Diese würden durch sich überschneidende Liefergebiete von Niederlassungen der einzelnen Wettbewerber innerhalb eines Gebietes gebildet. Es kann hier jedoch dahinstehen, wie die geographisch relevanten Märkte für den pharmazeutischen Großhandelsvertrieb abzugrenzen sind. Selbst wenn man von der Annahme regionaler Märkte ausginge, kann nicht angenommen werden, daß die sich aus der Übernahme ergebenden möglichen konglomeraten Wirkungen, wie beispielsweise die Zusammenfassung der finanziellen Ressourcen oder des technischen know-hows der beiden Gruppen, die aktuelle Wettbewerbsposition der Parteien wesentlich verstärken und damit zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung in einem der genannten Märkte führen.

12.<ind> In den einzelnen Mitgliedstaaten ist der Pharmabereich noch in grossem Umfang reglementiert. Nach den derzeitigen staatlichen Bestimmungen in Frankreich und Belgien sind die Pharmagroßhändler zur Belieferung der öffentlichen Apotheken innerhalb eines bestimmten Versorgungsgebietes verpflichtet. In Frankreich wird darüberhinaus staatlich sichergestellt, daß in jedem Versorgungsgebiet den öffentlichen Apotheken eine Auswahl zwischen mindestens zwei Großhändlern zur Verfügung steht. Die öffentlichen Apotheken beziehen in Deutschland - aus eigenem wirtschaftlichen Interesse - in der Regel von zwei bis drei Großhändlern.

In allen diesen Mitgliedstaaten ist der Preiswettbewerb bei Arzneimitteln (Deutschland) bzw. erstattungsfähigen Medikamenten (Frankreich, Belgien) aufgrund der Reglementierung der Arzneimittelpreise, der Großhandelsmargen und in Frankreich zudem der Rabattgewährung an die Apotheken sehr begrenzt. Mit diesen Arzneimitteln tätigen die Großhändler jedoch durchschnittlich rund 80% ihres Umsatzes. Die Pharmamärkte zeichnen sich weiterhin dadurch aus, daß der Großhandel die Nachfrage der Apotheken oder die Auswahl der Pharmahersteller nur sehr begrenzt beeinflussen kann. Der pharmazeutische Großhandel vertreibt ganz überwiegend ärztlich verordnete Arzneimittel, die qua Gesetz nicht durch ein wirkstoffgleiches Präparat ersetzt werden können.

Die Nachfrage der Großhandlungen gegenüber der Pharmaindustrie sowie die Abnahme durch die Apotheken wird somit weitgehend durch das Verschreibungsverhalten der Ärzte bestimmt. Angesichts dieser Rahmenbedingungen ist davon auszugehen, daß die Grösse und finanzielle Bedeutung der neuen Unternehmenseinheit sich nur in sehr begrenztem Umfang im Markt und auf die gegenwärtige wettbewerbliche Position der Parteien im Verhältnis zu ihren Nachfragern, Wettbewerbern und Lieferanten auswirken kann. 13.<ind> Es ist auch nicht anzunehmen, daß durch den Zusammenschluß ein wesentlicher potentieller Wettbewerber für den deutschen respektive den französischen Markt ausscheidet.

Aufgrund der stark nationalen Prägung der Pharmagroßhandelsmärkte sind Marktzutritte durch ausländische Unternehmen bisher, wenn überhaupt, durch den Erwerb eines nationalen Pharmagroßhändlers erfolgt. Es gibt keinerlei Hinweise, daß ein selbständiger Marktzutritt von Gehe auf den französischen Markt oder OCP auf den deutschen Markt erfolgt wäre. Im übrigen verbleiben eine Reihe von Pharmagroßhändlern, denen ein solcher Zutritt durch Übernahme offensteht. 14.<ind> Es ist darüberhinaus möglich, daß der Zusammenschluß zwischen den Parteien den Warenverkehr von Arzneimitteln zwischen einzelnen Mitgliedstaaten, in denen ein unterschiedliches Preisniveau bei Medikamenten besteht, erleichtert.

Die Zunahme von Parallel- oder Re-Importen ist geeignet, den Wettbewerb auf den Herstellermärkten zu erhöhen, und ist daher wettbewerblich positiv zu beurteilen. Aus diesen Gründen hat die Kommission entschieden, gegen den angemeldeten Zusammenschluß keine Einwände zu erheben, und ihn für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6(1)(b) der Fusionsverordnung. Für die Kommission

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions