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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29.04.1993 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.335 - SCHWEIZERISCHE KREDITANTALT / SCHWEIZERISCHE VOLKSBANK) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
31993M0335
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1993-04-29
In force since
1993-04-29
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29.04.1993 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.335 - SCHWEIZERISCHE KREDITANTALT / SCHWEIZERISCHE VOLKSBANK) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 147 vom 27/05/1993 S. 0000 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29.04.1993 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.335 - SCHWEIZERISCHE KREDITANTALT / SCHWEIZERISCHE VOLKSBANK) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

VERÖFFENTLICHTE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6 (1) b ENTSCHEIDUNG Einschreiben mit Empfangsbestätigung An die Parteien Betrifft: <ind> Fall Nr. IV/M.335 - Schweizerische Kreditanstalt/Schweizerische Volksbank Sehr Geehrte Damen und Herren, 1. <ind> Das am 24.03.1993 angemeldete Vorhaben betrifft den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der Schweizerischen Volksbank durch die Crédit Suisse Holding (CS Holding). 2. <ind> Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 fällt und daß keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt bestehen.

I. <ind> Das Vorhaben 3. <ind> Gegenstand des Vorhabens ist, im Wege eines öffentlichen Umtauschangebotes der CS Holding die Mehrheit des Aktienkapitals der Schweizerischen Volksbank zu erwerben. 4. <ind> Nach dem Erwerb durch die CS Holding soll die Beteiligung an der Schweizerischen Volksbank auf die Schweizerische Kreditanstalt, eine Tochtergesellschaft der CS Holding, übertragen werden. II. <ind> Die Parteien 5. <ind> Die CS Holding ist eine Holdinggesellschaft für Beteiligungen an insbesondere Finanz-, Dienstleistungs-, Industrie- und Handelsunternehmen in der Schweiz sowie im Ausland. 6. <ind> Der Geschäftsgegenstand der Schweizerischen Kreditanstalt umfasst alle Arten von Bankgeschäften und damit verbundene Tätigkeiten im In- und Ausland, insbesondere nationales und internationales Großkundengeschäft sowie das Emissionsgeschäft.

7. <ind> Die Schweizerische Volksbank konzentriert sich vor allem auf das Geschäft mit mittleren und kleineren Privat- und Firmenkunden in der Schweiz; ihre strategische Ausrichtung zielt hierbei insbesondere auf das heimische Mengengeschäft ab. Sie rangiert auf dem Schweizer Bankenmarkt auf Position 4 hinter der Schweizerischen Kreditanstalt. III. <ind> Gemeinschaftsweite Bedeutung 8. <ind> Ein Zehntel der zusammengefassten Bilanzsummen der CS Holding und der Schweizerischen Volksbank übersteigt 5 Milliarden Ecu. Auf der Berechnungsgrundlage des Artikels 5(3) der Fusionskontrollverordnung betragen die von den Parteien gemeinschaftsweit erzielten Teilsummen jeweils mehr als 250 Millionen Ecu (Schweizerische Kreditanstalt 2,8 Milliarden Ecu, Schweizerische Volksbank 285 Millionen Ecu).

Die Parteien erzielen nicht jeweils mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Das angemeldete Vorhaben hat daher eine gemeinschaftsweite Bedeutung. IV. <ind> Der Zusammenschluß 9. <ind> Der Mehrheitserwerb an der Schweizerischen Volksbank durch die CS Holding stellt einen Zusammenschluß im Sinne des Artikels 3(1)b der Verordnung dar. V. <ind> Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt 10. <ind> Die Schweizerische Kreditanstalt ist ein Kreditinstitut, das sich insbesondere auf dem internationalen Bankenmarkt mit der strategischen Ausrichtung auf internationales Investment Banking behauptet.

Am 31. Dezember 1991 rangierte das Institut bezueglich Bilanzsumme und Eigenmittel weltweit auf Position 46 bzw. auf Position 33. Die hauptsächlich auf das heimische Mengengeschäft ausgerichtete Schweizerische Volksbank rangierte entsprechend auf Position 156 bzw. auf Position 142. 11. <ind> Der Zusammenschluß der dritt- mit der viertgrössten Schweizer Bank führt zu einer bedeutenden Umstrukturierung des Schweizer Bankenmarkts. Da der Schwerpunkt der Aktivitäten beider Unternehmen jedoch jeweils in unterschiedlichen Bereichen des Bankgeschäfts liegt, besteht innerhalb der Europäischen Gemeinschaft nur eine geringfügige Überschneidung der Geschäftsbereiche.

Die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Gemeinsamen Markt sind daher relativ geringfügig. 12. <ind> Der zusammengefasste Marktanteil der Schweizerischen Kreditanstalt und der Schweizerischen Volksbank auf jedem denkbaren relevanten Markt sowohl innerhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch in irgendeinem Mitgliedstaat liegt unter 10%. Die Marktstellung beider Unternehmen innerhalb der Gemeinschaft kann durch die folgenden zusammengefassten prozentualen Anteile am Gesamtvolumen der Gemeinschaft in einigen Bankensektoren verdeutlicht werden: <ind> - <ind> Bilanzsumme: <ind> 0,67% <ind> - <ind> Kundengelder: <ind> 0,44% <ind> - <ind> Ausleihungen: <ind> 0,32% <ind> - <ind> Eigene Mittel: <ind> 0,52%.

13. <ind> Aus diesen Gründen hat die Kommission entschieden, gegen den angemeldeten Zusammenschluß keine Einwände zu erheben und ihn für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6(1)b der Fusionskontrollverordnung. Für die Kommission

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