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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22.12.1993 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.392 - HOECHST / SCHERING) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
31993M0392
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1993-12-22
In force since
1993-12-22
Status
In force

Text

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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22.12.1993 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.392 - HOECHST / SCHERING) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 009 vom 13/01/1994 S. 0000 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22.12.1993 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.392 - HÖCHST / SCHERING) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

ÖFFENTLICHTE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6 (1) b ENTSCHEIDUNG AN DIE PARTEIEN Betrifft: <ind> Fall Nr. IV/M.392 - Hoechst/Schering Sehr Geehrte Damen und Herren, 1. <ind> Am 19. November 1993 haben die Hoechst AG (Hoechst) und die Schering AG (Schering) ihr Vorhaben angemeldet, ihre gesamten Aktivitäten im Bereich Pflanzenschutzmittel in einem Gemeinschaftsunternehmen, der Hoechst Schering Agrevo GmbH, zusammenzufassen. 2. <ind> Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 fällt und keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt bestehen.

I. <ind> DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN UND DAS VORHABEN 3. <ind> Hoechst ist ein deutsches Unternehmen, das hauptsächlich in den Bereichen synthetische Fasern, Polymere und Arzneimittel tätig ist. Für das deutsche Unternehmen Schering sind die Entwicklung und Herstellung von chemischen Produkten sowie von Arzneimitteln die wichtigsten Geschäftsbereiche. 4. <ind> Im Dezember 1992 gründeten die Parteien ein Gemeinschaftsunternehmen, an dem Hoechst mit 60% und Schering mit 40% beteiligt sind. Das Gemeinschaftsunternehmen ist bisher nicht unternehmerisch aktiv geworden. Es soll unter dem Namen Hoechst Schering Agrevo GmbH (HSA) in einem ersten Schritt alle zum deutschen Pflanzenschutzmittelgeschäft von Hoechst und Schering gehörenden Vermögensgegenstände erwerben.

In den übrigen EG- Mitgliedstaaten wird HSA Tochtergesellschaften gründen, in der Forschung und Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln tätig werden sollen. Zu diesem Zweck werden in einem zweiten Schritt, sobald alle gesetzlichen Voraussetzungen erfuellt sind, die zum Pflanzenschutzmittelgeschäft beider Parteien gehörenden Vermögensgegenstände in dem betreffenden Mitgliedstaat auf die einzelnen Tochtergesellschaften übertragen. 5. <ind> Die von dem Zusammenschluß betroffenen Produkte sind fast ausschließlich Pflanzenschutzmittel, die dazu dienen, Pflanzen vor Schädlingen, wie Unkräuter, Insekten und Pilzen, zu schützen.

Ausserdem bringt Hoechst den Geschäftsbereich Environmental Health, zu dem z.B. Insektizide gehören, in das Gemeinschaftsunternehmen ein, der sich nur geringfügig mit dem von Schering einzubringenden Produkten überschneidet. Auf dem Gebiet der von Schering einzubringenden Spezialdüngemittel ist Hoechst nicht tätig. II. <ind> DER ZUSAMMENSCHLUSS <ind> Gemeinsame Kontrolle 6. <ind> Obwohl Hoechst mit einem Kapitalanteil von 60% an dem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist, üben die Parteien aufgrund der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen gemeinsam die Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen aus.

7. <ind> Entscheidungen von grösserer Bedeutung sind nur mit Zustimmung beider Parteien entweder durch den Gesellschafterausschuß, der sich aus drei Mitgliedern von Hoechst und drei Mitgliedern von Schering zusammensetzt, oder durch die Gesellschafter selbst zu treffen. Der Gesellschafterausschuß hat einstimmig dem jährlichen Geschäftsplan (Investitions-, Finanz-, Ergebnis- und Personalplan), Investitionen und dem Erwerb von Beteiligungen ab [gestrichen, da Geschäftsgeheimnis] Mio DM und anderen wichtigen Entscheidungen zuzustimmen. Die Gesellschafter ernennen mit der Mehrheit von 75% der Stimmen sechs Mitglieder des Aufsichtsrates (die anderen sechs Mitglieder werden von den Arbeitnehmern gewählt).

Mit derselben Mehrheit haben sie über die Verwendung des Bilanzgewinnes zu entscheiden. Jeder Gesellschafter ernennt drei Mitglieder der Geschäftsführung, die mit Stimmenmehrheit beschließt. 8. <ind> Einige von den Gesellschaftern zu treffende Entscheidungen benötigen nur die einfache Stimmenmehrheit. Dazu gehören die Ernennung des Vorsitzenden der Geschäftsführung, dessen Stimme im Falle einer Pattsituation in der Geschäftsführung den Ausschlag gibt, und Kapitalinvestitionen im Werte von mehr als [gestrichen, da Geschäftsgeheimnis] Mio DM. In diesen Fällen bedarf Hoechst demnach nicht der Zustimmung durch Schering.

9. <ind> Die Gesellschafterstellung von Schering geht gleichwohl über die übliche Stellung eines Minderheitsgesellschafters weit hinaus. Auch wenn Hoechst nicht die Zustimmung von Schering für die Ernennung des Vorsitzenden der Geschäftsführung benötigt, hat Schering doch einen bestimmenden Einfluß auf den Geschäftsplan von HSA, an den die Geschäftsführung gebunden ist. [gestrichen, da Geschäftsgeheimnis]. Diese Rechte stehen daher nicht im Widerspruch zu der Tatsache, daß die Parteien alle Entscheidungen, die auf der Ebene des üblichen Geschäfts liegen, gemeinsam zu treffen haben.

10. <ind> Die oben dargestellte Art der Entscheidungsfindung in dem Gemeinschaftsunternehmen gewährleistet, daß Entscheidungen im Rahmen der regulären Geschäftspolitik und Wettbewerbsstrategie nur bei Zustimmung von beiden Parteien getroffen werden können. Daher wird HSA gemeinsam von seinen Muttergesellschaften kontrolliert. <ind> Gemeinschaftsunternehmen, das auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfuellt 11. <ind> Die Parteien werden auf das Gemeinschaftsunternehmen ihr weltweites Pflanzenschutzmittelgeschäft (einschließlich ihrer in diesem Sektor tätigen Tochterunternehmen) mit allen Vermögenswerten übertragen, die zu den Bereichen Forschung, Entwicklung, Herstellung, Vertrieb und Verwaltung ihres Pflanzenschutzmittel-, Environmental Healthund Spezialdüngergeschäft gehören. <ind> Keine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens 12. <ind> Nach Vollzug des Zusammenschlusses werden die Müttergesellschaften weder im Pflanzenschutzmittelgeschäft selbst, noch in benachbarten Märkten tätig sein.

Realistischerweise kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Müttergesellschaften wieder in den Markt eintreten werden. Sie sind im übrigen auch keine potentiellen Wettbewerber. Die Gründung von HSA gibt folglich keinen Anlaß für die Annahme der Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens zwischen den Parteien selbst oder zwischen ihnen und HSA. 13. <ind> Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission somit entschieden, daß das angemeldete Vorhaben einen Zusammenschluß im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung darstellt. III. <ind> GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 14. <ind> Das Vorhaben hat eine gemeinschaftsweite Bedeutung.

Der weltweite Gesamtumsatz von Hoechst und Schering lag im letzten Geschäftsjahr bei über 5 Mrd. Ecu (Hoechst: 22,7 Mrd. Ecu, Schering: 3,1 Mrd. Ecu). Der gemeinschaftsweite Gesamtumsatz beider Unternehmen überstieg jeweils 250 Mio Ecu. Beide Parteien erzielten nicht mehr als 2/3 ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat. IV. <ind> VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT A. <ind> Relevante Produktmärkte 15. <ind> Obwohl beide Parteien Wettbewerber bei der Herstellung und dem Verkauf einer weiten Palette von Pflanzenschutzmitteln, einschließlich Herbizide, Insektizide und Fungizide sind, bestehen horizontale Produktüberschneidungen nur in einem kleinen Bereich der Produkte dieser Kategorien.

Hoechst ist hauptsächlich in den Märkten für Getreideherbizide und Insektizide aktiv, während Zuckerrübenherbizide und Fungizide den Hauptteil des Pflanzen- schutzmittelgeschäfts von Schering ausmachen. Insbesondere in den folgenden Märkten gibt es signifikante Produktüberschneidungen zwischen den Parteien: Zuckerrübenherbizide, Obstherbizide und Zierpflanzenfungizide. <ind> (1) <ind> Herbizide 16. <ind> Aus der Sicht der Nachfrageseite ist die vom jeweiligen Herbizid zu schützende Pflanzenart einer der wichtigsten Faktoren, der die Subsitutierbarkeit bestimmt. Darüberhinaus beeinflussen andere Faktoren, wie z.B.

Unkrautart, Wirkstoff und Anwendungszeitpunkt des Pflanzenschutzmittels, ebenfalls die Substituierbarkeit und damit den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Herbiziden. 17. <ind> Ersichtlich sind Herbizide, die verschiedene Pflanzenarten schützen, zumeist untereinander nicht austauschbar; z.B. dürfte nur eine sehr geringe Substituierbarkeit zwischen Obst- und Zuckerrübenherbiziden anzunehmen sein. Demzufolge scheinen Herbizide, die verschiedene Pflanzenarten schützen, jeweils separate Produktmärkte zu bilden. <ind> (2) Fungizide 18. <ind> Fungizide werden verwendet, um den durch Pilze und Schimmel verursachten Verderb von Pflanzen(erzeugnissen) vor und nach der Ernte zu verhindern.

Es erscheint möglich, die Fungizide nach der Art der pathogenen Organismen, zu deren Bekämpfung sie eingesetzt werden, abzugrenzen. Die gegen die gleichen Schadorganismen einzusetzenden Fungizide können daher als austauschbar und zum Schutz verschiedener Pflanzenarten einsetzbar angesehen werden. 19. <ind> Produkte, die Wirkstoffe der gleichen chemischen Familie enthalten, dürften zum Schutz einer Reihen von Pflanzenarten einsetzbar sein. So können Fungizide, die dem Schutz von Gemüsepflanzen dienen, auch zum Schutz von Zierpflanzen eingesetzt werden. Obwohl Zierpflanzenfungizide und Gemüsefungizide somit in gewissem Umfange austauschbar sind, kann die Marktdefinition hier offen bleiben, weil, auch auf der Grundlage des engsten Produktmarktes Zierpflanzenfungizide - eine marktbeherrschende Stellung nicht begründet wird, wie unten ausgeführt wird.

B. <ind> Relevanter geographischer Markt 20. <ind> Während einige Kriterien für die Betrachtung der EG als relevanten geographischen Markt sprechen (z.B. zentrale Produktionsstätten; das Vorhandensein einer grossen Zahl von bedeutenden, multinationalen Produzenten; im Vergleich zum Wert der Produkte niedrige Transportkosten; die gemeinsame Landwirtschaftspolitik innerhalb der Gemeinschaft), sprechen auch eine Reihe von Faktoren gegen einen EG-weiten Markt. 21. <ind> So gibt es Unterschiede sowohl hinsichtlich der Zusammensetzung der einzelnen Produkte wie auch bezueglich der Anwendungsweise je nach den verschiedenen, in der Gemeinschaft bestehenden Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzengesundheit, Umwelt, Klima und Topographie.

22. <ind> Darüberhinaus sind die für diesen Industriezweig geltenden Produktionszulassungsregelungen hinsichtlich der Bestimmung des regionalen geographischen Marktes von Bedeutung. Wie in der Cyanamid/Shell Entscheidung, IV/M.354, ausgeführt, hatten die bis zum Juli 1993 in Kraft gewesenen gesetzlichen Zulassungsregeln die Tendenz, die Märkte der Mitgliedstaaten zu trennen, da jedes Produkt einer nationalen Zulassung bedurfte, bevor es in dem betreffenden Mitgliedstaat in Verkehr gebracht werden konnte. <ind> Die neuen, in der Richtlinie 414/91 (Amtsblatt 1991 L230 S.1ff) enthaltenen Bestimmungen sollen den gemeinschaftsweiten Handel durch (i) die Anwendung einheitlicher Grundsätze bei der Zulassung durch die Mitgliedstaaten, durch (ii) die gegenseitige Anerkennung der nationalen Zulassungen und durch (iii) die Zusammenstellung einer Liste der erlaubten Wirkstoffe auf Gemeinschaftsebene erleichtern.

In Anbetracht des langen Zeitraums, den die Neubewertung auch nur der meistverwendeten Wirkstoffe zwecks Aufnahme in die genannte Liste in Anspruch nimmt, ist es aber nicht möglich, einen Zeitrahmen für die volle Wirksamkeit dieses Systems anzugeben. 23. <ind> Nichtsdestoweniger kann die Abgrenzung des relevanten geographischen Markts zur Beurteilung der zu erwartenden Wettbewerbseffekte des Vorhabens aber unterbleiben, da auch bei Zugrundelegung des engsten möglichen relevanten geographischen Marktes weder eine marktbeherrschende Stellung geschaffen noch eine solche verstärkt wird. C. <ind> Beurteilung des Vorhabens 24. <ind> Die Parteien stehen innerhalb der Gemeinschaft im Wettbewerb mit grossen, multinational tätigen Herstellern, zu denen Ciba Geigy, Bayer, BASF, Rhône Poulenc, DuPont, ICI, Monsanto und Dow Elanco gehören.

Zwar sind nicht alle diese Unternehmen in sämtlichen Produktmärkten tätig, jedoch konkurrieren Hoechst und Schering mit einigen von ihnen in jedem Markt. 25. <ind> Wenn man bei der Prüfung auf gemeinschaftsweite Märkte abstellt, würde HSA nach Vollzug des Vorhabens etwa über folgende Marktanteile verfügen: <ind> bei Zuckerrübenherbiziden [Geschäftsgeheimnis - unter 35%], bei Obstherbiziden [Geschäftsgeheimnis - unter 10%] und bei Zierpflanzenfungiziden [Geschäftsgeheimnis - über 20%]. 26. <ind> In den einzelnen Mitgliedstaaten hätte das Gemeinschaftsunternehmen bedeutendere Marktanteile in folgenden Märkten: <ind> <ind> a)Zuckerrübenherbizide in Deutschland [Geschäftsgeheimnis - unter 45%], in Großbritannien [Geschäftsgeheimnis - unter 35%] und in Griechenland [Geschäftsgeheimnis - über 45%]; <ind> <ind> b)Obstherbizide in Deutschland [Geschäftsgeheimnis - unter 40%]; <ind> <ind> c)Zierpflanzenfungizide in den Niederlanden [Geschäftsgeheimnis - unter 40%]. <ind> In jedem der oben bezeichneten Pflanzenschutzmittelmärkte wird HSA wesentlichem Wettbewerb sowohl von grossen multinational tätigen Herstellern als auch von Generikaherstellern ausgesetzt sein.

27. <ind> Das Angebot von Generikaprodukten auf den Herbizidmärkten, das auf das Auslaufen der Patente für die Mehrzahl der Herbizidprodukte zurückzuführen ist, eröffnet den Kunden preisgünstigere Alternativen. Darüberhinaus ist derzeit kaum anzunehmen, daß viele Produkte für die genannten Anwendungen auf der Grundlage neuer Patente auf den Märkten erscheinen werden, so daß die wettbewerbliche Bedeutung der Generika zunehmen wird. Das hätte eine grundlegende Änderung der Marktbedingungen im Hinblick auf den verstärkten Preiswettbewerb, der von den Generikaprodukten ausgeht, zur Folge.

Auf einen solchen Wettbewerb hätten das Gemeinschaftsunternehmen und seine Hauptwettbewerber in den genannten Märkten (Bayer bei Zuckerrübenherbiziden bzw. Monsanto bei Obstherbiziden) jeweils Rücksicht zu nehmen, so daß sie damit gehindert wären, sich - einzeln oder gemeinsam - als beherrschende Unternehmen zu verhalten. 28. <ind> Auf den Märkten für Zuckerrübenherbizide in Deutschland, Großbritannien und Griechenland ist das Gemeinschaftsunternehmen dem Wettwerb sowohl von Bayer als auch von BASF ausgesetzt. Der Wettbewerber Bayer, der weltweit im Pflanzenschutzmittelgeschäft an fünfter Stelle steht, nimmt in den genannten Märkten jeweils den zweiten Platz ein.

In Deutschland ist der Marktanteil von Bayer [Geschäftsgeheimnis - unter 45%] fast so hoch wie der Marktanteil des Gemeinschaftsunternehmens. In Großbritannien und in Griechenland sind die Marktanteile von Bayer zwar etwas niedriger [Geschäftsgeheimnis - über 20% - unter 35%] als die des Gemeinschaftsunternehmens, aufgrund der dennoch beträchtlichen Marktanteile von Bayer ist das Unternehmen aber gleichwohl ein wichtiger Wettbewerber. Darüberhinaus führt das Angebot der Generikahersteller, wie bereits oben ausgeführt, zu einer Marktstruktur, die der Nachfrageseite eine grössere Produktauswahl bietet und von der gleichzeitig Preisdruck sowohl auf das Gemeinschaftsunternehmen als auch auf dessen Hauptwettbewerber ausgeht.

29. <ind> In dem deutschen Markt für Obstherbizide hat der US-amerikanische Hersteller Monsanto mit rund [Geschäftsgeheimnis - über 40%] den höchsten Marktanteil, während das Gemeinschaftsunternehmen an zweiter Stelle mit [Geschäftsgeheimnis - unter 40%] Marktanteil stehen würde. Zwar wäre der Marktanteil beider Unternehmen in Deutschland mit ungefähr [Geschäftsgeheimnis - über 70%] hoch, jedoch ist zu berücksichtigen, daß diese Unternehmen Wettbewerbern wie Bayer, ICI und DuPont gegenüberstehen und ausserdem dem Wettbewerb von Generikaherstellern ausgesetzt sind. Ebenso wie im Zuckerrübenherbizidmarkt ändert sich auch die Struktur des Obstherbizidmarktes durch eine grössere Zahl von Generikaanbietern, die mit niedrigen Preisen Wettbewerbsdruck auf das Gemeinschaftsunternehmen un die anderen führenden Hersteller ausüben.

30. <ind> In dem niederländischen Markt für Zierpflanzenfungizide kommt es nur zu einer geringfügigen Erhöhung des Marktanteils von Schering, da Hoechst nur über einen Marktanteil von [Geschäftsgeheimnis - unter 5%] verfügt. Der Marktanteil von Schering beträgt zwar etwa [Geschäftsgeheimnis - über 30%]. Auf die von Schering selbst hergestellten Produkte entfällt jedoch nur ein Marktanteil von [Geschäftsgeheimnis - unter 10%], während der restliche Marktanteil mit dem Verkauf von Produkten erzielt wird, die von anderen Unternehmen hergestellt werden. Da darüberhinaus, wie bereits ausgeführt, Austauschbeziehungen zwischen Zierpflanzen- und Gemüsepflanzenfungiziden bestehen, erscheint die in dem Marktanteil des Gemeinschaftsunternehmens zum Ausdruck kommende Position der Parteien - in dem auf Zierpflanzen beschränkten Markt bedeutender, als sie in Wirklichkeit ist.

31. <ind> Auf allen untersuchten Märkten sind die Patente für die grosse Mehrheit der von den Parteien und den Mitbewerbern angebotenen Produkte ausgelaufen. Dieses Auslaufen hat die Märkte für generische Produkte geöffnet; in allen betroffenen Märkten sind für die gegenständlichen Anwendungen bereits Generika als Substitute verfügbar. Deshalb sind sowohl die Parteien als auch ihre multinationalen Mitbewerber ersichtlich dem Wettbewerb durch Generikahersteller ausgesetzt, die durch ihre niedrigeren Preise natürlich Wettbewerbsdruck auf die etablierten Marken ausüben. 32. <ind> Darüberhinaus vertraten die befragten Handelsunternehmen die Meinung, daß das Gemeinschaftsunternehmen für die Kunden bestimmte Vorteile haben könnte.

Einige erwarten vom Gemeinschaftsunternehmen, daß es dem Handel eine vollständigere Produktpalette zur Verfügung stellen kann, wodurch die Transaktionskosten der Verteiber beim Verkauf der Pflanzenschutzmittel an ihre Kunden, also Landwirte und landwirtschaftliche Genossenschaften, reduziert würden. Ausserdem würde der Zusammenschluß den Parteien eine Intensivierung ihrer Anstrengungen in Forschung und Entwicklung ermöglichen, wodurch das Gemeinschaftsutnernehmen in die Lage versetzt würde, neue, effektivere Pflanzenschutzmittel anzubieten. 33. <ind> Nach den obigen Ausführungen dürfte es daher unwahrscheinlich sein, daß die aus dem Vorhaben erwachsenden Marktanteilsadditionen eine marktbeherrschende Stellung schaffen oder eine solche verstärken.

V. <ind> NEBENABREDEN 34. <ind> Der Vertrag zwischen den Parteien enthält eine Wettbewerbsverbotsklausel, wonach weder die Parteien selbst noch ihre Tochterunternehmen im Arbeitsbereich des Gemeinschaftsunternehmens tätig sein werden. Die Klausel gilt für alle Länder, in denen die Tochterunternehmen des Gemeinschaftsunternehmens aktiv sind. Sie gilt nicht für Lieferungen an das Gemeinschaftsunternehmen, die genbiologische Forschungstätigkeit sowie Saatgutaktivitäten der Parteien. Die Klausel ist während der gesamten Vertragsdauer gültig, d.h. bis zu einer Kündigung durch eine Partei gemäß § 723 BGB.

Der Vertrag endet auch, wenn eine Partei ihre Anteile an dem Gemeinschaftsunternehmen verkauft, was ihr allerdings erst nach dem 31.12.2003 gestattet ist. 35. <ind> Die Parteien bringen ihre Patente, vergleichbare Rechte und Know-how als Sacheinlage in das Gemeinschaftsunternehmen ein. Soweit der Gebrauch von bestimmten Rechten für andere Geschäftszweige der Parteien unentbehrlich ist, räumen sie dem Gemeinsachaftsunternehmen zeitlich unbeschränkt weltweite Exklusivlizenzen ein. Für Warenzeichen und Handelsnamen gilt Vergleichbares. 36. <ind> Die genannten Vereinbarungen sind mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diese notwendig und stellen daher Nebenabreden im Sinne der Verordnung dar.

VI. <ind> ERGEBNIS 37. <ind> Unter Zugrundelegung der obigen Feststellungen gibt das Zusammenschlußvorhaben ersichtlich keinen Anlaß zu Bedenken im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Aus diesen Gründen hat die Kommission entschieden, gegen den angemeldeten Zusammenschluß keine Einwände zu erheben und ihn für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6(1)b der Fusionskontrollverordnung. Für die Kommission

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