ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22.12.93 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.394 - MANNESMANN / RWE / DEUTSCHE BANK) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 009 vom 13/01/1994 S. 0000 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22.12.93 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.394 - MANNESMANN / RWE / DEUTSCHE BANK) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
ÖFFENTLICHTE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6 (1) b ENTSCHEIDUNG Einschreiben mit Empfangsbestätigung An die Parteien Betr. : <ind> Fall Nr. IV/M.394 - MANNESMANN/RWE/DEUTSCHE BANK <ind> Ihre Anmeldung gemäß Artikel 4 der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 (Fusionsverordnung) Sehr Geehrte Damen und Herren, 1. <ind> Am 19.11.1993 hat die Kommission eine gemeinsame Anmeldung der Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main, der Mannesmann AG, Düsseldorf, und der RWE-Energie AG, Essen, erhalten, nach der die drei Unternehmen Vermögenswerte in ein Gemeinschaftsunternehmen im Bereich von Telekommunikationsnetzen ("corporate networks") und Mehrwertdiensten ("valü- added services") für Firmenkunden einbringen.
2. <ind> Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionsverordnung fällt und daß keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt bestehen. I. <ind> DIE PARTEIEN 3. <ind> Die Deutsche Bank AG (nachfolgend "Deutsche Bank") betreibt als Universalbank Bankgeschäfte aller Art und ist ausserdem in den Bereichen Unternehmensberatung, Versicherungen und sonstige Finanzdienstleistungen tätig. Ihre Tochtergesellschaft Deutsche Gesellschaft für Netzwerkbetriebe mbH (DGN) unterhält die Telekommunikationsinfrastruktur für die Deutsche Bank und ist in geringem Umfang auch für Dritte tätig.
4. <ind> Die Mannesmann AG (nachfolgend "Mannesmann") ist ein diversifiziertes deutsches Unternehmen mit Produktions- und Vertriebsaktivitäten in der ganzen Welt. Mannesmann ist vor allem in der Erzeugung und Verarbeitung von Eisen und Stahl, in der Herstellung von Erzeugnissen des Maschinenbaus, der Elektrotechnik und der Elektronik sowie im Anlagenbau tätig. Im Bereich Telekommunikation hat das Unternehmen in Deutschland eine Beteiligung von 51% an der Mannesmann Mobilfunk GmbH, die das Funktelefonnetz D 2 unterhält (ein zweites Funktelefonnetz wird von der Deutsche Bundespost Telekom betrieben) sowie eine 100%- Beteiligung an der Mannesmann Datenverarbeitung GmbH und eine indirekte Mehrheitsbeteiligung an der im Bündelfunkbereich tätigen Quickfunk GmbH.
In Frankreich und Spanien hält Mannesmann Minderheitsbeteiligungen an zwei Unternehmen für Mobildaten- kommunikation bzw. Paging-Netze. 5. <ind> RWE-Energie AG (RWE-E), ein Tochterunternehmen der RWE-AG, ist ein im wesentlichen in den westlichen Bundesländern von Deutschland operierendes Energieversorgungsunternehmen. RWE-E bzw. RWE-AG halten Minderheitsbeteiligungen an einem Bündelfunkunternehmen bzw. Serviceunternehmen für Mobilfunknetze sowie eine 70%- Beteiligung an der Lahmeyer Informationstechnik GmbH, die Ingenieurleistungen im Mobilfunkbereich erbringt. Weitere 10% an Lahmeyer werden von der Deutschen Bank gehalten.
II. <ind> DER ZUSAMMENSCHLUSS 6. <ind> Deutsche Bank, Mannesmann and RWE-E werden ihre gesamten Telekommunikationsanlagen mit Ausnahme der von RWE-E für Energieversorgungszwecke benötigten Anlagen auf DGN übertragen. Gleichzeitig wird Deutsche Bank 50% der DGN- Anteile an Mannesmann und weitere 25% an RWE-E veräussern. 7. <ind> Das Gemeinschaftsunternehmen (GU) wird - unter neuem Namen - im Bereich Corporate Networks für die Muttergesellschaften und für sonstige Firmenkunden in Deutschland sowie später europaweit tätig sein. Das Dienstleistungsangebot wird Sprach-, Daten- und Bildkommunikation, Basisdienste wie z.B. elektronische Post ("Electronic Mail") sowie branchenspezzifische Mehrwertdienste umfassen. <ind> Gemeinsame Kontrolle 8. <ind> Wie bereits festgestellt, werden Mannesmann 50%, Deutsche Bank und RWE jeweils 25% der Anteile an dem GU halten.
Gemäß dem "Partnervertrag" zwischen den Beteiligten bedürfen wichtige Geschäftsentscheidungen des GU einer einstimmigen Beschlußfassung der Gesellschafter im Gesellschafterausschuß. Dazu gehören Entscheidungen über Ausbau und Betrieb des Corporate Network, Umsatz-, Investitions- und Finanzplanung, Anschaffung und Veräusserung von Anlagevermögen, Erwerb und Veräusserung von Beteiligungen u.a. . Darüber hinaus ist jeder Geschäftsführer des GU einstimmig zu bestellen. Die Beteiligten üben somit die gemeinsame Kontrolle über das GU aus. <ind> Selbständige wirtschaftliche Einheit 9. <ind> Zu Beginn seiner Geschäftstätigkeit wird das GU ausschließlich Telekommunikationsdienstleistungen für die Muttergesellschaften erbringen.
Es ist jedoch die erklärte Absicht der Beteiligten, daß das GU längerfristig vor allem für Dritte tätig werden soll. Der gegenwärtigen Planung zufolge sollen nach 4 - 5 Jahren 50% und nach 6 Jahren 60 - 80% des Umsatzes mit Drittkunden erzielt werden. Ein gewinnträchtiger Betrieb des in dem GU zusammengeführten Telekommunikationsanlagen als Corporate Network ist auch nur bei Erreichung einer "kritischen Masse" von Sprachverkehrsaufkommen möglich, die bei einem Mehrfachem des Bedarfs der Muttergesellschaften liegt. 10. <ind> Da das GU selbst nur Corporate Networks und einige Basisdienste wie E-Mail oder EDI ("Electronic-Data-Interchange") entwickeln und anbieten kann, ist es für branchenspezifische Anwendungen und Mehrwertdienste auf Dritte und auf die Muttergesell- schaften angewiesen.
Im Bereich von Finanzdienstleistungen und von energieversorgungsspezifischen Anwendungen haben Deutsche Bank bzw. RWE-E bereits entsprechende Mehrwertdienste entwickelt. Diese werden von dem GU als Händler oder Vertreter von Deutsche Bank bzw. RWE-E vertrieben in Kopplung mit eigenen Dienstleistungen. Das GU wird nichtsdestotrotz alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfuellen, da es in seinem Dienstleistungsangebot frei und kundenorientiert ist und die jeweils erforderliche branchenspezifische Software für alle übrigen Bereiche bei Dritten bezieht. Die Softwareangebote der Muttergesellschaften Deutsche Bank und RWE werden insoweit nur einen kleinen Ausschnitt der Geschäftstätigkeit des GU bilden. <ind> Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens 11. <ind> Deutsche Bank, Mannesmann und, mit Einschränkungen, RWE bringen ihre gesamten Festnetzanlagen für Daten- und Sprachübertragung in das GU ein.
RWE ist aufgrund deutscher energierechtlicher Bestimmungen gehalten, bestimmte für die Aufrechterhaltung der Energieversorgung erforderliche Telekommunikationsanlagen wie z.B. Betriebsfunk und Systeme zur Steuerung des Energieverbrauchs zu betreiben. Mit der für 1998 vorgesehenen Liberalisierung der Sprachvermittlung für die Öffentlichkeit würde RWE die Möglichkeit erhalten, seine verbleibenden Leitungen Dritten anzubieten. Nach dem "Partnervertrag" über das GU ist RWE jedoch verpflichtet, freie Kapazitäten in seinem Netz zunächst dem GU anzubieten. Ausserdem ist es RWE aufgrund eines Wettbewerbsverbotes verwehrt, ausserhalb des GU selbst Corporate Networks anzubieten.
12. <ind> Da Mannesmann bereits im Bereich der mobilen Sprachübertragung tätig ist, erscheint es weiterhin nicht ausgeschlossen, daß Mannesmann versuchen könnte, den Absatz in diesem Bereich mit dem Absatz des GU zu koppeln. Dies entspricht jedoch nicht den Interessen der übrigen Muttergesellschaften des GU und birgt auch die Gefahr in sich, Kunden an andere Dienstleistungsanbieter auf dem Markt des GU zu verlieren. Schließlich wäre eine solche Koordinierung zwischen GU und D 2 - Mobilfunknetz nur für das sich überschneidende Kundensegment denkbar. <ind> Das GU wird demnach eine selbständige wirtschaftliche Einheit bilden und keine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens voneinander unabhängig bleibender Unternehmen bewirken.
III. <ind> GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 13. <ind> Der Zusammenschluß hat gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne des Art. 1 Abs. 2. Die weltweiten Gesamtumsätze von Mannesmann (13,66 Mrd. ECU) und RWE (25,21 Mrd. ECU) sowie die nach Art. 5 (3) a zu berücksichtigenden Umsätze der Deutschen Bank (49,66 Mrd. ECU) betrugen 1992 mehr als 5 Mrd. ECU. Alle Unternehmen erzielten im gleichen Geschäftsjahr mehr als 250 Mio ECU in der EG, wovon nur RWE und Deutsche Bank mehr als zwei Drittel in Deutschland umsetzten. IV. <ind> VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT <ind> A. Die relevanten Produktmärkte <ind> Corporate networks 14. <ind> Mit der Umsetzung der Richtlinie der Kommission vom 28.6.1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (90/388/EWG) ist es in Deutschland seit Anfang 1993 möglich, Corporate Networks, d.h.
Festnetze zur Übertragung von Daten und Sprache innerhalb geschlossener Benutzergruppen, anzubieten ("Genehmigungskonzept Corporate Networks" des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation = BMPT). Vor 1993 war allein die Telekommunikation innerhalb eines Unternehmensstandortes vom Sprach- und Datenübertragungsmonopol der DB Telekom ausgenommen. In einem ersten Liberalisierungsschritt wurde 1989 die Datenkommunikation zwischen verschiedenen Standorten freigegeben. 15. <ind> Corporate Networks können Unternehmen und Institutionen, die geschlossene Benutzergruppen darstellen, frei angeboten und mit dem öffentlichen Telefonnetz der DB Telekom verbunden werden.
Vom öffentlichen Telefondienst unterscheiden sich die Netze der privaten Anbieter vor allem durch den anwendungsbezogenen Zuschnitt (z.B. ein Corporate Network für einen Automobilhersteller samt Zulieferern und Händlern). Betreibt ein Anbieter mehrere Corporate Networks, so dürfen diese nicht unmittelbar, sondern nur über das öffentliche Netz miteinander verbunden werden. Andernfalls bestuende die Gefahr einer Umgehung der noch bestehenden Beschränkung auf geschlossene Benutzergruppen. Die für ein Corporate Network erforderlichen Leitungen müssen von der DB Telekom angemietet werden. Ausserdem bedarf der Betreiber einer Einzelgenehmigung durch das BMPT.
16. <ind> Das GU wird sich neben dem Corporate Network-Betrieb für seine Muttergesellschaften zunächst auf einen Kundenkreis von Unternehmen [Das GU konzentriert sich auf einen Kundenkreis von grösseren Unternehmen; genauere Angaben werden aus Gründen der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nicht veröffentlicht.] im In- und Ausland [idem.] beschränken unter Ausschluß [idem.] der [idem](1) Unternehmen, die nach Einschätzung der Beteiligten eigene Corporate Networks aufbauen werden. 17. <ind> Die Frage, ob Corporate Networks in der von dem GU angebotenen Form einen eigenen sachlichen Markt darstellen, der von der allgemeinen und öffentlich zugänglichen Sprach- und Datenübertragung durch DB Telekom und andere nationale Telekombetreiber zu trennen ist, bedarf ebenso wie die Frage nach der Unterscheidung separater Märkte für Netze zur Sprachübertragung und Netze zur Datenübertragung keiner Entscheidung, da selbst bei Annahme engerer Märkte nicht von der Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung infolge des Zusammenschlusses auszugehen ist.
18. <ind> Mit Blick auf die sonstigen Aktivitäten der Beteiligten im Bündelfunk und Mobilfunk sind Corporate Networks allerdings als eigenständige Telekommunikationsdienstleistung anzusehen. Bündelfunk erlaubt Sprachkommunikation innerhalb geschlossener Benutzergruppen nur in einer Richtung, d.h. nicht in Dialogform, und ist gegenwärtig nur regional begrenzt möglich. Diese Übertragungsform ist daher nur für wenige Zielgruppen einsetzbar (Betriebe mit Fahrzeugflotten oder Aussendienstmitarbeitern). Mobilfunk ist lizenzgebundene, mobile Sprachübermittlung für die Öffentlichkeit, d.h. jedermann zugänglich.
Zudem ist die Kommunikation über Mobilfunk wesentlich teurer als über ein rein terrestrisches Netz. Für mobile Datenübertragungsnetze sind bislang vom BMPT keine Lizenzen vergeben worden. <ind> Mehrwertdienste 19. <ind> Das Betreiben eines Corporate Network schließt, wie bereits festgestellt, eine Reihe von Basisdiensten wie E-mail, Videokonferenzen und EDI ein. Daneben soll das GU branchen- spezifische Anwendungen, sog. Mehrwertdienste ("valü-added services"), anbieten. Die Entwicklung solcher Dienste befindet sich gegenwärtig erst im Anfangsstadium, eine exakte Definition von Mehrwertdiensten ist deshalb noch nicht möglich.
Beispiele für derartige Dienstleistungen sind die von RWE-E und Deutsche Bank angebotenen speziellen Anwendungen für den Energie- bzw. Finanzsektor oder auch die elektronische Verfolgbarkeit von Lieferungen und die entsprechende Lieferbestätigung. Allgemein kann festgestellt werden, daß erst die speziellen, auf die Bedürfnisse des Kunden zugeschnittenen Mehrwertdienste dem Corporate Network Funktionalität verleihen. 20. <ind> Im vorliegenden Fall ist es nicht erforderlich zu entscheiden, ob es einen eigenen Markt für einzelne, für einfache und fortgeschrittene oder für die Gesamtheit von Mehrwertdiensten gibt, da die wettbewerbliche Beurteilung insoweit nicht unterschiedlich ausfällt. <ind> B.
Die relevanten geographischen Märkte 21. <ind> Wenn auch das GU mit Aufbau und Entwicklung eines Corporate Network zunächst nur in Deutschland und für dort ansässige Unternehmen tätig sein wird, beabsichtigt es auf längere Sicht, im europäischen Ausland und unter Umständen darüber hinaus tätig zu werden, um den internationalen Anforderungen seiner Kunden Rechnung tragen zu können. Letzteres entspricht bereits jetzt den Planungen und Aktivitäten von öffentlich-rechtlichen und privaten Anbietern: Es ist eine wachsende Zahl von transnationalen Allianzen im Telekommunikationssektor zu verzeichnen, die auf das Angebot von Corporate Networks für multinationale Unternehmen abzielen und eine globale Ausrichtung haben (DB Telekom/France Telecom;
Telefonica/Unisource N.V.; British Telecom/MCI etc.). Die geographische Ausdehnung eines Corporate Network hängt demnach von der Lage der Unternehmensstandorte auf der Kundenseite ab und kann lokal, national, europäisch oder global sein. Die zunehmende Internationalisierung der Märkte spricht dafür, auch die Kommunikationsmärkte europäisch oder sogar global zu betrachten. 22. <ind> Auch diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, da das geplante GU auch bei Zugrundelegung eines deutschen Marktes keine marktbeherrschende Stellung erlangen würde. <ind> C. Wettbewerbliche Beurteilung <ind> Corporate networks 23. <ind> Bei Annahme eines Marktes für Corporate Networks zur Sprach- und Datenübertragung ist in erster Linie zu berücksichtigen, daß es sich um einen sehr jungen, in Deutschland erst seit Anfang 1993 existierenden Markt handelt.
In diesem Bereich ist gegenwärtig und für die absehbare Zukunft DB Telekom der führende Anbieter in Deutschland. Das von den Beteiligten geplant GU gehört zu den ersten privaten Anbietern, die die bisherige Monopolstellung der DB Telekom angreifen. DB Telekom hat angekündigt, auf dem entstehenden Markt ab Anfang 1994 ein eigenes "Virtual Private Network" (VPN) anzubieten. Die Tatsache, daß das Unternehmen dabei auf sein bestehendes öffentliches Leitungsnetz zurück- greifen kann und daß VPN nach Aussagen von Wettbewerbern letztlich nur eine neue Abrechnungsmodalität für Großkunden unter Einschluß besonderer Rabatte darstellt, offenbart die überragende Marktstellung von DB Telekom.
24. <ind> Nach Schätzungen der Beteiligten beläuft sich das Gesamtvolumen der für Dritte mit Corporate Network-Diensten in der Daten- und Sprachkommunikation erbrachten Leistungen im Jahr 1993 auf ca. 3,5 Mrd. ECU. Davon entfallen über 3 Mrd. ECU auf DB Telekom, die auch in den kommenden Jahren der mit Abstand führende Anbieter sein wird. Das GU erwartet für 1994 einen Umsatz von ca. [Unter 100 Millionen ECU; die genaue Angabe ist Geschäftsgeheimnis und wird deshalb nicht veröffentlicht.]. 25. <ind> Aktueller Wettbewerb geht für Datenübertragungsdienste und teilweise für Corporate Networks von spezialisierten Unternehmen wie z.B.
MEGANET, GEIS (General Electric Co.), INFAS, einem Gemeinschaftsunternehmen zwischen Stinnes AG (VEBA-Konzern) und Bank für Gemeinwirtschaft, und DEBIS, einer Tochtergesellschaft der Daimler Benz AG, aus. Daneben wird das GU dem Wettbewerb der oben genannten transnationalen "outsourcing"-Unternehmen der grossen Telekomanbieter ausgesetzt sein. Als potentielle Wettbewerber kommen andere Energieversorgungsunternehmen (Bayernwerk, Preussen Elektra), die über die erforderlichen Telekommunikationsanlagen verfügen, die Deutsche Bundesbahn als Inhaberin des grössten terrestrischen Kommunikationsnetzes in Deutschland sowie Grossunternehmen mit bislang ausschließlich konzerninternen Networks sowie Computer- und Netzequipmenthersteller in Betracht.
26. <ind> Wenn auch für einen Markteintritt Anfangsinvestitionen in beträchtlicher Höhe erforderlich sind, die entgegen der Ansicht der Parteien gewisse Marktzutrittsschranken bilden und nur grossen Anbietern ein Tätigwerden ermöglichen, handelt es sich insgesamt um einen Markt mit grossen Wachstumschancen, auf dem bereits vor der für 1998 erwarteten Liberalisierung der öffentlichen Sprachvermittlung ein kontinuierlicher Anstieg des Sprachverkehrsaufkommen erwartet wird. Die Wettbewerbsstruktur dieses Marktes ist bislang nur insoweit abzusehen, als die DB Telekom noch auf mehrere Jahre dominierender Anbieter sein wird.
Die Gründung des GU kann zur Entstehung eines bedeutenden Konkurrenten führen und hat insoweit einen wettbewerbsbelebenden Effekt. <ind> Valü-added services 27. <ind> Der gemeinschaftsweite Bedarf an Mehrwertdiensten wurde von der Kommission für das Jahr 1992 auf etwa 5 Mrd. ECU geschätzt (vgl. die Entscheidung "Eucom/Digital" vom 18.5.1992 - IV/M.218). Insgesamt handelt es sich ebenfalls um einen in der Entwicklungs- und Experimentierphase befindlicher Markt mit grossen Wachstumschancen. Umsatz- oder Marktanteilsangaben für das GU oder für die Muttergesellschaften sind nicht verfügbar, da diese bislang Mehrwertdienste nicht vermarktet haben.
28. <ind> Wettbewerber des GU werden andere Anbieter von Corporate Network-Diensten sein. Als potentielle Anbieter kommen die grossen Telekomanbieter, Hersteller von Telekommunikationsausrüstungen und Softwarehersteller in Betracht. DB Telekom wird auch in diesem Sektor der führende Anbieter auf mittelfristige Sicht sein. Mit der Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung infolge des Zusammenschlusses ist deshalb nicht zu rechnen. V. <ind> GESAMTBEURTEILUNG 29. <ind> Aufgrund der oben getroffenen Feststellungen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß das Zusammenschlußvorhaben keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt.
30. <ind> Aus diesen Gründen hat die Kommission entschieden, dem angemeldeten Zusammenschluß nicht entgegenzutreten, sondern ihn für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 (I) b der Fusionsverordnung. Für die Kommission