Verordnung (EWG) Nr. 25/93 der Kommission vom 8. Januar 1993 über die Erteilung von Einfuhrdokumenten für Konserven aus bestimmten Thunfisch- und Bonitoarten mit Ursprung in bestimmten Drittländern Amtsblatt Nr. L 005 vom 09/01/1993 S. 0007 - 0007 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 5 S. 0003 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 5 S. 0003 VERORDNUNG (EWG) Nr. 25/93 DER KOMMISSION vom 8. Januar 1993 über die Erteilung von Einfuhrdokumenten für Konserven aus bestimmten Thunfisch- und Bonitoarten mit Ursprung in bestimmten Drittländern DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (1), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3900/92 der Kommission (2) mit besonderen Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 hinsichtlich der Einfuhrregelung für Konserven bestimmter Thunfisch-, Bonito- und Sardinenarten mit Ursprung in bestimmten Drittländern, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorstehenden Verordnung werden 11 115 Tonnen der insgesamt verfügbaren Menge von 74 100 Tonnen den neuen Importeuren zugeteilt; nach Artikel 4 Absatz 2 der gemeinsamen Verordnung setzt die Kommission zur Verringerung der beantragten Mengen einen einheitlichen Kürzungsprozentsatz fest, wenn die Mengen, für die Einfuhrdokumente beantragt worden sind, die zur Verfügung stehenden Mengen überschreiten.
Die für die neuen Importeure am 4. und 5. Januar 1993 beantragten Mengen übersteigen die verfügbaren Mengen; folglich ist festzulegen, in welchem Umfang Einfuhrdokumente erteilt werden können. Die Menge, für welche Einfuhrdokumente erteilt worden sind, erreichen ein Gesamtvolumen von 11 115 Tonnen; es ist folglich angezeigt, die Erteilung dieser Dokumente an neue Importeure auszusetzen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die am 4. und 5. Januar 1993 gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3900/92 beantragten und der Kommission am 6. Januar 1993 übermittelten Einfuhrdokumente für Konserven aus Thunfischen der Gattung Thunnus, echter Bonito oder gestreifter Thunfisch (Euthynnus pelamis) und anderer Arten der Gattung Euthynnus, die unter die KN-Codes ex 1604 14 11, ex 1604 14 19, ex 1604 19 30 und ex 1604 20 70 fallen, mit Ursprung in den in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung aufgeführten Drittländern werden für 3,61 % der beantragten Menge erteilt.
Bei den in Absatz 1 genannten Erzeugnissen wird die Erteilung von Einfuhrdokumenten für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3900/92 ab 6. Januar 1993 gestellten Anträge ausgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 11. Januar 1993 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. Januar 1993 Für die Kommission Yannis PALEOKRASSAS Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 388 vom 31. 12. 1992. (2) ABl. Nr. L 392 vom 31. 12. 1992.