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Verordnung (EWG) Nr. 309/93 der Kommission vom 10. Februar 1993 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften für die unentgeltliche Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Interventionsbeständen an die Bevölkerung von Albanien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3106/92 des Rates

CELEX
31993R0309
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1993-02-10
In force since
1993-02-15
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 309/93 der Kommission vom 10. Februar 1993 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften für die unentgeltliche Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Interventionsbeständen an die Bevölkerung von Albanien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3106/92 des Rates Amtsblatt Nr. L 036 vom 12/02/1993 S. 0030 - 0034 VERORDNUNG (EWG) Nr. 309/93 DER KOMMISSION vom 10. Februar 1993 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften für die unentgeltliche Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Interventionsbeständen an die Bevölkerung von Albanien gemäß der Verordnung (EWG) Nr.

3106/92 des Rates DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3106/92 des Rates vom 26. Oktober 1992 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Bevölkerung von Albanien (1), insbesondere auf Artikel 5, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 3106/92 ist eine Dringlichkeitsmaßnahme zur kostenlosen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Bevölkerung Albaniens vorgesehen. Zur Abwicklung dieser Maßnahme sind insbesondere die gemeinsamen Modalitäten für die Beteiligung an den Ausschreibungen zur Durchführung der Lieferungen und die Pflichten der Zuschlagsempfänger zu regeln. Nach der genannten Verordnung kann die unentgeltliche Lieferung in Form von unverarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus Interventionsbeständen, aber auch in Form von nicht bei den Interventionsstellen verfügbaren artverwandten Erzeugnissen erfolgen.

Daher sind Sondervorschriften für die Lieferung von Verarbeitungserzeugnissen festzulegen. Es ist insbesondere vorzusehen, daß die Zahlung dieser Lieferungen in Form von Rohwaren aus Interventionsbeständen erfolgen soll. Diese Durchführungsvorschriften müssen überdies eine Kontroll- und Sicherheitsregelung zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Abwicklung der Lieferung vorsehen. Mit der Ausschreibung werden die Kosten der Konditionierung und des Transportes der aus der öffentlichen Lagerhaltung bereitgestellten Produkte bestimmt. Es ist angebracht, daß der letzte Tag der Frist für die Einreichung der Angebote maßgeblich für die Bestimmung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses ist - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Für die Abwicklung der unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Beständen der Interventionsstellen oder artverwandter Erzeugnisse an die Bevölkerung Albaniens gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3106/92 gilt diese Verordnung unbeschadet der ergänzenden Bestimmungen, die gegebenenfalls für Einzellieferungen erlassen werden. Artikel 2 (1) Die Kosten für die Lieferung vom Interventionslager zum vorgesehenen Bestimmungsort werden ausgeschrieben. (2) Diese Kosten umfassen die Lieferung auf Transportmittel verladener Ware ab Lager der Interventionsstelle bis zur Löschung im Bestimmungsseehafen oder bis zur Übernahme durch die zu bezeichnenden albanischen Behörden.

(3) Die Ausschreibung kann sich auf die Menge an Erzeugnissen beziehen, die den Interventionsbeständen als Zahlung für die Lieferung von artverwandten Verarbeitungserzeugnissen zu entnehmen sind. Artikel 3 Die Teilnahme an den Ausschreibungen steht zu gleichen Bedingungen allen in der Gemeinschaft ansässigen natürlichen Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats sowie allen entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften offen, die ihren satzungsmässigen Gesellschaftssitz, ihre Zentralverwaltung oder eine Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat errichtet haben.

Artikel 4 Zur Teilnahme an der Ausschreibung richten die Bieter ihr Angebot brieflich oder fernschriftlich entsprechend der Ausschreibungsbekanntmachung an die betreffende Interventionsstelle. Artikel 5 (1) Bei der Ausschreibung für eine Lieferung gemäß Artikel 2 Absatz 2 umfassen die Angebote sämtliche Transportkosten sowie gegebenenfalls die Aufmachungs- und Kennzeichnungskosten für eine in der Ausschreibungsbekanntmachung genannte Partie oder Gruppe von Partien. Sie sind in Ecu je Tonne anzugeben. (2) Bei einer Ausschreibung für eine Lieferung gemäß Artikel 2 Absatz 3 umfassen die Angebote die Mengen an Erzeugnissen, die den Interventionsbeständen als Zahlung für die Lieferung zu entnehmen sind.

Artikel 6 (1) Ein Angebot ist nur gültig, wenn es folgende Angaben enthält: a) genaue Bezugnahme auf die Verordnung zur Eröffnung der Ausschreibung; b) Name und Anschrift des Bieters, insbesondere Telex- und/oder Telefaxnummer; c) das Angebot bezieht sich auf die Gesamtheit einer Partie (Nettogewicht); d) bei Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 den Gesamtbetrag des Angebots für die Lieferung, ausgedrückt in Ecu je Tonne; e) bei Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 die Erzeugnismenge, auf die sich das Angebot bezieht, ausgedrückt in Tonnen (Nettogewicht); f) im Fall eines Seetransports den Verschiffungshafen in der Gemeinschaft; g) genaue Anschrift des Aufmachungsorts (gegebenenfalls) und des Lagerorts, an dem die Ware vor dem Versand verbleibt; h) den beigefügten Nachweis, daß der Bieter gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr.

2220/85 der Kommission (3) eine Ausschreibungssicherheit geleistet hat. Dieser Nachweis wird durch eine Bescheinigung der sicherheitsleistenden Einrichtung erbracht. (2) Angebote, die nicht gemäß diesem Artikel eingereicht werden oder die andere als die in dieser Verordnung festgesetzten Bedingungen enthalten, werden nicht berücksichtigt. (3) Ein eingereichtes Angebot darf nicht geändert oder zurückgezogen werden. Artikel 7 (1) Die betreffende Interventionsstelle übermittelt der Kommission innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der Angebotsfrist die erhaltenen Angebote. (2) Unter Berücksichtigung der eingegangenen Angebote - wird der Zuschlag dem/den Bieter(n) mit den kostengünstigsten Angeboten bzw., je nach dem, den niedrigsten Mengen erteilt; im Fall gleichlautender Angebote entscheidet das Los; - wird gegebenenfalls kein Zuschlag erteilt, insbesondere wenn die eingereichten Angebote über den üblichen Marktpreisen liegen.

(3) Die Kommission unterrichtet jeden Mitgliedstaat innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Ablauf der Angebotsfrist über die angenommenen Angebote und die nicht zugeteilten Lieferungen. Artikel 8 Die betreffenden Interventionsstellen unterrichten alle Bieter umgehend vom Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung. Sie übermitteln den Zuschlagsempfängern unverzueglich fernschriftlich einen Zuschlagsbescheid. Artikel 9 Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Zuschlagsbescheid gemäß Artikel 8 muß der Zuschlagsempfänger eine Liefersicherheit zugunsten der Interventionsstelle gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr.

2220/85 leisten. Dieser Nachweis wird durch eine Bescheinigung der sicherheitsleistenden Einrichtung erbracht. Die Höhe der Sicherheit entspricht dem Interventionsankaufspreis für die Gesamtmenge der zu entnehmenden Erzeugnisse, gegebenenfalls erhöht um die am letzten Tag der Angebotsfrist anwendbaren monatlichen Zuschläge, zuzueglich 10 %. Artikel 10 (1) Ausgenommen im Fall höherer Gewalt trägt der Zuschlagsempfänger alle mit der Ware verbundenen Risiken, insbesondere Verlust oder Beschädigung, bis zur festgelegten Lieferstufe. (2) Der Zuschlagsempfänger verlangt von dem in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Vertreter des Begünstigten eine Bescheinigung über die Übernahme der gelieferten Menge gemäß dem Muster im Anhang.

Hat der Begünstigte keine Bescheinigung erteilt, so bezeichnet die Kommission die Stelle, die zur Ausstellung der Bescheinigung nach dem vorgenannten Muster befugt ist. Artikel 11 (1) Der Zuschlagsempfänger beantragt die Zahlung der Lieferung bei der in Artikel 4 genannten Interventionsstelle. Dem Antrag müssen beigefügt sein: - die Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 14, - die Einheitspapiere, - gegebenenfalls die T5-Kontrollexemplare, - die Beförderungspapiere, - das Original der Übernahmebescheinigung. (2) Bei einer Ausschreibung gemäß Artikel 5 Absatz 1 werden die Lieferkosten für die Menge gezahlt, die in der Übernahmebescheinigung genannt ist und von der Stelle, die mit den Kontrollen am Bestimmungsort beauftragt ist, in der in Artikel 12 Absatz 2 genannten Konformitätsbescheinigung bestätigt wurde.

(3) Bei einer Ausschreibung gemäß Artikel 5 Absatz 2 werden die zugeschlagenen Rohwaren dem Zuschlagsempfänger auf Vorlage des Nachweises der Leistung der Sicherheit gemäß Artikel 9 zur Verfügung gestellt. (4) Verzögert sich die Übernahme auf der Lieferstufe durch Umstände, die dem Zuschlagsempfänger nicht zuzurechnen sind, so können die zusätzlichen Kosten von der Kommission auf Vorlage entsprechender Belege erstattet werden. (5) Der im Rahmen dieser Verordnung anzuwendende landwirtschaftliche Umrechnungskurs ist derjenige, der am letzten Tag der Frist für die im Verfahren der Ausschreibung einzureichenden Angebote gültig ist.

Artikel 12 (1) Der Zuschlagsempfänger unterwirft sich jeder Kontrolle, die die Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem der Aufmachungsort (gegebenenfalls) und der vom Zuschlagsempfänger in seinem Angebot bezeichnete Ort liegt, an dem die Ware vor ihrem Versand aufbewahrt wird, durchführt oder auf ihre Rechnung durchführen lässt. Diese Kontrolle bezieht sich auf die Menge, die Qualität, die Aufmachung und die Kennzeichnung der Lieferung. Die Stelle erteilt nach Abschluß der Kontrolle eine Konformitätsbescheinigung. (2) Im Bestimmungsland nimmt eine Überwachungsstelle oder -gesellschaft, die von der in Absatz 1 genannten Stelle im Einvernehmen mit dem Zuschlagsempfänger bezeichnet wurde, eine Konformitätskontrolle der Lieferung in bezug auf Menge, Qualität, Aufmachung und Kennzeichnung vor.

Nach Abschluß der Kontrolle wird eine Konformitätsbescheinigung erteilt, die der Interventionsstelle direkt übermittelt wird. (3) Die mit den Kontrollen beauftragten Überwachungsstellen oder -gesellschaften entnehmen vor der Verladung in der Gemeinschaft und am Bestimmungsort getrennt repräsentative Stichproben, die sie auf Rechnung der Kommission aufbewahren. (4) Bei einer Beförderung auf dem Landweg lässt die in Absatz 1 genannte Stelle die Verkehrsmittel beim Beladen versiegeln. (5) Die Kontrollkosten sowie die Kosten für die Stichprobenahmen gehen zu Lasten des Zuschlagsempfängers.

Artikel 13 (1) Die Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 ist a) für die Ausschreibungssicherheit die Aufrechterhaltung des Angebots und die Leistung der Liefersicherheit gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung; b) für die Liefersicherheit die tatsächliche Lieferung der Partien bis zur Lieferstufe in einer Qualität, die je nachdem von - der zum Zeitpunkt der Übernahme aus dem Interventionslager festgestellten Qualität (Lieferung gemäß Artikel 2 Absatz 2) oder - der in der Ausschreibungsbekanntmachung festgelegten Qualität (Lieferung gemäß Artikel 2 Absatz 3) nicht wesentlich abweicht.

(2) Die Ausschreibungssicherheit wird freigegeben, wenn - dem Angebot nicht stattgegeben wird, - die Liefersicherheit geleistet worden ist. (3) Die Liefersicherheit wird freigegeben, wenn der Zuschlagsempfänger die Erfuellung seiner Verpflichtungen durch Vorlage der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Unterlagen nachweist und die Erfuellung durch die in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehene und bei der Interventionsstelle eingegangene Bescheinigung bestätigt wird. (4) Bei verspäteter Lieferung wird je Tag der Verspätung 0,05 % der in Artikel 9 genannten Sicherheit für diejenigen Mengen einbehalten, die ausserhalb der gesetzten Frist geliefert worden sind.

Überschreitet die Verspätung fünf Tage, werden je Tag der Verspätung 0,1 % einbehalten. Dies gilt nur, falls die verspätete Lieferung vom Zuschlagsempfänger zu vertreten ist. Artikel 14 (1) Die Ausfuhrlizenzen tragen in Feld 20 den Vermerk "Hilfsmaßnahme zu humanitären Zwecken - Verordnung (EWG) Nr. 3106/92 des Rates. Nichtanwendung der Ausfuhrerstattungen". (2) Das Einheitspapier und das Kontrolldokument oder das gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission (4) ausgestellte Kontrollexemplar T5 tragen folgende Angaben: - "Verordnung (EWG) Nr. 309/93 der Kommission vom 10.

Februar 1993 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften für die unentgeltliche Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Interventionsbeständen an die Bevölkerung von Albanien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3106/92 des Rates"; - "Nichtanwendung der Ausfuhrerstattungen". Artikel 15 (1) Die Interventionsstellen, in deren Besitz sich die Erzeugnisse befinden, veröffentlichen eine Ausschreibungsbekanntmachung, in der insbesondere folgendes festgelegt wird; - ergänzende Klauseln und Bedingungen; - die Definition der Partien unter Angabe von Namen und Anschriften der Lager; - die wichtigsten festgestellten physischen und technischen Merkmale der verschiedenen Partien; - die für die Lieferung festgelegten Bestimmungsorte und genauen Lieferstufen; - die Lieferfristen.

(2) Im Fall einer Ausschreibung nach Artikel 2 Absatz 3 enthält die Ausschreibungsbekanntmachung ausserdem insbesondere folgendes: - die als Zahlung der Lieferung zu übernehmende Partie bzw. Gruppe von Partien; - die Eigenschaften des zu liefernden Verarbeitungserzeugnisses: Art, Menge, Qualität, Aufmachung usw. Diese Bekanntmachung sowie alle etwaigen Änderungen werden der Kommission vor Ablauf der ersten Angebotsfrist übermittelt. Artikel 16 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Februar 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 312 vom 29. 10. 1992, S. 2. (2) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1. (3) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5. (4) ABl. Nr. L 301 vom 17. 10. 1992, S. 17. ANHANG ÜBERNAHMEBESCHEINIGUNG Der Unterzeichnete, , (Name, Vorname, Funktion) bestätigt im Auftrag des , die nachstehend aufgeführten Waren übernommen zu haben: Erzeugnis: Verpackung: Gesamtmenge in Tonnen (netto): Übernahmeort und -datum: Wagennummern/amtliches Kennzeichen der LKWs/Name des Schiffes (1): Name und Anschrift des Transportunternehmens:

Name der Überwachungsgesellschaft: Name und Unterschrift des Vertreters vor Ort: Bemerkungen oder Vorbehalte: Unterschrift (Stempel) (1) Nichtzutreffendes bitte streichen.

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