Verordnung (EWG) Nr. 512/93 der Kommission vom 5. März 1993 über die Freigabe der Einfuhrlizenzsicherheiten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 564/92 im Sektor Schweinefleisch Amtsblatt Nr. L 055 vom 06/03/1993 S. 0040 - 0040 VERORDNUNG (EWG) Nr. 512/93 DER KOMMISSION vom 5. März 1993 über die Freigabe der Einfuhrlizenzsicherheiten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 564/92 im Sektor Schweinefleisch DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 519/92 des Rates vom 27. Februar 1992 mit Durchführungsvorschriften zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Ungarn andererseits (1), insbesondere auf Artikel 1, in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 564/92 der Kommission (2) wurden für den Schweinefleischsektor die Durchführungsbestimmungen zu der im Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Ungarn vorgesehenen Regelung erlassen. Die Importeure der Gemeinschaft haben ihre Einfuhrlizenzanträge für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1992 während der ersten zehn Tage des Monats Oktober 1992 eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt waren sie davon überzeugt, daß sie ihren Verpflichtungen aus den am 23. Oktober 1992 erteilten Einfuhrlizenzen nachkommen könnten. Infolge des Auftretens der klassischen Schweinepest in Ungarn wurden mit der Entscheidung 92/539/EWG der Kommission (3) die Einfuhren von lebenden Schweinen sowie von Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnissen aus diesem Land in die Gemeinschaft für mehrere Wochen verboten.
Aufgrund dieser unvorhersehbaren Ereignisse sind die Importeure der Gemeinschaft ausserstande, sich mit den gesamten in den Einfuhrlizenzen genannten Mengen auf dem ungarischen Markt zu versorgen. Infolgedessen ist die Freigabe der in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 564/92 genannten Sicherheiten für die nicht verwendeten Einfuhrlizenzen vorzusehen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die hinterlegten Sicherheiten im Fall von Einfuhrlizenzen für Erzeugnisse der Gruppen 1, 2, 3 und 4 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr.
564/92, die am 23. Oktober 1992 erteilt wurden, für welche aber die Einfuhrverpflichtungen nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer erfuellt werden konnten, werden freigegeben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. März 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 56 vom 29. 2. 1992, S. 6. (2) ABl. Nr. L 61 vom 6. 3. 1992, S. 9. (3) ABl. Nr. L 347 vom 28.
11. 1992, S. 68.