Verordnung (EWG) Nr. 521/93 des Rates vom 2. März 1992 über den Abschluß des Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Litauen Amtsblatt Nr. L 056 vom 09/03/1993 S. 0009 - 0009 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 5 S. 0014 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 5 S. 0014 VERORDNUNG (EWG) Nr. 521/93 DES RATES vom 2. März 1993 über den Abschluß des Abkommens über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Litauen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Gemeinschaft und die Republik Litauen haben ein Abkommen über ihre Fischereibeziehungen ausgehandelt und paraphiert. Der Abschluß dieses Abkommens liegt im Interesse der Gemeinschaft - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen über die Fischereibeziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Litauen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen (3).
Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 2. März 1993. Im Namen des Rates Der Präsident J. TRÖJBORG (1) ABl. Nr. C 304 vom 21. 11. 1992, S. 16. (2) Stellungnahme vom 12. Februar 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.