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Verordnung (EWG) Nr. 936/93 der Kommission vom 21. April 1993 mit Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 525/92 und (EWG) Nr. 3438/92 des Rates in bezug auf Sondermaßnahmen für den Transport von frischem Obst und Gemüse aus Griechenland

CELEX
31993R0936
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1993-04-21
In force since
1993-04-25
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 936/93 der Kommission vom 21. April 1993 mit Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 525/92 und (EWG) Nr. 3438/92 des Rates in bezug auf Sondermaßnahmen für den Transport von frischem Obst und Gemüse aus Griechenland Amtsblatt Nr. L 096 vom 22/04/1993 S. 0022 - 0023 VERORDNUNG (EWG) Nr. 936/93 DER KOMMISSION vom 21. April 1993 mit Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 525/92 und (EWG) Nr. 3438/92 des Rates in bezug auf Sondermaßnahmen für den Transport von frischem Obst und Gemüse aus Griechenland DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

525/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über eine befristete Entschädigung für die Auswirkungen der Lage in Jugoslawien auf den Transport von Obst und Gemüse aus Griechenland (1), insbesondere auf Artikel 4, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 des Rates vom 23. November 1992 über Sondermaßnahmen für den Transport von frischem Obst und Gemüse mit Ursprung in Griechenland (2), insbesondere auf Artikel 3, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, Mit Verordnung (EWG) Nr.

525/92 wurde ein finanzieller Ausgleich vorgesehen für Sendungen von frischem Obst und Gemüse im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 638/93 (5), die 1991 in Kühlwagen oder Kühlwaggons aus Griechenland in die anderen Mitgliedstaaten, mit Ausnahme Italiens, verbracht worden sind. Mit Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 wurde eine besondere befristete Entschädigung vorgesehen für Sendungen von vorgenanntem frischen Obst und Gemüse, die 1992 und 1993 mit Lastwagen, Schiffen oder Kühlwaggons aus Griechenland in die anderen Mitgliedstaaten, mit Ausnahme Italiens, Spaniens und Portugals, verbracht werden.

In der Verordnung (EWG) Nr. 1840/92 der Kommission (6) mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 525/92, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3667/92 (7), und in den Verordnungen (EWG) Nr. 3734/92 (8) und (EWG) Nr. 266/93 (9) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 ist festgelegt, welche Papiere bei der Beantragung des finanziellen Ausgleichs bzw. der besonderen befristeten Entschädigung beigebracht werden müssen. Es kann davon ausgegangen werden, daß für alle Transportmittel und alle Bestimmungen in gleicher Weise höhere Beförderungskosten anfallen, da das Gebiet des ehemaligen Jugoslawien nicht mehr durchquert werden kann.

Es ist erforderlich, die Anträge auf Gewährung eines finanziellen Ausgleichs bzw. einer besonderen befristeten Entschädigung zu kontrollieren und Mißbräuche zu ahnden. Der Verwaltungsausschuß für Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der von seinem Präsidenten gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Der Ausgleich gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 525/92 und die Entschädigung gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 werden auf 2,3 ECU/100 kg Eigengewicht festgesetzt. (2) Für die Umrechnung des Ausgleichs und der Entschädigung gemäß Absatz 1 in griechische Drachmen ist der landwirtschaftliche Umrechnungskurs anzuwenden, der am Tag der Erteilung des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) fünfter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr.

266/93 genannten Kontrollexemplars T 5 galt. Bei den Zahlungen für die Sendungen in den Jahren 1991 und 1992 ist als der landwirtschaftliche Umrechnungskurs jedoch der Kurs anzuwenden, der zum Zeitpunkt der Annahme der Bescheinigung der griechischen Abgangszollstelle gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) fünfter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1840/92 bzw. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) fünfter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3734/92 anwendbar war. (3) Die Zahlung des Ausgleichs bzw. der Entschädigung gemäß Absatz 1 erfolgt spätestens zwei Monate nach Einreichung des Antrags, sofern dieser für zulässig befunden wurde.

Bei vor Inkrafttreten dieser Verordnung gestellten Anträgen erfolgt die Zahlung jedoch spätestens zwei Monate nach dem Inkrafttreten. Artikel 2 Die zuständigen griechischen Behörden führen sämtliche Kontrollen im Zusammenhang mit der Gewährung des Ausgleichs bzw. der Entschädigung im Sinne von Artikel 1 durch. Artikel 3 Bei unrechtmässiger Zahlung eines Ausgleichs bzw. einer Entschädigung werden die entsprechenden Beträge von den zuständigen griechischen Behörden wiedereingezogen, wobei zusätzlich Zinsen ab dem Tag der Zahlung bis zum Tag der tatsächlichen Wiedereinziehung anfallen.

Im Betrugsfall wird eine Sanktion in Höhe der zu Unrecht gezahlten Beträge verhängt. Bei der Berechnung der Zinsen ist der nach griechischem Recht für ähnliche Wiedereinziehungen übliche Zinssatz zugrunde zu legen. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. April 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 58 vom 3. 3. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 350 vom 1.

12. 1992, S. 1. (3) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1. (4) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (5) ABl. Nr. L 69 vom 20. 3. 1993, S. 7. (6) ABl. Nr. L 187 vom 7. 7. 1992, S. 28. (7) ABl. Nr. L 370 vom 19. 12. 1992, S. 50. (8) ABl. Nr. L 380 vom 24. 12. 1992, S. 19. (9) ABl. Nr. L 30 vom 6. 2. 1993, S. 49.

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