Verordnung (EWG) Nr. 1062/93 der Kommission vom 30. April 1993 über die Beförderung und den Verkauf von Futtergetreide aus Bestäden der spanischen Interventionsstelle an geschädigte Tierhalter in bestimmten Gebieten Spaniens Amtsblatt Nr. L 108 vom 01/05/1993 S. 0089 - 0090 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 49 S. 0142 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 49 S. 0142 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1062/93 DER KOMMISSION vom 30. April 1993 über die Beförderung und den Verkauf von Futtergetreide aus Bestäden der spanischen Interventionsstelle an geschädigte Tierhalter in bestimmten Gebieten Spaniens DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1738/92 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3492/90 des Rates vom 27. November 1990 über die Bestimmung der Elemente, die in den Jahreskonten für die Finanzierung von Interventionsmaßnahmen in Form der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, Berücksichtigung finden (3), insbesondere auf Artikel 1, in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1581/86 des Rates vom 23. Mai 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Intervention bei Getreide (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2203/90 (5), erfolgt die Abgabe des Getreides aus Beständen der Interventionsstelle durch Ausschreibung. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 966/93 (7), sind die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe von Getreide durch die Interventionsstellen festgelegt worden. Aufgrund der anhaltenden Trockenheit besteht in mehreren Gebieten Spaniens ein erheblicher Mangel an Futtermitteln und Futtergetreide.
Hierdurch wird die Viehhaltung bedroht, da sich die Viehhalter nicht zu einem angemessenen Preis versorgen können und sich daher möglicherweise zum vorzeitigen Verkauf des Viehs gezwungen sehen. Um diese negativen Auswirkungen zu verhüten, sind geeignete Maßnahmen zu treffen. Spanien verfügt in anderen, nicht von der Trockenheit betroffenen Gebieten über bedeutende Interventionsbestände. Spanien hat die Gründe mitgeteilt, welche die Beförderung von Futtergetreide aus den Beständen seiner Interventionsstelle nach den von der Trockenheit betroffenen Gebieten erforderlich machen. Diese Gründe rechtfertigen die Genehmigung dieser Beförderung zu verringerten Kosten.
Die Viehhaltung ist durch die Trockenheit ganz besonders geschädigt worden. Die Verwendung dieses Getreides ist auf die geschädigten Viehhalter in den genannten Gebieten zu beschränken. Spanien hat alle zweckdienlichen Vorkehrungen zur Kontrolle dieser Verwendung zu treffen. Die ordnungsgemässe Abwicklung der Maßnahmen muß durch eine Kaution gewährleistet werden. Die Bereitstellung von Futtergetreide reicht nicht aus, um die derzeitigen Schwierigkeiten der Viehhalter zu beheben. In Anbetracht der besonderen Umstände ist ein Zahlungsaufschub für die Getreidekäufe einzuräumen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 (1) Die spanische Interventionsstelle, nachstehend SENPA genannt, führt nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von 120 000 Tonnen Gerste und 30 000 Tonnen Roggen aus ihren Beständen durch. Dieses Getreide ist für die Viehhalter in den dürregeschädigten Gebieten Cadiz, Badajoz, Caceres, Cordoba, Granada, Malaga, Sevilla, Ciudad Real, Toledo, Jän, Salamanca, Avila, Zamora und Hülva bestimmt. (2) Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 gelten für diese Ausschreibung folgende Sonderbedingungen: - Das Getreide wird in den dürregeschädigten Gebieten als Getreidemischung ausgeschrieben, die von der SENPA im Verhältnis ± 15 % Roggen und 85 % Gerste hergestellt wird; - an der Ausschreibung können sich nur Viehhalter der genannten Gebiete oder deren Bevollmächtigte beteiligen; - die Angebote sind abzugeben unter Angabe der tatsächlichen Qualität der Partie, auf die sie sich beziehen; - die Kaution gemäß Artikel 13 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr.
1836/92 ist nicht zu stellen; - das berücksichtigte Angebot muß mindestens 95 % des am letzten Tag der Angebotsfrist geltenden Interventionsankaufspreises gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 entsprechen; - der Zuschlagsempfänger hat eine Kaution in Höhe des Interventionspreises zu stellen, um die Bezahlung des zugeschlagenen Getreides zu gewährleisten. Diese Kaution wird bei Zahlung des Preises freigegeben; - die letzte Ausschreibung findet Ende Mai 1993 statt. Artikel 2 Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 muß die Zahlung für die Zuschlagsmenge am Ende des sechsten auf den Monat der Zuschlagserteilung folgenden Monats erfolgen.
Artikel 3 Die Zuschlagsmengen werden den Zuschlagsempfängern unverzueglich von der SENPA zur Verfügung gestellt. Die Beförderung des Getreides vom Ort der Lagerung bis zum Ort der Bereitstellung erfolgt durch die SENPA und wird gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3492/91 genehmigt. Die Beförderungskosten werden der SENPA gegen Vorlage der entsprechenden Rechnungen bis zu 20 ECU/t - gegebenenfalls zusätzlich weiterer Ein- und Auslagerungskosten - erstattet. Artikel 4 (1) Die spanischen Behörden treffen die zur ordnungsgemässen Abwicklung der Maßnahmen erforderlichen Vorkehrungen und teilen sie der Kommission mit.
(2) Die SENPA führt eine getrennte Buchhaltung für diese Maßnahme. (3) Die Zuschlagsempfänger müssen sich allen Kontrollen unterwerfen, die die SENPA durchführt, um sich zu vergewissern, daß der Bieter auch tatsächlich Viehhalter ist bzw. daß er eine rechtmässige Vollmacht besitzt. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. April 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl.
Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 180 vom 1. 7. 1992, S. 1. (3) ABl. Nr. L 337 vom 14. 12. 1990, S. 3. (4) ABl. Nr. L 139 vom 24. 5. 1986, S. 33. (5) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 5. (6) ABl. Nr. L 202 vom 9. 7. 1982, S. 23. (7) ABl. Nr. L 98 vom 24. 4. 1993, S. 25.