Verordnung (EWG) Nr. 1209/93 der Kommission vom 17. Mai 1993 über die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse und sonstigen Auswirkungen der Währungsneufestsetzung vom 13. Mai 1993 Amtsblatt Nr. L 122 vom 18/05/1993 S. 0041 - 0042 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 49 S. 0213 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 49 S. 0213 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1209/93 DER KOMMISSION vom 17. Mai 1993 über die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse und sonstigen Auswirkungen der Währungsneufestsetzung vom 13. Mai 1993 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (1), insbesondere auf Artikel 1 Buchstabe c), Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 12, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 1 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 ändert sich der Berichtigungsfaktor bei jeder Neufestsetzung im Rahmen des europäischen Währungssystems nach Maßgabe der Aufwertung des Leitkurses der festen Währung, die gegenüber dem Ecu am stärksten aufgewertet ist. Die Berechnung und das Inkrafttreten des Berichtigungsfaktors wurden mit den Artikeln 8 und 18 der Verordnung (EWG) Nr.
1068/93 der Kommission vom 30. April 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Bestimmung und die Anwendung der im Agrarsektor verwendeten Umrechnungskurse (2) geregelt. Die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 1141/93 der Kommission (3) festgesetzt. Nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 ändert sich der landwirtschaftliche Umrechnungskurs einer floatenden Währung im Fall einer Währungsneufestsetzung, wenn die betreffende Währung gegenüber dem repräsentativen Marktkurs um über 2 Punkte abweicht. Der neue landwirtschaftliche Umrechnungskurs wird dann, unbeschadet der bilateralen Abweichungen um höchstens 4 Punkte, der halbierten Währungsabweichung entsprechend festgesetzt.
Gestützt auf die im Referenzzeitraum vom 14. bis 17. Mai 1993 festgestellten Wechselkurse ist für die italienische Lira, die spanische Pesete und den portugiesischen Escudo jeweils ein neuer landwirtschaftlicher Umrechnungskurs festzusetzen. Nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 wird, unbeschadet der Absätze 1 und 2 desselben Artikels, ein im voraus festgesetzter landwirtschaftlicher Umrechnungskurs angepasst, wenn er um mehr als 4 Punkte gegenüber dem landwirtschaftlichen Umrechnungskurs abweicht, der am Tag des für den betreffenden Betrag maßgebenden Tatbestands gilt.
In diesem Fall wird der im voraus festgesetzte landwirtschaftliche Umrechnungskurs dem geltenden Kurs bis auf 4 Punkte genähert. Es ist der Kurs zu bestimmen, der den im voraus festgesetzten landwirtschaftlichen Umrechnungskurs ersetzt - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der in Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 genannte Berichtigungsfaktor beträgt 1,207509. Artikel 2 Die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse sind in Anhang I festgesetzt. Artikel 3 In dem in Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 genannten Fall wird der im voraus festgesetzte landwirtschaftliche Umrechnungskurs ersetzt durch den gegenüber der Ecu geltenden Kurs der betreffenden Währung, - der in der Tabelle A genannt ist, wenn letzterer den im voraus festgesetzten Kurs übersteigt, oder - der in der Tabelle B genannt ist, wenn letzterer niedriger ist als der im voraus festgesetzte Kurs.
Artikel 4 Die Verordnung (EWG) Nr. 1141/93 wird aufgehoben. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am 18. Mai 1993 in Kraft. Artikel 1 gilt jedoch ab 14. Mai 1993. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. Mai 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 108 vom 1. 5. 1993, S. 106. (3) ABl. Nr. L 115 vom 11. 5. 1993, S. 20. ANHANG I Landwirtschaftliche Umrechnungskurse 1 ECU = 48,5563 bfrs/lfrs 8,97989 Dkr 2,35418 DM 314,412 Dr 176,247 Pta 7,89563 ffrs 0,957268 Ir£ 2 195,05 Lit 2,65256 hfl 222,758 Esc 0,964017 £Stg ANHANG II Im voraus festgesetzte und angepasste landwirtschaftliche Umrechnungskurse /* Tabellen:
S. ABl. */