Verordnung (EWG) Nr. 1256/93 der Kommission vom 25. Mai 1993 zur Anpassung im voraus festgesetzter Erstattungen im Sektor Getreide Amtsblatt Nr. L 128 vom 26/05/1993 S. 0006 - 0007 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 49 S. 0221 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 49 S. 0221 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1256/93 DER KOMMISSION vom 25. Mai 1993 zur Anpassung im voraus festgesetzter Erstattungen im Sektor Getreide DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29.
Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1738/92 (2), insbesondere auf Artikel 16, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2746/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide und über die Kriterien für die Festsetzung des Erstattungsbetrags (3), insbesondere auf die Artikel 4 und 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Bei bestimmten Getreideerzeugnissen wird die bei Beantragung der Lizenz geltende und nach Maßgabe des im Ausfuhrmonat geltenden Schwellenpreises angepasste Erstattung auf Antrag des Marktbeteiligten, der zusammen mit dem Lizenzantrag zu stellen ist, auf eine während der Gültigkeitsdauer dieser Lizenz durchzuführende Ausfuhr angewandt.
Einige vor Ende des Wirtschaftsjahres 1992/93 beantragte Lizenzen, die die Vorausfestsetzung der Erstattung betreffen, können im Wirtschaftsjahr 1993/94 verwendet werden. Angesichts der gegenwärtigen besonderen Umstände sollten vor Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten geeignete Bestimmungen über die auf Antrag der Marktbeteiligten mögliche Anpassung der Erstattung erlassen und sollte somit von den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 891/89 der Kommission vom 5. April 1989 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
3570/92 (5), und der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2101/92 (7), abgewichen werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Bei den in Artikel 1 Buchstaben a), b) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 genannten Erzeugnissen werden die zwischen dem 26.
Mai und 30. Juni 1993 im voraus festgesetzten Erstattungen auf Antrag der Marktbeteiligten gemäß Absatz 2 angepasst, wenn die Ausfuhrzollförmlichkeiten nach dem 30. Juni 1993 erfuellt werden. (2) Die Ausfuhrerstattung wird um den in ECU je Tonne ausgedrückten Unterschied zwischen dem im letzten Monat des Wirtschaftsjahres 1992/93 und dem im ersten Monat des Wirtschaftsjahres 1993/94 geltenden Schwellenpreis erhöht. (3) Der in Absatz 1 genannte Antrag darf nur von den Inhabern der betreffenden Ausfuhrlizenzen vor Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten für die betreffenden Mengen bei dem erteilenden Mitgliedstaat gestellt werden.
Dieser Mitgliedstaat vermerkt in Feld 22 der betreffenden Ausfuhrlizenz die vorzunehmende Anpassung und bringt dort seinen Stempel an. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich die den Anträgen gemäß Absatz 1 entsprechenden Erzeugnismengen mit. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 26. Mai 1993 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. Mai 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 180 vom 1. 7. 1992, S. 1. (3) ABl. Nr.
L 281 vom 1. 11. 1975, S. 78. (4) ABl. Nr. L 94 vom 7. 4. 1989, S. 13. (5) ABl. Nr. L 362 vom 11. 12. 1992, S. 51. (6) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1. (7) ABl. Nr. L 210 vom 25. 7. 1992, S. 18.