Verordnung (EWG) Nr. 1315/93 der Kommission vom 28. Mai 1993 mit den Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00 betreffenden Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 3834/90 des Rates, mit der die Abschöpfungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern gesenkt werden Amtsblatt Nr. L 132 vom 29/05/1993 S. 0071 - 0072 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1315/93 DER KOMMISSION vom 28. Mai 1993 mit den Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00 betreffenden Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 3834/90 des Rates, mit der die Abschöpfungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern gesenkt werden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
3834/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 betreffend die Senkung der Abschöpfungen bei bestimmten Agrarerzeugnissen mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1509/92 (2), insbesondere auf Artikel 3, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1738/92 (4), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3917/92 des Rates (5) wurde für 1993 die Regelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr.
3834/90 verlängert, mit der eine Senkung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00 vorgesehen wurde, wobei die Einfuhrmenge auf 50 Tonnen jährlich festgesetzt worden ist. Es sind nunmehr die Durchführungsvorschriften zu der genannten Verordnung zu erlassen. Die Einfuhrlizenzen für Kartoffelstärke sollten im Rahmen der vorgesehenen festen Menge nach einer bestimmten Bearbeitungsfrist und gegebenenfalls unter Festsetzung eines einheitlichen Kürzungsprozentsatzes für die beantragten Mengen erteilt werden. Insbesondere gilt es zu gewährleisten, daß es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern handelt.
Im Hinblick darauf sind die Einfuhrlizenzen nur nach Vorlage bestimmter Dokumente der Ausfuhrländer zu erteilen. Abweichend von den Artikeln 8 und 21 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2101/92 (7), ist festzulegen, welche Angaben auf den Anträgen und in den Lizenzen gemacht werden müssen. Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen ist jedoch angesichts des Anwendungszeitraums der Verordnung (EWG) Nr.
3917/92 auf den 31. Dezember des Jahres der Lizenzerteilung zu befristen. Im Hinblick auf eine wirksame Durchführung dieser Regelung sollte abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 891/89 der Kommission vom 5. April 1989 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3570/92 (9), die Sicherheit für Einfuhrlizenzen im Rahmen der obengenannten Regelungen auf 25 ECU je Tonne festgesetzt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Für das Erzeugnis des KN-Codes 1108 13 00 mit Ursprung in Entwicklungsländern gilt im Rahmen der Vorschriften der vorliegenden Verordnung die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3834/90 vorgesehene Regelung. Artikel 2 Ein Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz ist nur dann gültig, wenn ihm das Original der APS-Ursprungsbescheinigung Formular A beigefügt ist, die von den zuständigen Behörden des jeweiligen Landes für die betreffenden Erzeugnisse auszustellen ist. Artikel 3 (1) Die Anträge auf Einfuhrlizenzen im Rahmen der in der Verordnung (EWG) Nr. 3834/90 vorgesehenen festen Menge sind am ersten Arbeitstag der Woche bis 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats einzureichen.
Jeder Antrag ist für eine Hoechstmenge von 10 Tonnen zu stellen. (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen fernschriftlich oder per Telefax noch am Tag ihres Eingangs bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Zeit). Diese Anträge müssen getrennt von den Anträgen auf Einfuhrlizenzen für Getreide eingehen. (3) Die Kommission beschließt jeweils am Freitag nach dem Tag der Einreichung der Anträge, in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben wird, und teilt dies fernschriftlich SGP-Product, den Mitgliedstaaten mit. (4) Sobald den Mitgliedstaaten die Mitteilung der Kommission vorliegt, können sie die Einfuhrlizenzen erteilen.
Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 wird die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen vom Tag ihrer Erteilung an berechnet. Die Gültigkeitsdauer einer Einfuhrlizenz darf jedoch den 31. Dezember des Jahres der Lizenzerteilung nicht überschreiten. (5) Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 darf die in den freien Verkehr überführte Menge nicht über der in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz ausgewiesenen Menge liegen. In Feld 19 der Lizenz ist daher die Ziffer "0" einzusetzen. Artikel 4 Der Lizenzantrag und die Lizenz müssen bei Erzeugnissen, deren Einfuhr in Verbindung mit einer Senkung der Abschöpfung gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
3834/90 erfolgt, nachstehende Angaben enthalten: a) in Feld 20 eine der folgenden Angaben: Producto SPG, Reglamento (CEE) no 1315/93, GPO-produkt, forordning (EÖF) nr. 1315/93, APS-Erzeugnis, Verordnung (EWG) Nr. 1315/93, Proion SGP, kanonismos (EOK) arith. 1315/93, SGP-Product, Regulation (EEC) No 1315/93, Produit SPG, règlement (CEE) no 1315/93, Prodotto SPG, regolamento (CEE) n. 1315/93, APS-produkt, Verordening (EEG) nr. 1315/93, Produto SPG, Regulamento (CEE) no 1315/93; b) in Feld 8 der Name des Ursprungslandes. Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem genannten Land. In Feld 24 muß die Einfuhrlizenz eine der folgenden Angaben enthalten:
Exacción reguladora reducida un 50 %, Nedsättelse af importafgiften med 50 %, Ermässigung der Abschöpfung um 50 %, Eisfora meiomeni kata 50 %, 50 % levy reduction, Prélèvement réduit de 50 %, Prelievo ridotto del 50 %, Met 50 % verlaagde heffing, Direito nivelador reduzido de 50 %. Artikel 5 Abweichend von Artikel 12 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 891/89 beläuft sich die Sicherheit für die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Einfuhrlizenzen auf 25 ECU je Tonne. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Mai 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1990, S. 121. (2) ABl. Nr. L 159 vom 12. 6. 1992, S. 1. (3) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (4) ABl. Nr. L 180 vom 1. 7. 1992, S. 1. (5) ABl. Nr. L 396 vom 31. 12. 1992, S. 1. (6) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1. (7) ABl. Nr. L 210 vom 25. 7. 1992, S. 18. (8) ABl. Nr. L 94 vom 7. 4. 1989, S. 13. (9) ABl. Nr. L 362 vom 11. 12. 1992, S. 51.