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Verordnung (EWG) Nr. 1381/93 der Kommission vom 4. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus bei der Einfuhr von frischem Obst und Gemüse nach Portugal und zur Änderung der Anwendbarkeit bestimmter Verordnungen über den ergänzenden Handelsmechanismus für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie für bestimmte Erzeugnisse des Sektors lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels bzw. über den Ausgleichsmechanismus bei der Einfuhr von Obst und Gemüse aus Portugal

CELEX
31993R1381
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1993-06-04
In force since
1993-06-05
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1381/93 der Kommission vom 4. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus bei der Einfuhr von frischem Obst und Gemüse nach Portugal und zur Änderung der Anwendbarkeit bestimmter Verordnungen über den ergänzenden Handelsmechanismus für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie für bestimmte Erzeugnisse des Sektors lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels bzw. über den Ausgleichsmechanismus bei der Einfuhr von Obst und Gemüse aus Portugal Amtsblatt Nr. L 136 vom 05/06/1993 S. 0021 - 0022 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 49 S.

0242 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 49 S. 0242 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1381/93 DER KOMMISSION vom 4. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus bei der Einfuhr von frischem Obst und Gemüse nach Portugal und zur Änderung der Anwendbarkeit bestimmter Verordnungen über den ergänzenden Handelsmechanismus für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie für bestimmte Erzeugnisse des Sektors lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels bzw. über den Ausgleichsmechanismus bei der Einfuhr von Obst und Gemüse aus Portugal DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

3651/90 des Rates vom 11. Dezember 1990 zur Festlegung der Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Mechanismus im Handel mit frischem Obst und Gemüse zwischen Portugal und den übrigen Mitgliedstaaten (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 745/93 (2), insbesondere auf Artikel 8, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 742/93 des Rates (3) wurde der Ausgleichsmechanismus für Obst und Gemüse im Handel zwischen Portugal und den übrigen Mitgliedstaaten aufgehoben. In der Verordnung (EWG) Nr. 574/86 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.

3296/88 (5), sind die Durchführungsbestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus nach der Verordnung (EWG) Nr. 569/86 des Rates (6) festgelegt worden. Diese Durchführungsbestimmungen beziehen sich auch auf die von der Verordnung (EWG) Nr. 3651/90 abgedeckten Vorgänge. Deshalb kann die Verordnung (EWG) Nr. 574/86 mit gewissen Änderungen zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3651/90 herangezogen werden. Der Anwendungsbereich des ergänzenden Handelsmechanismus zwischen Portugal und den übrigen Mitgliedstaaten wurde bei Obst und Gemüse durch die Verordnung (EWG) Nr. 743/92 des Rates (7) erheblich eingeschränkt.

Demnach sind die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 641/86 der Kommission (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3836/92 (9), über den ergänzenden Handelsmechanismus für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse nicht mehr anwendbar. Der Ausgleichsmechanismus bei der Einfuhr von Obst und Gemüse aus Portugal ist aufgehoben worden. Die Verordnung (EWG) Nr. 3820/90 der Kommission vom 19. Dezember 1990 mit Durchführungsbestimmungen zum Ausgleichsmechanismus bei der Einfuhr von Obst und Gemüse aus Spanien und Portugal (10) ist nicht mehr anwendbar. Dies gilt auch für die bereits festgesetzten gemeinschaftlichen Angebotspreise für 1993.

Der Ausgleichsmechanismus bei der Einfuhr von lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels wurde ebenfalls aufgehoben. Aus Gründen der Rechtssicherheit sind alle Verordnungen im einzelnen aufzuführen, die aufgrund der Beschlüsse des Rates vom 17. März 1993 ihre Rechtsgrundlage verloren haben und daher nicht mehr anwendbar sind. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der Verwaltungsausschüsse für Obst und Gemüse, für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels und für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist die Verordnung (EWG) Nr. 574/86 auf den ergänzenden Handelsmechanismus nach der Verordnung (EWG) Nr. 3651/90 sinngemäß anzuwenden. (2) Zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3651/90 und des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 574/86 gilt die Vorlage des von der Bestimmungszollstelle abgestempelten Exemplars Nr. 4 des internen gemeinschaftlichen Versandscheins zur Verwendung im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 des Rates (11) als Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr in Portugal. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der Anwendung vereinfachter gemeinschaftlicher Versandverfahren.

Sie können jedoch nicht als Begründung für Kontrollen an der Grenze dienen. Artikel 2 Folgende Verordnungen sind nicht mehr anwendbar: - Verordnung (EWG) Nr. 641/86 der Kommission vom 28. Februar 1986 mit Durchführungsbestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus für die in Anhang XXII der Beitrittsakte aufgeführten, in Portugal eingeführten Erzeugnisse des Sektors Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse; - Verordnung (EWG) Nr. 643/86 der Kommission vom 28. Februar 1986 mit Durchführungsbestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus für die in Anhang XXII der Beitrittsakte aufgeführten, nach Portugal eingeführten Erzeugnisse des Sektors lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels (12); - Verordnung (EWG) Nr.

3820/90 der Kommission vom 19. Dezember 1990 mit Durchführungsbestimmungen zu dem bei der Einfuhr von Obst und Gemüse aus Spanien und Portugal anwendbaren Ausgleichsmechanismus; - Verordnung (EWG) Nr. 1412/92 der Kommission vom 27. Mai 1992 zur Festsetzung für das Wirtschaftsjahr 1992/93 der auf Spanien und Portugal anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreise für Zitronen (13); - Verordnung (EWG) Nr. 1676/92 der Kommission vom 29. Juni 1992 zur Festsetzung der für das Wirtschaftsjahr 1992/93 auf Spanien und Portugal anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreise für Äpfel (14); - Verordnung (EWG) Nr.

1677/92 der Kommission vom 29. Juni 1992 zur Festsetzung der für das Wirtschaftsjahr 1992/93 auf Spanien und Portugal anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreise für Birnen (15); - Verordnung (EWG) Nr. 3139/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 zur Festsetzung der für das Wirtschaftsjahr 1992/93 auf Spanien und Portugal anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreise für Artischocken (16); - Verordnung (EWG) Nr. 3141/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 zur Festsetzung der für das Wirtschaftsjahr 1992/93 auf Spanien und Portugal anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreise für Kopfsalat (17); - Verordnung (EWG) Nr.

3403/92 der Kommission vom 26. November 1992 zur Festsetzung des für das Wirtschaftsjahr 1992/93 auf Spanien und Portugal anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreises für Süssorangen (18); - Verordnung (EWG) Nr. 289/93 der Kommission vom 9. Februar 1993 zur Festsetzung der für das Wirtschaftsjahr 1993 auf Portugal anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreise für Gurken (19). Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. April 1993. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juni 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 362 vom 27. 12. 1990, S. 24. (2) ABl. Nr. L 77 vom 31. 3. 1993, S. 12. (3) ABl. Nr. L 77 vom 31. 3. 1993, S. 8. (4) ABl. Nr. L 57 vom 1. 3. 1986, S. 1. (5) ABl. Nr. L 293 vom 27. 10. 1988, S. 7. (6) ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1986, S. 106. (7) ABl. Nr. L 77 vom 31. 3. 1993, S. 9. (8) ABl. Nr. L 60 vom 1. 3. 1986, S. 34. (9) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 62. (10) ABl. Nr. L 366 vom 29. 12. 1990, S. 43. (11) ABl. Nr. L 262 vom 26. 9. 1990, S. 1. (12) ABl. Nr. L 60 vom 1. 3. 1986, S. 39. (13) ABl.

Nr. L 146 vom 28. 5. 1992, S. 69. (14) ABl. Nr. L 176 vom 30. 6. 1992, S. 11. (15) ABl. Nr. L 176 vom 30. 6. 1992, S. 13. (16) ABl. Nr. L 313 vom 30. 10. 1992, S. 31. (17) ABl. Nr. L 313 vom 30. 10. 1992, S. 35. (18) ABl. Nr. L 346 vom 27. 11. 1992, S. 23. (19) ABl. Nr. L 34 vom 10. 2. 1993, S. 11.

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