Verordnung (EWG) Nr. 1384/93 der Kommission vom 4. Juni 1993 über die Beförderung und den Verkauf von Futtergetreide aus Beständen der spanischen Interventionsstelle an geschädigte Tierhalter in bestimmten Gebieten Portugals Amtsblatt Nr. L 136 vom 05/06/1993 S. 0026 - 0027 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1384/93 DER KOMMISSION vom 4. Juni 1993 über die Beförderung und den Verkauf von Futtergetreide aus Beständen der spanischen Interventionsstelle an geschädigte Tierhalter in bestimmten Gebieten Portugals DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1738/92 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3492/90 de Rates vom 27. November 1990 über die Bestimmung der Elemente, die in den Jahreskonten für die Finanzierung von Interventionsmaßnahmen in Form der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, Berücksichtigung finden (3), insbesondere auf Artikel 1, in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1581/86 des Rates vom 23. Mai 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Intervention bei Getreide (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2203/90 (5), erfolgt die Abgabe des Getreides aus Beständen der Interventionsstelle durch Ausschreibung. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 966/93 (7), sind die Verfahren und Bedingungen für die Abgabe von Getreide durch die Interventionsstellen festgelegt worden. Aufgrund der anhaltenden Trockenheit besteht in mehreren Gebieten Portugals ein erheblicher Mangel an Futtermitteln und Futtergetreide.
Hierdurch wird die Viehhaltung bedroht, da sich die Viehhalter nicht zu einem angemessenen Preis versorgen können und sich daher möglicherweise zum vorzeitigen Verkauf des Viehs gezwungen sehen. Um diese negativen Auswirkungen zu verhüten, sind geeignete Maßnahmen zu treffen. Spanien verfügt in anderen, nicht von der Trockenheit betroffenen Gebieten über bedeutende Interventionsbestände. Es sind umfangreiche Mengen von Futtergetreide aus Beständen der spanischen Interventionsstelle in die Grenzgebiete Portugals zu befördern. Diese Gründe rechtfertigen die Genehmigung dieser Beförderung zu verringerten Kosten.
Die Viehhaltung ist durch die Trockenheit ganz besonders geschädigt worden. Die Verwendung dieses Getreides ist auf die geschädigten Viehhalter in den genannten Gebieten zu beschränken. Portugal hat alle zweckdienlichen Vorkehrungen zur Kontrolle dieser Verwendung zu treffen. Die ordnungsgemässe Abwicklung der Maßnahmen muß durch eine Kaution gewährleistet werden. Die Bereitstellung von Futtergetreide reicht nicht aus, um die derzeitigen Schwierigkeiten der Viehhalter zu beheben. In Anbetracht der besonderen Umstände ist ein Zahlungsaufschub für die Getreidekäufe einzuräumen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 (1) Die portugiesische Interventionsstelle, nachstehend INGA genannt, führt gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von 60 000 Tonnen Gerste aus ihren Beständen durch. Dieses Getreide ist für die Viehhalter in den dürregeschädigten portugiesischen Gebieten Alentejo, Beira interior e Tràs-os-Montes, halböstlich von Entre Douro e Minho, Beira Littoral und Ribatejo Öste und halbnördlich der Algarve bestimmt. (2) Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 gelten für diese Ausschreibung folgende Sonderbedingungen: - Das Getreide wird in Badajoz oder Salamanca ausgeschrieben; - an der Ausschreibung können sich nur Viehhalter der genannten portugiesischen Gebiete oder deren Bevollmächtigte beteiligen; - die Angebote sind unter Angabe der tatsächlichen Qualität der Partie, auf die sie sich beziehen, bei der portugiesischen Interventionsstelle zu hinterlegen, die sie zuteilt und an die spanische Interventionsstelle weiterleiten wird; - die Kaution gemäß Artikel 13 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr.
1836/92 ist nicht zu stellen; - das berücksichtigte Angebot muß mindestens 95 % des am letzten Tag der Angebotsfrist geltenden Interventionsankaufspreises gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 entsprechen, bei den ab 1. Juni eingereichten Angeboten ist jedoch der Interventionsankaufspreis vom Mai zugrunde zu legen; - der Zuschlagsempfänger leistet bei der portugiesischen Interventionsstelle zur Gewährleistung der Bezahlung des zugeschlagenen Getreides eine dem Interventionspreis entsprechende Sicherheit. Diese Sicherheit wird freigegeben, sobald die genannte Bezahlung erfolgt ist.
Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 sind mutatis mutandis anwendbar; - die Angebote müssen bis zum 18. Juni 1993 eingereicht werden; - die portugiesische Interventionsstelle garantiert der spanischen Interventionsstelle die Bezahlung des zugeschlagenen und entnommenen Getreides. Die Zahlung erfolgt spätestens am zehnten Tag nach der Zahlungsfrist gemäß Artikel 2. Artikel 2 Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 leistet der Zuschlagsempfänger die Zahlung für die Zuschlagsmenge am Ende des sechsten Monats nach dem Monat der Zuschlagserteilung bei der portugiesischen Interventionsstelle.
Letztere zahlt der spanischen Interventionsstelle den Gegenwert aller in Pesetas erhaltenen Beträge unter Berücksichtigung des Wechselkurses, der sich aus dem Wertverhältnis der jeweils beteiligten Währungen gegenüber dem Ecu gemäß dem am Tag nach der Ausschreibung veröffentlichten Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ergibt. Artikel 3 Die zugeschlagene Gerstenmenge wird den Zuschlagsempfängern unverzueglich von der spanischen Interventionsstelle zur Verfügung gestellt. Die Beförderung des Getreides vom Ort der Lagerung bis zum Ort der Bereitstellung erfolgt durch die spanische Interventionsstelle und wird gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr.
3492/90 genehmigt. Die Beförderungskosten werden der spanischen Interventionsstelle gegen Vorlage der entsprechenden Rechnungen bis zu 20 ECU/t - gegebenenfalls zusätzlich weiterer Ein- und Auslagerungskosten - vom EAGFL erstattet. Die portugiesische Interventionsstelle erstattet der spanischen Interventionsstelle die Transportkosten, die über den genannten Hoechstbetrag hinausgehen, gegen Vorlage der entsprechenden Transportbescheinigungen. Artikel 4 (1) Die portugiesischen Behörden treffen die zur ordnungsgemässen Abwicklung der Maßnahmen erforderlichen Vorkehrungen und teilen sie der Kommission mit.
(2) Die spanische Interventionsstelle weist diese Maßnahme in den mit der Verordnung (EWG) Nr. 3492/90 vorgesehenen Konten aus. (3) Die Zuschlagsempfänger unterwerfen sich allen Kontrollen, die die portugiesische Interventionsstelle durchführt, um sich zu vergewissern, daß die Bieter auch tatsächlich Viehhalter sind bzw. daß sie über rechtmässige Vollmachten verfügen. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Juni 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 180 vom 1. 7. 1992, S. 1. (3) ABl. Nr. L 337 vom 4. 12. 1990, S. 3. (4) ABl. Nr. L 139 vom 24. 5. 1986, S. 36. (5) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 5. (6) ABl. Nr. L 202 vom 9. 7. 1982, S. 23. (7) ABl. Nr. L 98 vom 24. 4. 1993, S. 25.