Verordnung (EWG) Nr. 1457/93 der Kommission vom 11. Juni 1993 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen Amtsblatt Nr. L 142 vom 12/06/1993 S. 0055 - 0060 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1457/93 DER KOMMISSION vom 11. Juni 1993 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rindfleischsektor und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 125/93 (2), insbesondere auf Artikel 18, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft für die in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 885/68 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 427/77 (4), sind die Grundregeln für die Gewährung der Erstattungen bei der Ausfuhr sowie die Kriterien für die Festsetzung ihrer Beträge aufgestellt worden.
Mit den Verordnungen (EWG) Nr. 32/82 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3169/87 (6), (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission (7), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3169/87, und (EWG) Nr. 2388/84 der Kommission (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3661/92 (9), sind die Bedingungen für die Gewährung von besonderen Erstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Rindfleischarten und -konserven festgelegt worden. Die Anwendung dieser Modalitäten auf die voraussichtliche Marktsituation im Rindfleischsektor führt dazu, die Erstattung wie folgt festzusetzen.
Wegen der Marktlage in der Gemeinschaft und der insbesondere in bestimmten Drittländern bestehenden Absatzmöglichkeiten werden für Schlachtrinder mit einem Lebendgewicht von mehr als 220 und höchstens 300 kg sowie für ausgewachsene Rinder mit einem Lebendgewicht von 300 kg oder mehr Ausfuhrerstattungen gewährt. Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, daß es angemessen ist, lebende reinrassige Zuchtrinder mit einem Gewicht von mindestens 250 kg bei weiblichen und 300 kg bei männlichen Tieren ebenso zu behandeln wie die anderen Rinder, sie jedoch bestimmten besonderen Verwaltungsformalitäten zu unterziehen.
Es erscheint angebracht, bei der Ausfuhr nach bestimmten Bestimmungsländern von bestimmtem frischem oder gekühltem Fleisch, das im Anhang I unter dem KN-Code 0201 aufgeführt ist, von bestimmtem gefrorenem Fleisch, das im Anhang I unter dem KN-Code 0202 aufgeführt ist, von bestimmten Schlachtnebenerzeugnissen, die im Anhang I unter dem KN-Code 0206 aufgeführt sind, sowie von bestimmten anderen Zubereitungen und Konserven von Fleisch und Schlachtnebenerzeugnissen, die im Anhang I unter dem KN-Code 1602 50 10 aufgeführt sind, Ausfuhrerstattungen zu gewähren. Die Erzeugnisse der bei Erstattungen verwendeten Erzeugniscodes 0201 20 90 700 und 0202 20 90 100 weisen sehr unterschiedliche Merkmale auf.
Daher ist die Erstattung nur für Teilstücke zu gewähren, bei denen das Gewicht der Knochen nicht mehr als ein Drittel beträgt. Für Fleisch von Rindern, ohne Knochen, gesalzen und getrocknet, bestehen traditionelle Handelsströme nach der Schweiz. Um diesen Handel in dem notwendigen Umfang aufrechtzuerhalten, empfiehlt es sich, die Erstattung auf einen Betrag festzusetzen, der den Unterschied zwischen den Preisen auf dem schweizerischen Markt und den Ausfuhrpreisen der Mitgliedstaaten ausgleicht. Für gesalzenes, getrocknetes und geräuchertes Fleisch bestehen Ausfuhrmöglichkeiten nach bestimmten Drittländern Afrikas und des Nahen und Mittleren Ostens.
Dieser Lage sollte Rechnung getragen und eine Erstattung festgesetzt werden. Für einige andere im Anhang I unter den KN-Codes 1602 50 31 bis 1602 50 80 aufgeführte Angebotsformen und Konserven von Fleisch und Schlachtnebenerzeugnissen kann die Teilnahme der Gemeinschaft am internationalen Handel durch Gewährung einer Erstattung aufrechterhalten werden, deren Betrag unter Berücksichtigung der bisher den Exporteuren gewährten Erstattung ermittelt wird. Für die übrigen Erzeugnisse des Rindfleischsektors ist es wegen der schwachen Beteiligung der Gemeinschaft am Welthandel unangebracht, eine Erstattung freizusetzen.
Die mit Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates (10) festgelegten repräsentativen Marktkurse werden bei der Umrechnung der in den Drittlandswährungen ausgedrückten Beträge berücksichtigt. Ausserdem werden sie bei der Bestimmung der den Währungen der Mitgliedstaaten entsprechenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurse zugrunde gelegt. Die für diese Umrechnungen erforderlichen Durchführungsbestimmungen wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 3819/92 der Kommission (11) erlassen. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
425/93 (13), ist eine Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen erstellt worden. Um die Ausfuhrzollförmlichkeiten für die Wirtschaftsbeteiligten zu vereinfachen, ist es angezeigt, die Erstattungsbeträge für sämtliches gefrorenes Fleisch denen anzugleichen, die für frisches oder gekühltes Fleisch, ausgenommen Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern, gewährt werden. In bestimmten Fällen ist es erfahrungsgemäß schwierig, die Menge anderen Fleisches von der Menge des Fleisches zu unterscheiden, das in den Zubereitungen und Konserven des KN-Codes 1602 50 enthalten ist und ausschließlich vom Rind stammt.
Die aus Rindfleisch hergestellten Fleischerzeugnisse sind deshalb getrennt anzuführen, während für Mischungen von Fleisch oder Nebenerzeugnissen eine neue Position einzurichten ist. Zur Verstärkung der Kontrolle der anderen Erzeugnisse als Mischungen aus Fleisch und Schlachtnebenerzeugnissen sollte vorgesehen werden, daß für bestimmte dieser Erzeugnisse eine Erstattung nur im Fall der Herstellung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (14), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr.
2026/83 (15), gewährt werden darf. Um bei der Ausfuhr bestimmter reinrassiger Zuchtrinder Mißbräuche zu vermeiden, sollte die für weibliche Tiere zu gewährende Erstattung nach dem Alter der Tiere differenziert werden. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1432/92 des Rates (16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3534/92 (17), wurde der Handel zwischen der Gemeinschaft und den Republiken Serbien und Montenegro untersagt. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für bestimmte, in den Artikeln 2 und 3 derselben Verordnung als Beispiele angeführte Situationen. Trotz Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur nach Konserven und anderen nicht gegarten Zubereitungen des KN-Codes 1602 50 zeigt die Erfahrung, daß in der für die Erstattungen eingerichteten Nomenklatur mehrere Erzeugnisse des KN-Codes 1602 50 31 entfallen können und die Liste der Erzeugnisse des KN-Codes 1602 50 80 angepasst werden sollte.
Der Verwaltungsausschuß für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Erzeugnisse, bei deren Ausfuhr die in Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannte Erstattung gewährt wird, und die jeweiligen Erstattungsbeträge sind im Anhang I angegeben. (2) Die Beschreibung des KN-Codes 0102 in Sektor 6 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 wird durch die in Anhang II der vorliegenden Verordnung gegebene Beschreibung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 12. Juni 1993 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. Juni 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (2) ABl. Nr. L 18 vom 27. 1. 1993, S. 1. (3) ABl. Nr. L 156 vom 4. 7. 1968, S. 2. (4) ABl. Nr. L 61 vom 5. 3. 1977, S. 16. (5) ABl. Nr. L 4 vom 8. 1. 1982, S. 11. (6) ABl. Nr. L 301 vom 24. 10. 1987, S. 21. (7) ABl. Nr. L 212 vom 21. 7. 1982, S. 48. (8) ABl. Nr. L 221 vom 18. 8. 1984, S. 28. (9) ABl. Nr. L 370 vom 19. 12. 1992, S. 16. (10) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S.
1. (11) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 17. (12) ABl. Nr. L 366 vom 24. 12. 1987, S. 1. (13) ABl. Nr. L 48 vom 26. 2. 1993, S. 26. (14) ABl. Nr. L 62 vom 7. 3. 1980, S. 5. (15) ABl. Nr. L 199 vom 22. 7. 1983, S. 12. (16) ABl. Nr. L 151 vom 3. 6. 1992, S. 4. (17) ABl. Nr. L 358 vom 8. 12. 1992, S. 16. ANHANG I /* Tabellen: S. ABl. */ (1) Die Zuordnung zu dieser Unterposition ist abhängig von der Vorlage der Bescheinigung gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 32/82. (2) Die Zuordnung zu dieser Unterposition ist abhängig von der Einhaltung der Bedingungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr.
1964/82. (3) Die Erstattung für Rindfleisch in Salzlake wird für das Nettogewicht des Fleisches gewährt, abzueglich des Gewichts der Salzlake. (4) ABl. Nr. L 336 vom 29. 12. 1979, S. 44. (5) ABl. Nr. L 221 vom 19. 8. 1984, S. 28. (6) Der Gehalt an magerem Rindfleisch ausser Fett wird mit dem Analyseverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission bestimmt. (7) Folgende Bestimmungen sind vorgesehen: 01 Drittländer, 02 Drittländer Nordafrikas, des Nahen und Mittleren Ostens, Drittländer West-, Zentral-, Ost- und Südafrikas, mit Ausnahme von Zypern, Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia, 03 Drittländer Europas, Ceuta, Melilla, Zypern, Grönland, Pakistan, Sri Lanka, Burma, Thailand, Vietnam, Indonesien, Philippinen, China, Nordkorea und Hongkong, und die Bestimmungen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EWG) Nr.
3665/87 der Kommission, ausschließlich Österreich, Schweden, und die Schweiz, 04 Österreich, Schweden und die Schweiz, 05 Vereinigte Staaten von Amerika, nach den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 der Kommission, 06 Französisch-Polynesien und Neukaledonien, 07 Kanada, 08 Drittländer Nordafrikas, West-, Zentral-, Ost- und Südafrikas, ausschließlich Botsuana, Kenia, Madagaskar Swasiland, Simbabwe und Namibia, 09 die Schweiz, 10 Drittländer Nordafrikas, des Nahen und Mittleren Ostens, Drittländer Zentral-, Ost- und Südafrikas, mit Ausnahme von Zypern, Botsuana, Kenia, Madagaskar, Swasiland, Simbabwe und Namibia, 11 Drittländer Westafrikas.
(8) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 885/68 wird bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, die aus Drittländern eingeführt und nach Drittländern wiederausgeführt werden, keine Erstattung gewährt. (9) Die Gewährung der Erstattung setzt die Herstellung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 voraus. (10) Die für die Ausfuhr nach der Föderativen Republik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) vorgesehenen Erstattungen dürfen nur unter Einhaltung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 990/93 festgelegten Bedingungen gewährt werden. NB: Die Drittländer sind diejenigen, die in der geänderten Verordnung (EWG) Nr.
3518/91 der Kommission bestimmt sind. Die die Erzeugnisse betreffenden Codes sowie die Verweisungen und Fußnoten sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegt. ANHANG II /* Tabellen: S. ABl. */