Verordnung (EWG) Nr. 1709/93 der Kommission vom 29. Juni 1993 zur Anpassung der in Ecu festgesetzten Preise und Beträge für Getreide infolge der Währungsneufestsetzungen im Wirtschaftsjahr 1992/93 Amtsblatt Nr. L 159 vom 01/07/1993 S. 0080 - 0082 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1709/93 DER KOMMISSION vom 29. Juni 1993 zur Anpassung der in Ecu festgesetzten Preise und Beträge für Getreide infolge der Währungsneufestsetzungen im Wirtschaftsjahr 1992/93 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
1766/92 des Rates vom 30. Juni über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1982 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3824/92 der Kommission vom 28. Dezember 1982 zur Bestimmung der in Ecu festgesetzten und infolge der Währungsneufestsetzungen zu ändernden Preise und Beträge (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1330/93 (4), insbesondere auf Artikel 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/92 der Kommission vom 28. Dezember 1992 mit Übergangsmaßnahmen zu den agromonetären Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates (5) wurde eine Verbindung zwischen den Vorschriften der ab 1. Januar 1993 geltenden agromonetären Regelung und der bis dahin geltenden Regelung geschaffen. Die Verordnung (EWG) Nr. 3842/92 enthält das Verzeichnis derjenigen Preise und Beträge für Getreide, die ab Beginn des Wirtschaftsjahres 1993/94 im Rahmen des automatischen Abbaus der negativen Währungsabweichungen durch den mit der Verordnung (EWG) Nr.
537/93 der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1331/93 (7), festgesetzten Verringerungsköffizienten von 1,013088 dividiert werden. Nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3824/92 wird die sich daraus ergebende Verringerung der Preise und Beträge für jeden der betroffenen Sektoren bestimmt und die Höhe der so verringerten Preise und Beträge festgesetzt. Die Interventionspreise, Richtpreise und Schwellenpreise für Getreide sowie der Mindestpreis für zur Stärkeherstellung bestimmte Kartoffeln wurden durch die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 für einen unbestimmten Zeitraum festgesetzt.
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1581/93 der Kommission (8) zur Festsetzung der Schwellenpreise für bestimmte Arten von Mehl, Grob- und Feingrieß für das Wirtschaftsjahr 1993/94 wurden die Schwellenpreise für Mehl, Fein- und Grobgrieß unter Berücksichtigung des Verringerungsköffizienten festgesetzt. Der Betrag der Prämie für Kartoffelstärkehersteller im Wirtschaftsjahr 1993/94 wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 1019/93 der Kommission (9), festgesetzt. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 738/93 des Rates vom 17. März 1993 zur Änderung der Übergangsvorschriften zu den gemeinsamen Marktorganisationen für Getreide und für Reis in Portugal gemäß der Verordnung (EWG) Nr.
3653/90 (10) wurden die spezifischen Beihilfen für portugiesische Getreideerzeuger festgesetzt. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Ecu festgesetzten, durch 1,013088 dividierten Preise und Beträge für Getreide sind in den Anhängen I und II aufgeführt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Juli 1993. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Juni 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21. (2) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1. (3) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 29. (4) ABl. Nr. L 132 vom 29. 5. 1993, S. 113. (5) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 22. (6) ABl. Nr. L 57 vom 10. 3. 1993, S. 18. (7) ABl. Nr. L 132 vom 29. 5. 1993, S. 114. (8) ABl. Nr. L 152 vom 24. 6. 1993, S. 16. (9) Siehe Seite 84 dieses Amtsblatts. (10) ABl. Nr. L 77 vom 31. 3. 1993, S. 1. ANHANG I GETREIDE Getreide (in Ecu/Tonne) /* Tabellen: S. ABl. */ Stärkeerzeugnisse (in Ecu/Tonne) /* Tabellen:
S. ABl. */ ANHANG II Spezifische Beihilfen in Portugal (Verordnung (EWG) Nr. 3653/90) /* Tabellen: S. ABl. */