Verordnung (EWG) Nr. 1758/93 der Kommission vom 1. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 über Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker Amtsblatt Nr. L 161 vom 02/07/1993 S. 0058 - 0058 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0208 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0208 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1758/93 DER KOMMISSION vom 1. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 über Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Ausgleichs der Lagerkosten für Zucker DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1548/93 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1714/88 (4), sieht vor, daß die für den gelagerten Zucker fällige Abgabe beim Absatz des betreffenden Erzeugnisses erhoben wird und definiert zu diesem Zweck den "Absatz". Nach dieser Definition gilt die Übertragung der an dem Zucker bestehenden Eigentumsrechte ohne Auslagerung aus dem zugelassenen Lagerhaus als Absatz.
Im Fall einer Umstrukturierung durch Fusion oder Veräusserung von Zucker erzeugenden Unternehmen oder durch Unternehmensstillegung mit Übertragung sämtlicher Quoten an ein anderes Zucker erzeugendes Unternehmen liegt gemäß der der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker ebenfalls eine Übertragung von Eigentumsrechten vor, insbesondere der Verpflichtung, die für die vorhandenen Bestände fällige Lagerhaltungsabgabe zu entrichten. Zur Erleichterung des Ausgleichs der Lagerhaltungskosten sollte für solche Fälle vorgesehen werden, daß es sich bei einer Eigentumsübertragung nach einer Umstrukturierung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr.
193/82 des Rates vom 26. Januar 1982 zur Festlegung der Grundregeln für die Übertragung von Quoten im Zuckersektor (5) nicht um einen Absatz handelt, wenn das Erzeugnis weiterhin in dem zugelassenen Lagerhaus des Unternehmens gelagert wird. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1998/78 erhält folgende Fassung: "c) die Übertragung des Eigentums an dem Zucker ohne Auslagerung dieses Zuckers aus dem Lagerhaus des Herstellers.
Ein "Absatz" liegt jedoch nicht vor, wenn es sich um eine - zur Finanzierung des Zuckers schriftlich abgegebene Verpflichtung handelt, sofern der Eigentümer weiterhin über die betreffende Zuckermenge verfügt, oder um eine - Eigentumsübertragung nach einer Umstrukturierung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 193/82." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 1. Juli 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl.
Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4. (2) ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 10. (3) ABl. Nr. L 231 vom 23. 8. 1978, S. 5. (4) ABl. Nr. L 152 vom 18. 6. 1988, S. 23. (5) ABl. Nr. L 21 vom 29. 1. 1982, S. 3.