Verordnung (EWG) Nr. 1763/93 der Kommission vom 1. Juli 1993 über den Verkauf von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen Amtsblatt Nr. L 161 vom 02/07/1993 S. 0065 - 0067 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1763/93 DER KOMMISSION vom 1. Juli 1993 über den Verkauf von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
125/93 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Mehrere Mitgliedstaaten haben durch die Anwendung der Interventionsmaßnahmen auf dem Sektor Rindfleisch umfangreiche Vorräte entstehen lassen. Zur Verhinderung einer zu langen Lagerung dieser Bestände sollte ein Teil davon durch Ausschreibung verkauft werden. Dieser Verkauf ist gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1809/87 (4), vorbehaltlich bestimmter notwendiger Ausnahmen durchzuführen. Es sollten von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr.
2173/79 abweichende Bestimmungen vorgesehen werden, die den verwaltungsmässigen Schwierigkeiten Rechnung tragen, die die Anwendung dieses Buchstabens in den betreffenden Mitgliedstaaten aufwerfen würde. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Im Rahmen einer Ausschreibung werden verkauft: - rund 1 000 Tonnen vor dem 1. April 1991 gekauftes (davon 421 Tonen in den Niederlanden gelagertes) Rindfleisch mit Knochen aus Beständen der irischen Interventionsstelle, - rund 500 Tonnen vor dem 1.
Februar 1991 gekauftes Rindfleisch ohne Knochen aus Beständen der irischen Interventionsstelle, - rund 2 000 Tonnen vor dem 1. Januar 1991 gekauftes Rindfleisch ohne Knochen aus Beständen der Interventionsstelle des Vereinigten Königreichs, - rund 100 Tonnen vor dem 1. Januar 1991 gekauftes Rindfleisch ohne Knochen aus Beständen der italienischen Interventionsstelle. Genauere Mengenangaben sind in Anhang I enthalten. (2) Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse werden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79, insbesondere den Artikeln 6 bis 12, und gemäß dieser Verordnung verkauft. Artikel 2 (1) Die Angebote sind in Ecu auszustellen.
Die Angebotsfrist läuft am 6. Juli 1993 um 12.00 Uhr ab. Die betreffenden Interventionsstellen machen die Ausschreibung bekannt unter Angabe a) der zum Verkauf angebotenen Menge Rindfleisch und b) der Angebotsfrist und des Angebotsorts. (2) Die betreffenden Interventionsstellen verkaufen zuerst das am längsten gelagerte Fleisch. (3) Abweichend von den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 gelten die Bestimmungen und die Anhänge der vorliegenden Verordnung als allgemeine Ausschreibungsbekanntmachung. (4) Auskünfte über die verfügbaren Mengen und die Lagerorte sind auf Anfrage bei den in Anhang II der vorliegenden Verordnung angeführten Anschriften erhältlich.
Ferner hängen die Interventionsstellen an ihrem Sitz die Bekanntmachungen gemäß Absatz 1 aus. Sie können ausserdem zusätzliche Veröffentlichungen vornehmen. (5) Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 entfällt in den Angeboten die Angabe des oder der Kühlhäuser, in denen das Erzeugnis gelagert ist. Artikel 3 Nach Prüfung der im Rahmen der Ausschreibung eingegangenen Angebote wird für jedes Erzeugnis ein Mindestverkaufspreis festgesetzt, oder es wird dem Verkauf nicht stattgegeben. Artikel 4 Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
2173/79 beläuft sich die zu stellende Sicherheit auf 100 ECU/t. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 1. Juli 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (2) ABl. Nr. L 18 vom 27. 1. 1993, S. 1. (3) ABl. Nr. L 251 vom 5. 10. 1979, S. 12. (4) ABl. Nr. L 170 vom 30. 6. 1987, S. 23. PARARTIMA ANEXO I - BILAG I - ANHANG I - I - ANNEX I - ANNEXE I - ALLEGATO I - BIJLAGE I - ANEXO I /* Tabellen:
S. ABl. */ PARARTIMA ANEXO II - BILAG II - ANHANG II - II - ANNEX II - ANNEXE II - ALLEGATO II - BIJLAGE II - ANEXO II Direcciones de los organismos de intervención - Interventionsorganernes adresser - Anschriften der Interventionsstellen - Diefthynseis ton organismon paremvaseos - Addresses of the intervention agencies - Adresses des organismes d'intervention - Indirizzi degli organismi d'intervento - Adressen van de interventiebureaus - Endereços dos organismos de intervençao UNITED KINGDOM: Intervention Board for Agricultural Produce Fountain House 2 Queens Walk Reading RG1 7QW Berkshire Tel.
(0734) 58 36 26 Telex 848 302 Telefax (0734) 56 67 50 IRELAND: Department of Agriculture, Food and Forestry Agriculture House Kildare Street Dublin 2 Tel. (01) 678 90 11, ext. 2278 and ext. 3806 Telex 93 292 and 93 607 Telefax (01) 661 62 63, (01) 678 52 14 and (01) 662 01 98 ITALIA: Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo (AIMA) Via Palestro 81 I-00185 Roma Tel. 49 49 91 Telex 61 30 03