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Verordnung (EWG) Nr. 1827/93 der Kommission vom 8. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 936/93 hinsichtlich der Frist für die Leistung der besonderen befristeten Entschädigung für Obst- und Gemüselieferungen mit Ursprung in Griechenland

CELEX
31993R1827
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1993-07-08
In force since
1993-07-12
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EWG) Nr. 1827/93 der Kommission vom 8. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 936/93 hinsichtlich der Frist für die Leistung der besonderen befristeten Entschädigung für Obst- und Gemüselieferungen mit Ursprung in Griechenland Amtsblatt Nr. L 167 vom 09/07/1993 S. 0012 - 0012 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1827/93 DER KOMMISSION vom 8. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 936/93 hinsichtlich der Frist für die Leistung der besonderen befristeten Entschädigung für Obst- und Gemüselieferungen mit Ursprung in Griechenland DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

3438/92 des Rates vom 23. November 1992 über Sondermaßnahmen für den Transport von frischem Obst und Gemüse mit Ursprung in Griechenland (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 wurde eine besondere befristete Entschädigung eingeführt für die 1992 und 1993 mit Lastwagen, Schiffen oder Kühlwaggons aus Griechenland nach den übrigen Mitgliedstaaten ausser Italien, Spanien und Portugal durchgeführten Lieferungen von Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.

638/93 (3). Die Dokumente, die bei Beantragung der besonderen befristeten Entschädigung vorgelegt werden müssen, sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3734/92 (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1644/93 (5), und in der Verordnung (EWG) Nr. 266/93 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 des Rates über Sondermaßnahmen für den Transport von frischem Obst und Gemüse mit Ursprung in Griechenland im Jahr 1993 (6) festgelegt. Die Frist, in der die zuständige griechische Behörde die genannte Entschädigung gewährleistet, wurde festgelegt mit der Verordnung (EWG) Nr.

936/93 der Kommission vom 21. April 1993 mit Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 525/92 und (EWG) Nr. 3438/92 des Rates in bezug auf Sondermaßnahmen für den Transport von frischem Obst und Gemüse aus Griechenland (7). In mehreren Fällen, in denen diese Entschädigung für 1992 oder 1993 vorgenommene Lieferungen beantragt wurde, kann die zuständige griechische Behörde die erforderlichen Kontrollen nicht fristgerecht durchführen. Die betreffende Frist muß deshalb verlängert werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 In Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 936/93 erhält der zweite Unterabsatz folgende Fassung: "Diese Zahlung erfolgt jedoch für die Lieferungen von 1991 spätestens zwei Monate, für die Lieferungen von 1992 und 1993, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt wurde, spätestens drei Monate nach dem genannten Zeitpunkt." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8.

Juli 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 350 vom 1. 12. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (3) ABl. Nr. L 69 vom 20. 3. 1993, S. 7. (4) ABl. Nr. L 380 vom 24. 12. 1992, S. 19. (5) ABl. Nr. L 157 vom 29. 6. 1993, S. 17. (6) ABl. Nr. L 30 vom 6. 2. 1993, S. 49. (7) ABl. Nr. L 96 vom 22. 4. 1993, S. 22.

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