Verordnung (EWG) Nr. 1943/93 der Kommission vom 16. Juli 1993 über die Erteilung von Einfuhrdokumenten für Konserven aus bestimmten Thunfisch- und Bonito-Arten mit Ursprung in bestimmten Drittländern Amtsblatt Nr. L 176 vom 20/07/1993 S. 0023 - 0023 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1943/93 DER KOMMISSION vom 16. Juli 1993 über die Erteilung von Einfuhrdokumenten für Konserven aus bestimmten Thunfisch- und Bonito-Arten mit Ursprung in bestimmten Drittländern DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 697/93 (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1792/93 der Kommission (3) wurde den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3900/92 der Kommission (4) genannten neuen Importeuren das Recht auf Einfuhr von Konserven bestimmter Thunfisch- und Bonito-Arten über eine Gesamtmenge von 210 Tonnen eingeräumt. In Anbetracht dieser geringen Menge und in dem Fall, in dem die beantragten Mengen die verfügbare Menge übersteigen, trifft die Kommission unter den am selben Tag übermittelten Anträgen eine Auswahl durch Auslosung.
Am 13. Juli 1993 haben die neuen Importeure Einfuhrdokumente für eine Menge von 4 980 Tonnen beantragt. Die Kommission hat am 15. Juli 1993 unter diesen Anträgen eine Auswahl durch Auslosung getroffen. Es ist angezeigt, die Erteilung von Einfuhrdokumenten durch die Mitgliedstaaten für spätere Anträge auszusetzen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die am 13. Juli 1993 im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 Punkt b) der Verordnung (EWG) Nr. 3900/92 eingereichten Anträge wird die Erteilung von Einfuhrdokumenten für Konserven aus Thunfischen der Gattung Thunnus, echter Bonito oder gestreifter Thunfisch (Euthynnus pelamis) und anderer Arten der Gattung Euthynnus, die unter die KN-Kode ex 1604 14 11, ex 1604 14 19, ex 1604 19 30 und ex 1604 20 70 fallen, mit Ursprung in den in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
3900/92 genannten Drittländern, wie folgt vorgenommen: /* Tabellen: S. ABl. */ Artikel 2 Die Erteilung von Einfuhrdokumenten für Konserven aus Thunfischen der Gattung Thunnus, echter Bonito oder gestreifter Thunfisch (Euthynnus pelamis) und anderer Arten der Gattung Euthynnus, die unter die KN-Kode ex 1604 14 11, ex 16 04 19, ex 1604 19 30 und ex 1604 20 70 fallen, mit Ursprung in den in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3900/92 genannten Drittländern, wird für die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) derselben Verordnung ab dem 14. Juli 1993 gestellten Anträge ausgesetzt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 20.
Juli 1993 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. Juli 1993 Für die Kommission Yannis PALEOKRASSAS Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 388 vom 31. 12. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 76 vom 30. 3. 1993, S. 12. (3) ABl. Nr. L 163 vom 6. 7. 1993, S. 21. (4) ABl. Nr. L 392 vom 31. 12. 1992, S. 26.