Verordnung (EWG) Nr. 2491/93 der Kommission vom 9. September 1993 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates hinsichtlich der gemeinschaftlichen Finanzierung des Programms für die Umstrukturierung der Milcherzeugung Amtsblatt Nr. L 229 vom 10/09/1993 S. 0005 - 0007 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 52 S. 0088 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 52 S. 0088 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2491/93 DER KOMMISSION vom 9. September 1993 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates hinsichtlich der gemeinschaftlichen Finanzierung des Programms für die Umstrukturierung der Milcherzeugung DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1560/93 (2), insbesondere auf Artikel 8 dritter Unterabsatz und Artikel 11, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 8 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 wird auf einzelstaatlicher Ebene mit finanzieller Unterstützung durch die Gemeinschaft ein Programm zur Umstrukturierung der Milcherzeugung durchgeführt. Die Voraussetzungen dieser Finanzierung sind zu regeln. Insbesondere empfiehlt es sich, von der Finanzierung bestimmte Referenzmengen auszuschließen, die vorrangig behandelten Erzeugern zugewiesen wurden und deren Abtretung gegen Entschädigung in Anbetracht der Ziele der betreffenden Regelung nicht gerechtfertigt ist.
Dieser Ausschluß darf jedoch nicht für Mengen gelten, die vor dem 1. April 1987 zugewiesen worden sind. Es ist der Hoechstbetrag der von der Gemeinschaft gewährten Entschädigung für die Aufgabe der Milcherzeugung festzulegen. Es kann jedoch erforderlich werden, in einem Mitgliedstaat den Entschädigungsbetrag zu erhöhen bzw. zu kürzen, um den örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Daher sollten die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen ermächtigt werden, eine Zusatzentschädigung zu gewähren. Ausserdem sollte die Kommission die Möglichkeit erhalten, auf Antrag eines Mitgliedstaats den Hoechstbetrag der Entschädigung anzuheben, um Ausnahmesituationen in dem betreffenden Mitgliedstaat gerecht zu werden.
Diese Anhebung darf jedoch keinesfalls zu einer Überschreitung der in Artikel 8 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 aufgeführten Beträge führen. Den Mitgliedstaaten obliegt es, die Erfuellung der Bedingungen für die Gewährung der Entschädigung, namentlich die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung, zu gewährleisten. Zu Unrecht gezahlte Entschädigungen werden wiedereingezogen. Zu diesem Zweck sind alle Anträge Verwaltungskontrollen zu unterziehen und physische Kontrollen vor Ort vorzunehmen. Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 (1) Die Mitgliedstaaten werden im Rahmen der Obergrenzen für die gemeinschaftliche Finanzierung gemäß Artikel 8 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 ermächtigt, den Erzeugern auf Antrag gemäß dem ersten Unterabsatz erster Gedankenstrich des genannten Artikels eine Entschädigung zu gewähren, die sich auf höchstens 50 ECU je 100 kg freigesetzte Referenzmenge beläuft. Die Entschädigung darf jedoch nicht gezahlt werden für: - Referenzmengen, die im Zeitraum 1993/94 abgetreten wurden, - Referenzmengen, die nach dem 1. April 1987 gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 und/oder Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EWG) Nr.
857/84 des Rates (3) zugewiesen wurden, und - Referenzmengen, die gemäß den Artikeln 3b und 3c der Verordnung (EWG) Nr. 857/84, Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1637/91 des Rates (4) bzw. Artikel 3 Absatz 2 zweiter und dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 zugewiesen wurden. Der Entschädigungsbetrag wird mit dem am 1. Januar 1994 anwendbaren landwirtschaftlichen Umrechnungskurs in Landeswährung umgerechnet. Die Mitgliedstaaten können a) eine Entschädigung von weniger als 50 ECU/100 kg gewähren und den Saldo zur Freisetzung zusätzlicher Mengen verwenden; b) mit einer zusätzlichen Entschädigung die gemeinschaftliche Finanzierung ergänzen.
Ein Mitgliedstaat kann die zusätzliche Entschädigung den in folgender Hinsicht unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten anpassen: - Entwicklung der Milcherzeugung; - die je Erzeuger gelieferten Mengen; - Notwendigkeit, dei Umstrukturierung der Milcherzeugung nicht zu erschweren; - Möglichkeiten einer Umstellung auf andere Erwerbszweige; - Standort der Milcherzeugung in Gebieten gemäß Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (5). (2) Abweichend von Absatz 1 erster Unterabsatz kann die Kommission auf ausreichend begründeten Antrag eines Mitgliedstaats den Hoechstbetrag der im Rahmen der gemeinschaftlichen Finanzierung gewährten Entschädigung anheben, um in dem betreffenden Mitgliedstaat eingetretenen Ausnahmesituationen gerecht zu werden.
Artikel 2 Die Entschädigung wird nur gezahlt, wenn der Erzeuger der zuständigen Behörde nachweist, daß er die Milcherzeugung endgültig aufgegeben hat. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, um zu gewährleisten, daß die Milcherzeugung tatsächlich aufgegeben wurde und auch die übrigen Zugangsvoraussetzungen eingehalten worden sind. Zu diesem Zweck unterziehen sie namentlich alle Anträge einer Verwaltungskontrolle und nehmen vor Ort physische Kontrollen vor. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um gezahlte Entschädigungen im Fall der Nichteinhaltung der eingegangenen Verpflichtungen wiedereinziehen zu können.
Zu Unrecht gezahlte Entschädigungen sind zuzueglich Zinsen zu erstatten, deren Höhe sich nach der Zeitspanne zwischen der Zahlung an den Begünstigten und der betreffenden Rückzahlung richtet. Der Zinssatz entspricht mindestens dem im Anhang genannten, am Tag der Rückzahlung in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden und um einen Prozentpunkt erhöhten Referenzzinssatz. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen mit, die sie erlassen haben, um die Einhaltung der Bedingungen für die Gewährung der Entschädigung sicherzustellen. Sie teilen ihr ausserdem halbjährlich und erstmals zum 1.
April 1994 den Stand der in diesem Zusammenhang eingeleiteten Rechts- und Verwaltungsverfahren mit. Unbeschadet des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates (6) werden wiedereingezogene Beträge samt Zinsen den Zahlstellen oder -einrichtungen gutgeschrieben, die sie ihrerseits von den Ausgaben in Abzug bringen, die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, finanziert werden. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ferner folgendes mit: - vor dem 1. Januar 1994 die von ihnen insbesondere hinsichtlich der Stellung und der Annahme der Anträge, der Höhe der Entschädigung und gegebenenfalls der Zusatzentschädigung erlassenen Vorschriften; - vor dem 1.
April 1994 - die Zahl der nach Maßgabe der betreffenden Referenzmengen angenommenen Anträge, die je Region freigesetzten Referenzmengen und die den Erzeugern gemäß Artikel 3 Absatz 2 zweiter Unterabsatz erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 vorbehaltenen Mengen; - eineBeurteilung der mit diesen Maßnahmen erzielten Ergebnisse, insbesondere ihrer Auswirkungen auf die strukturelle Entwicklung in den jeweiligen Regionen, sowie der Milcherzeugung und, wenn möglich, die Gründe, weshalb sich die Erzeuger an der Maßnahme beteiligen. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 9. September 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 405 vom 31. 12. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 30. (3) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 13, Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92. (4) ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 30. (5) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1. (6) ABl. Nr. L 67 vom 14. 3. 1991, S. 11. ANHANG Referenzzinssätze gemäß Artikel 3 1. Belgien: Bruxelles interbank borrowing offered rate für drei Monate 2.
Dänemark: Emissionssatz der Schatzwechsel für zwölf Monate 3. Deutschland: Frankfurt interbank borrowing offered rate für drei Monate 4. Griechenland: Emissionssatz der Schatzwechsel für drei Monate 5. Frankreich: Paris interbank borrowing offered rate für drei Monate 6. Spanien: Madrid interbank borrowing offered rate für drei Monate 7. Irland: Dublin interbank borrowing offered rate für drei Monate 8. Italien: Emissionssatz der Schatzwechsel für drei Monate 9. Luxemburg: Interbanken Zinssatz für drei Monate 10. Niederlande: Amsterdam interbank borrowing offered rate für drei Monate 11.
Portugal: Lisboa interbank borrowing offered rate für drei Monate 12. Vereinigtes Königreich: London interbank borrowing offered rate für drei Monate