Verordnung (EWG) Nr. 2695/93 der Kommission vom 30. September 1993 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung einer Sondererstattung bei der Ausfuhr von Schweinefleischerzeugnissen nach bestimmten Drittländern Amtsblatt Nr. L 245 vom 01/10/1993 S. 0072 - 0073 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 52 S. 0188 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 52 S. 0188 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2695/93 DER KOMMISSION vom 30. September 1993 mit Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung einer Sondererstattung bei der Ausfuhr von Schweinefleischerzeugnissen nach bestimmten Drittländern DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1249/89 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und auf Artikel 22, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2768/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Erzeugnissen des Sektors Schweinefleisch und über die Kriterien für die Festsetzung des Erstattungsbetrags (3), inbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Russischen Föderation, der Ukraine und Weißrußland sollte der Ankauf von Erzeugnissen des Sektors Schweinefleisch in der Gemeinschaft erleichtert, d. h. für die Bestimmungsländer - sofern besondere Bedingungen eingehalten werden - die Gewährung einer Sondererstattung vorgesehen werden.
Abweichend von den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1700/84 der Kommission vom 18. Juni 1984 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Vorausfestsetzungsbescheinigungen für die Erstattung im Sektor Schweinefleisch (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2440/89 (5), sind deshalb zu Kontrollzwecken die Vorausfestsetzung der Erstattung vorzuschreiben und die Sicherheit zu erhöhen. Um die Abwicklung des Ausfuhren zu beschleunigen, ist ein Enddatum für die Einreichung der Anträge auf Vorausfestsetzung vorzusehen. Von der Gewährung der Sonderbeihilfe sind, damit diese beiden Maßnahmen nicht ungerechtfertigterweise auf ein und dasselbe Erzeugnis angewandt werden, Erzeugnisse auszuschließen, für die bereits die Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß der Verordnung (EWG) Nr.
650/93 der Kommission vom 19. März 1993 über besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Schweinefleischsektor (6) gewährt worden ist. Aus Ersparnisgründen ist die Möglichkeit vorzusehen, die Erteilung von Vorausfestsetzungsbescheinigungen bei Überschreitung einer Gesamtmenge von 30 000 Tonnen zu beenden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Für Erzeugnisse der KN-Codes 0203 11 10, 0203 12 19, 0203 19 11, 0203 21 10, 0203 22 19 und 0203 29 11 wird eine Sondererstattung gewährt, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind: a) Die Erzeugnisse werden ausgeführt, um in der Russischen Föderation, in der Ukraine und in Weißrußland zum freien Verkehr abgefertigt zu werden; b) abweichend von Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr.
1700/84 verlangt der Ausführer spätestens am 29. Oktober 1993 die Vorausfestsetzung der Erstattung. Für letztere ist eine Sicherheit von 30 ECU/100 kg zu stellen; c) die Erzeugnisse kamen nicht in den Genuß von Beihilfen für die private Lagerhaltung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 650/93; d) Feld 20 des Antrags auf Erteilung der Lizenz und der Vorausfestsetzungsbescheinigung enthält eine der nachstehenden Angaben: - "Russische Föderation, Ukraine, Weißrußland", - ". . ."; e) die Lizenz verpflichtet zur Ausfuhr nach einem der unter Buchstabe d) genannten Länder; f) Feld 22 der Vorausfestsetzungsbescheinigung enthält eine der nachstehenden Angaben: - "Sondererstattung Russische Föderation, Ukraine und Weißrußland gemäß der Verordnung (EWG) Nr.
2695/93", - ". . . " (2) Bei den unter den Buchstaben a), b), c) und e) genannten Bedingungen handelt es sich um Hauptpflichten gemäß Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (7). Artikel 2 Bei der Antragstellung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) legt der Ausführer eine Erklärung vor, der zufolge er die Bedingungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) eingehalten hat. Artikel 3 Die Kommission kann beschließen, die Erteilung von Vorausfestsetzungsbescheinigungen zu beenden, sobald die Gesamtmenge, für welche Lizenzen beantragt sind, 30 000 Tonnen erreicht hat. Überschreitet die beantragte Menge 30 000 Tonnen, kann die Kommission die Maßnahmen, die zur Einhaltung der vorgesehenen Menge notwendig sind, treffen.
Artikel 4 Artikel 4 und Artikel 5 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1700/84 sind auf die Erzeugnisse der KN-Code 0203 12 19, 0203 19 11, 0203 22 19 und 0203 29 11 anwendbar. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. September 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 129 vom 11. 5. 1989, S. 12. (3) ABl. Nr. L 282 vom 1.
11. 1975, S. 39. (4) ABl. Nr. L 161 vom 19. 6. 1984, S. 7. (5) ABl. Nr. L 231 vom 9. 8. 1989, S. 6. (6) ABl. Nr. L 69 vom 20. 3. 1993, S. 32. (7) ABl. Nr. L 208 vom 3. 8. 1985, S. 5.