Verordnung (EWG) Nr. 2839/93 der Kommission vom 18. Oktober 1993 über den Sonderverkauf von Interventionsbutter zur Ausfuhr in die aus der Auflösung der Sowjetunion hervorgegangenen Republiken Amtsblatt Nr. L 260 vom 19/10/1993 S. 0008 - 0012 VERORDNUNG (EWG) Nr. 2839/93 DER KOMMISSION vom 18. Oktober 1993 über den Sonderverkauf von Interventionsbutter zur Ausfuhr in die aus der Auflösung der Sowjetunion hervorgegangenen Republiken DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2071/92 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 28, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (3), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 985/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
2045/91 (5), können beim Verkauf im Hinblick auf die Ausfuhr besondere Bedingungen vorgesehen werden, um dessen besonderen Erfordernissen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, daß die Ware nicht einer anderen Bestimmung zugeführt wird. Am 22. Juni 1993 hat der im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) tätige Protokollausschuß für Milchfett eine Ausnahme zu Artikel 3 des Protokolls über Milchfette eingeräumt, um den Verkauf von Butter an die aus der Auflösung der Sowjetunion hervorgegangenen Republiken unter dem GATT-Mindestpreis zu ermöglichen. Die öffentlichen Butterbestände sind derzeit so hoch, daß es sich empfiehlt, sie für diese Verkäufe zu nutzen.
Daher sollten den Wirtschaftsbeteiligten bestimmte aus öffentlichen Lagerbeständen stammende Buttermengen zugänglich gemacht werden; ferner sollte eine Ausschreibung zur Festsetzung des Mindestverkaufspreises durchgeführt werden. Um sicherzustellen, daß die Butter nicht einer anderen Bestimmung zugeführt wird, muß vom Zeitpunkt der Auslagerung bis zur Ankunft am Bestimmungsort in dem betreffenden Drittland eine Kontrolle stattfinden. Aus Gründen der Klarheit ist darauf hinzuweisen, daß die Kontrollvorschriften gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission vom 16. Oktober 1992 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
1938/93 (7), Anwendung finden. Ferner sind wegen des besonderen Charakters dieses Verkaufs zusätzliche Bedingungen erforderlich. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1756/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 zur Festlegung der maßgeblichen Tatbestände für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs im Milchsektor (8) sind insbesondere die Vorschriften für die Umrechnung von Verkaufspreisen bzw. Mindestverkaufspreisen festgelegt worden, die denen der vorliegenden Verordnung vergleichbar sind. Diese Vorschriften sollten daher auch für die Umrechnung der in dieser Verordnung genannten Preise in Landeswährung gelten.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Unter den Bedingungen dieser Verordnung erfolgt der Verkauf einer Hoechstmenge von 50 000 Tonnen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 angekaufter Butter mit einem Fettgehalt von 82 Gewichtshundertteilen oder mehr. Die Aufteilung dieser Menge nach Mitgliedstaaten ist im Anhang festgelegt. (2) Die gemäß dieser Verordnung verkaufte Butter wird in unverändertem Zustand in die aus der Auflösung der Sowjetunion hervorgegangenen Republiken (Armenien, Aserbeidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgistan, Moldau, Rußland, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, Ukraine, Weißrußland, Estland, Lettland und Litauen) ausgeführt.
Artikel 2 (1) Die Butter wird bis 14. Dezember 1993 im Wege der Dauerausschreibung ab Kühllager verkauft. Die Ausschreibung wird von jeder Interventionßstelle für die in ihrem Besitz befindlichen Mengen der betreffenden Butter durchgeführt. (2) Der Anhang gilt als Ausschreibungsbekanntmachung. Angaben über die Einzelmengen und Lagerorte der Butter sind bei den im Anhang angegebenen Stellen erhältlich. Die Interventionsstellen können entsprechende Bekanntmachungen auch aushängen und anderweitig veröffentlichen. (3) Die Interventionsstelle führt während der Gültigkeitsdauer der Dauerausschreibung Einzelausschreibungen durch.
Jede Einzelausschreibung betrifft die in Artikel 1 genannte, noch verfügbare Butter. (4) Die Kaufangebote sind spätestens am zweiten und vierten Dienstag jedes Monats vor 12 Uhr bei den im Anhang aufgeführten Interventionsstellen einzureichen. Fällt der Dienstag auf einen Feiertag, so verlängert sich die Frist bis zum darauffolgenden Werktag um 12 Uhr. Nach Ablauf dieser Angebotsfrist übermitteln die Interventionsstellen der Kommission vor dem darauffolgenden Donnerstag die eingegangenen Angebote. Die erste Angebotsfrist endet am 26. Oktober 1993 um 12 Uhr, die letzte am 14. Dezember 1993 um 12 Uhr.
Artikel 3 (1) Die Interventionsstelle hält das Verzeichnis der Kühlhäuser, in denen die ausgeschriebene Butter lagert, und die Angaben über die jeweiligen Mengen auf dem neuesten Stand und stellt sie der Kommission und den Interessenten auf Antrag zur Verfügung. (2) Die Interventionsstelle trifft die erforderlichen Vorkehrungen, damit die Interessenten auf eigene Kosten vor Einreichung der Angebote Proben der zum Verkauf angebotenen Butter untersuchen können. Artikel 4 (1) Die Interessenten beteiligen sich an der Einzelausschreibung, indem sie entweder das schriftliche Angebot bei der Interventionsstelle gegen Empfangsbestätigung hinterlegen oder es ihr durch Einschreiben oder eine andere Form der fernschriftlichen Mitteilung zustellen.
(2) Das Angebot enthält folgende Angaben: a) Name und Anschrift des Ausschreibungsteilnehmers; b) gewünschte Menge; c) je Tonne Butter gebotener Preis ab Kühlhaus, ohne Inlandsabgaben, ausgedrückt in Ecu; d) das Kühlhaus oder die Kühlhäuser, in denen sich die Butter befindet. (3) Ein Angebot ist nur gültig, wenn a) es eine Menge von mindestens 500 Tonnen betrifft; b) eine schriftliche Verpflichtung des Bieters beigefügt ist, wonach dieser auf Beanstandungen hinsichtlich Qualität und Beschaffenheit der verkauften Butter verzichtet und diese in unverändertem Zustand innerhalb der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 3 in die in Artikel 1 genannten Bestimmungsländer ausführt; c) der Nachweis erbracht wird, daß der Bieter vor Ablauf der Angebotsfrist die in Artikel 5 genannte Ausschreibungssicherheit für die betreffende Einzelausschreibung geleistet hat.
(4) Nach Ablauf der in Artikel 2 Absatz 4 genannten Frist für die Einreichung der Angebote im Rahmen der betreffenden Einzelausschreibung kann das Angebot nicht mehr zurückgezogen werden. Artikel 5 (1) Hauptpflichten im Rahmen dieser Verordnung sind die Aufrechterhaltung des Angebots nach Ablauf der Angebotsfrist, die Bezahlung des Preises innerhalb der Frist gemäß Artikel 7 Absatz 1 erster Unterabsatz und die Bezahlung etwaiger Lagerkosten; um sicherzustellen, daß diese Pflichten erfuellt werden, ist eine Ausschreibungs sicherheit von 25 ECU/Tonne zu stellen. (2) Die Ausschreibungssicherheit wird in dem Mitgliedstaat gestellt, in dem das Angebot eingereicht wird.
Artikel 6 (1) Aufgrund der eingegangenen Angebote wird nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 für jede Einzelausschreibung ein Mindestverkaufspreis für die in unverändertem Zustand auszuführende Butter festgesetzt. Angebote mit einem niedrigeren Preis werden abgelehnt. Wird bei der Berücksichtigung mehrerer, ein Lagerhaus betreffender Angebote mit ein und demselben Preis oder derselben Differenz zum Mindestpreis die verfügbare Menge überschritten, so wird diese im Verhältnis zu den Mengen der betreffenden Angebote aufgeteilt. Es kann beschlossen werden, keines der Angebote anzunehmen.
(2) Gleichzeitig mit dem Mindestverkaufspreis wird nach demselben Verfahren die Höhe der Sicherheit festgesetzt, die gewährleisten soll, daß die Hauptpflichten bezueglich der Ausfuhr der Butter in unverändertem Zustand in die aus der Auflösung der Sowjetunion hervorgegangenen Republiken innerhalb der in Artikel 8 Absatz 3 genannten Frist erfuellt werden. (3) Für die Umrechnung der von den Zuschlagsempfängern zu zahlenden Preise in Landeswährung ist der am Tag der Zahlung des Preises gemäß Artikel 7 Absatz 2 geltende landwirtschaftliche Umrechnungskurs anwendbar. (4) Die mit der Ausschreibung verbundenen Pflichten sind nicht übertragbar.
(5) Jeder Bieter wird von der Interventionsstelle unverzueglich über das Ergebnis seiner Teilnahme an der Einzelausschreibung unterrichtet. (6) Die Interventionsstelle stellt einen Abholschein mit folgenden Angaben aus: a) die Menge, für die der Preis gezahlt und die Sicherheit gemäß Artikel 7 Absatz 2 gestellt wurde; b) das Kühlhaus, in dem sie lagert; c) der Übernahmetermin. Artikel 7 (1) Der Zuschlagsempfänger übernimmt die ihm verkaufte Butter innerhalb von 21 Tagen nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote im Rahmen der betreffenden Einzelausschreibung. Die Butter kann in Teilmengen von jeweils nicht weniger als 15 Tonnen übernommen werden.
Erfolgt die Auslagerung der Butter nicht innerhalb der im ersten Unterabsatz genannten Frist, so hat der Zuschlagsempfänger - den Fall höherer Gewalt ausgenommen - ab dem ersten Tag nach Ablauf der Frist die Lagerkosten zu tragen. (2) Vor der Auslagerung zahlt der Zuschlagsempfänger der Interventionsstelle innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 für jede ausgelagerte Menge den in seinem Angebot genannten Preis und leistet die Sicherheit gemäß Artikel 6 Absatz 2. Diese Sicherheit wird in dem Mitgliedstaat geleistet, in dem das entsprechende Angebot eingereicht wurde. Hat der Zuschlagsempfänger die Zahlung und die Sicherheit gemäß dem ersten Unterabsatz nicht fristgemäß geleistet, so verfällt - ausser im Fall höherer Gewalt - die Sicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 und der Kaufvertrag wird für die Restmenge aufgehoben.
Artikel 8 (1) Die Butter wird von der Interventionsstelle in Verpackungen geliefert, die deutlich sichtbar und lesbar folgende Aufschrift in der oder den Sprachen des Ausfuhrlandes und in Russisch tragen: "- Verordnung (EWG) Nr. 2839/93: Butter für die ehemalige Sowjetunion". (2) Die Butter gemäß Absatz 1 kann in der ursprünglichen Verpackung ausgeführt oder vorher in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgelagert wurde, in eine andere Verpackung umgepackt werden. Das Umpacken wird von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats überwacht, in dessen Hoheitsgebiet es stattfindet. Die Kosten dieser Überwachung gehen zu Lasten des betreffenden Marktbeteiligten.
Wird die Butter umgepackt, so trägt die Verpackung deutlich sichtbar und lesbar die Aufschrift gemäß Absatz 1. (3) Die Zollförmlichkeiten für die Überführung der Butter in den freien Verkehr in den aus der Auflösung der Sowjetunion hervorgegangenen Republiken sind bis spätestens 31. März 1994 zu erledigen. Artikel 9 (1) Ausgenommen im Fall höherer Gewalt verfällt die in Artikel 6 Absatz 2 genannte Sicherheit im Verhältnis zu den Mengen, für die der Nachweis gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 nicht innerhalb von zwölf Monaten, gerechnet vom Tag der Annahme der Ausfuhrerklärung, erbracht worden ist.
Wird der Nachweis jedoch innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der genannten Frist erbracht, so wird die Sicherheit zu 85 % erstattet. (2) Wird die Butter in ein anderes Drittland als die vorgeschriebenen Bestimmungsländer ausgeführt und dort zum freien Verkehr abgefertigt und wird nachgewiesen, daß das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, so verfällt die Sicherheit gemäß Artikel 6 Absatz 2 nur bis zu dem Betrag, der der Differenz zwischen dieser Sicherheit und der niedrigsten Ausfuhrerstattung, die am Tag der Annahme der Ausfuhrerklärung für das fragliche Erzeugnis anwendbar war, entspricht.
(3) Wird in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt, so gelten die Verordnungen (EWG) Nr. 3002/92 und (EWG) Nr. 2220/85 (9). Artikel 10 (1) Für die im Rahmen dieser Verordnung verkaufte Butter wird keine Ausfuhrerstattung gewährt. (2) Der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 genannte Abholschein, die Ausfuhrerklärung und gegebenenfalls das Kontrollexemplar T5 werden durch folgende Angaben vervollständigt: - Sin restitución [Reglamento (CEE) no 2839/93] - Uden restitution [Forordning (EÖF) nr. 2839/93] - Keine Erstattung [Verordnung (EWG) Nr. 2839/93] - Anef epistrofis [Kanonismos (EOK) arith.
2839/93] - Without refund [Regulation (EEC) No 2839/93] - Sans restitution [Règlement (CEE) no 2839/93] - Senza restituzione [Regolamento (CEE) n. 2839/93] - Zonder restitutie [Verordening (EEG) nr. 2839/93] - Sem restituiçao [Regulamento (CEE) no 2839/93]. (3) Zusätzlich zu den in der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 genannten Vermerken ist in Feld 104 des Kontrollexemplars T5 folgender Vermerk einzutragen: - Destinado a la exportación hacia las Repúblicas de la ex-Unión Soviética - Skal udföres til republikkerne i det tidligere Sovjetunionen - Zur Ausfuhr in die Republiken der ehemaligen Sowjetunion - Pros exagogi stis Dimokraties tis proin Sovietikis Enoseos - To be exported to the Republics of the ex-Soviet Union - Destiné à l'exportation vers les Republiques de l'ex-Union soviétique - Da esportare nelle Repubbliche dell'ex Unione Sovietica - Voor uitvör naar de Republieken van de voormalige Sowjetunie - Destinada à exportaçao para às Repúblicas da ex-Uniao Soviética.
Artikel 11 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Dienstag mit, welche Buttermengen in der Vorwoche Gegenstand eines Kaufvertrags waren und/oder im Rahmen dieser Verordnung ausgelagert wurden. Artikel 12 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. Oktober 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (2) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S.
64. (3) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1. (4) ABl. Nr. L 169 vom 18. 7. 1968, S. 1. (5) ABl. Nr. L 187 vom 13. 7. 1991, S. 1. (6) ABl. Nr. L 301 vom 17. 10. 1992, S. 17. (7) ABl. Nr. L 176 vom 20. 7. 1993, S. 12. (8) ABl. Nr. L 161 vom 2. 7. 1993, S. 48. (9) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5. ANHANG Bekanntmachung einer Ausschreibung zum Verkauf von Butter aus den Beständen der nachstehenden Interventionsstellen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2839/93 I. Aufteilung der Buttermengen nach Artikel 1 /* Tabellen: S. ABl. */ - Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (BALM), Adickesallee 40, Postfach 180107 D-60322 Frankfurt am Main [Tel.:
(49) 69/156 40; Telex: 411 727; Telefax: (49) 69/1564 790/791; Teletex: 699 76 24/33]; - Department of Agriculture, Food and Forestry, Intervention Unit, Agriculture House, Kildare Street, IRL-Dublin, [Tel.: (353 1) 678 90 11; Telex: 93 607 agri-ei; Telefax: (353 1) 661 62 63]; - Vödselvoorzienings In- en Verkoopbureau, Burgemeester Kessenplein 3, Postbus 960, NL-6430 AZ Hönsbrök [Tel.: (31-45) 23 83 83; Telex: 56 396; Telefax: (31-45) 22 27 35]; - Intervention Board for Agricultural Produce Fountain House 2 Queens Walk UK-Reading Berks RG1 7QW [Tel.: (44) 734 58 36 26; Telex: 848 302; Telefax:
(44) 734 58 36 26 ext. 2370]; - Servicio Nacional de Productos Agrarios (SENPA) Calle de la Beneficencia 8 E-28004 Madrid [Tel.: (34) 1 522 29 61; Telex: 41818 SENPA E - 234 27; Telefax: (34) 1 521 98 32].