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Verordnung (EG) Nr. 3254/93 der Kommission vom 26. November 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates zu den Sondermaßnahmen hinsichtlich der besonderen Versorgungsregelung für Obst und Gemüse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

CELEX
31993R3254
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1993-11-26
In force since
1993-11-28
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 3254/93 der Kommission vom 26. November 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates zu den Sondermaßnahmen hinsichtlich der besonderen Versorgungsregelung für Obst und Gemüse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres Amtsblatt Nr. L 293 vom 27/11/1993 S. 0034 - 0036 Finnische Sonderausgabe: S. 0045 VERORDNUNG (EG) Nr. 3254/93 DER KOMMISSION vom 26. November 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates zu den Sondermaßnahmen hinsichtlich der besonderen Versorgungsregelung für Obst und Gemüse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (1), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 2958/93 der Kommission (2) enthält gemeinsame Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Gleichzeitig wurde mit dieser Verordnung in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 die Höhe der Beihilfen für diese Versorgung festgelegt, wobei maßgeblich ist, zu welcher Gruppe die Insel gehört, auf der das Erzeugnis abgesetzt wird.

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 sind für den Rest des Kalenderjahres 1993 und das Jahr 1994 die Vorausschätzungen über die Versorgung der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres mit Obst und Gemüse aus der übrigen Gemeinschaft festzulegen. Um den Zielen der Versorgungsregelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 gerecht zu werden und insbesondere die naturgegebenen Nachteile der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres auszugleichen, ohne die Entwicklungsmöglichkeiten der örtlichen Erzeugung zu behindern, sollte bestimmtes Obst und Gemüse mit Ursprung auf einer kleinen Insel zugelassen werden, sofern gemessen am dortigen Bedarf ein Überschuß an diesen Grunderzeugnissen produziert wird.

Daher sind neben dem pauschalen Beihilfebetrag, der für die Belieferung der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres mit Erzeugnissen von anderen kleinen Inseln gezahlt wird, die zur Verwaltung dieses Versorgungssystems erforderlichen Kontrollmaßnahmen festzulegen. Betrügerische Handlungen sind zu ahnden. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind unverzueglich anzuwenden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zur Anwendung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr.

2019/93 werden die in der Bedarfsvorausschätzung festgelegten Mengen an Obst und Gemüse, für die im Kalenderjahr 1993 und 1994 eine Gemeinschaftsbeihilfe gezahlt wird, in den Anhängen I und II dieser Verordnung festgelegt. Artikel 2 Die in Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2958/93 genannte Beihilfe wird auch für die folgenden, im Rahmen der Versorgungsregelung auf eine der in den Anhängen I und II zu der vorstehenden Verordnung genannten Inselgruppen verbrachten Erzeugnisse gewährt: - für auf der Insel Chios geerntete Mandarinen bis zu 1 000 t jährlich; - für auf der Insel Naxos geerntete Speisekartoffeln der KN-Codes 0701 90 51, 0701 90 59 und 0701 90 90 bis zu 3 000 t jährlich; - für auf der Insel Syros geerntete Tomaten bis zu 2 000 t jährlich; - für auf der Insel Syros geerntete Zucchini bis zu 300 t jährlich.

Diese Vergünstigung wird nur gewährt, wenn - bei den genannten Erzeugnissen gemessen am Bedarf eine Überschussproduktion auf der Insel besteht, von der sie stammen, - der Ursprung dieser Erzeugnisse bestätigt wird. Zu diesem Zweck sind im Antrag auf Erteilung einer Beihilfebescheinigung und in der Beihilfebescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2958/93 in Feld 24 die Worte "Erzeugnis mit Ursprung auf der Insel" mit anschließender Angabe des Namens der kleinen Insel einzutragen, von der das Erzeugnis stammt. Artikel 3 Griechenland benennt die Behörde, die zuständig ist für a) die Erteilung der Beihilfebescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr.

2958/93, b) die Auszahlung der Beihilfe an die betreffenden Marktbeteiligten. Artikel 4 (1) Ein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung ist nur dann zulässig, wenn a) die Warenmenge nicht die in der Bedarfsvorausschätzung angegebene Menge überschreitet, b) der Marktbeteiligte vor Ablauf der Frist, die von den zuständigen Behörden für die Einreichung der Anträge auf Erteilung einer Beihilfebescheinigung festgelegt wurde, nachweislich die Sicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2958/93 geleistet hat. (2) Die Bescheinigungen werden spätestens am 15. Arbeitstag jedes Monats erteilt.

(3) Werden die Bescheinigungen für geringere als die beantragten Mengen ausgestellt, so kann der betreffende Wirtschaftsteilnehmer seinen Antrag schriftlich innerhalb von drei Arbeitstagen ab Erteilung der Bescheinigung zurückziehen. Die für die Bescheinigung geleistete Sicherheit wird in diesem Fall freigegeben. (4) Die verfügbare Hoechstmenge wird von der zuständigen Behörde in der letzten Woche des Monats veröffentlicht, der dem Monat der Antragstellung vorausgeht. Artikel 5 Die Gültigkeit der Beihilfebescheinigungen läuft am letzten Tag des zweiten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung ab.

Artikel 6 (1) Eine unrechtmässig gewährte Beihilfe wird von den zuständigen griechischen Behörden, erhöht um die Zinsen, die für die Zeit ab ihrer Gewährung bis zu ihrer tatsächlichen Wiedereinziehung fällig sind, wiedereingezogen. Im Betrugsfall wird ausserdem eine Geldbusse entsprechend der Hälfte der unrechtmässig gewährten Beihilfe verhängt. Bei der Berechnung der Zinsen wird der Satz zugrunde gelegt, der nach griechischem Recht in analogen Fällen gilt. (2) Die Beihilfe und gegebenenfalls die Geldbusse werden samt den Zinsen den Zahlstellen oder -einrichtungen gutgeschrieben und dort von den Ausgaben abgezogen, die der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft nach Maßgabe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft finanziert.

Artikel 7 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. November 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 184 vom 27. 7. 1993, S. 1. (2) ABl. Nr. L 267 vom 28. 10. 1993, S. 4. ANHANG I Bedarfsvorausschätzung für die kleineren Inseln der Gruppe A (1)() "(in Tonnen)"" ID="1">Kartoffeln> ID="2">0701 10 00 0701 90 51 0701 90 59 0701 90 90> ID="3">500> ID="4">3 000 "> ID="1">Gemüse> ID="2">0702 - 0709 (2)()> ID="3">613> ID="4">3 679 "> ID="1">frische Zitrusfrüchte> ID="2">ex 0805"> ID="1">Weintrauben> ID="2">0806 10"> ID="1">Äpfel> ID="2">0808 10 91 - 0808 10 99"> ID="1">Birnen> ID="2">0808 20 31 - 0808 20 39"> ID="1">Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen und Schlehen, frisch> ID="2">0809> ID="3">1 598> ID="4">9 590"> ID="1">Erdbeeren> ID="2">0810 10"> ID="1">Melonen einschließlich Wassermelonen> ID="2">0807 10"> ID="1">frische Feigen> ID="2">0804 20 10"> ID="1">Kiwis> ID="2">0810 90 10"" > (1)() Die kleineren Inseln der Gruppe A sind in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr.

2958/93 festgelegt. (2)() Ausser Gemüse der KN-Codes 0709 60 91, 0709 60 95, 0709 60 99, 0709 90 31, 0709 90 39 und 0709 90 60. ANHANG II Bedarfsvorausschätzung für die kleineren Inseln der Gruppe B (1)() "(in Tonnen)"" ID="1">Kartoffeln> ID="2">0701 10 00 0701 90 51 0701 90 59 0701 90 90> ID="3">1 667> ID="4">10 000 "> ID="1">Gemüse> ID="2">0702 - 0709 (2)()> ID="3">11 311> ID="4">67 864 "> ID="1">frische Zitrusfrüchte> ID="2">ex 0805"> ID="1">Weintrauben> ID="2">0806 10"> ID="1">Äpfel> ID="2">0808 10 91 - 0808 10 99"> ID="1">Birnen> ID="2">0808 20 31 - 0808 20 39"> ID="1">Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen und Schlehen, frisch> ID="2">0809> ID="3">5 145> ID="4">30 867"> ID="1">Erdbeeren> ID="2">0810 10"> ID="1">Melonen einschließlich Wassermelonen> ID="2">0807 10"> ID="1">frische Feigen> ID="2">0804 20 10"> ID="1">Kiwis> ID="2">0810 90 10"" > (1)() Die kleineren Inseln der Gruppe B sind in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr.

2958/93 festgelegt. (2)() Ausser Gemüse der KN-Codes 0709 60 91, 0709 60 95, 0709 60 99, 0709 90 31, 0709 90 39 und 0709 90 60.

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