Verordnung (EG) Nr. 3477/93 der Kommission vom 17. Dezember 1993 über die im Tabaksektor anzuwendenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurse Amtsblatt Nr. L 317 vom 18/12/1993 S. 0030 - 0031 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 54 S. 0043 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 54 S. 0043 VERORDNUNG (EG) Nr. 3477/93 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 1993 über die im Tabaksektor anzuwendenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28.
Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 wurde eine neue, ab 1. Januar 1993 geltende agrarmonetäre Regelung eingeführt. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 der Kommission vom 30. April 1993 mit Durchführungsvorschriften für die Bestimmung und Anwendung der im Agrarsektor verwendeten Umrechnungskurse (2) wurden die für die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse maßgebenden Tatbestände bestimmt, die nach den Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr.
3820/92 der Kommission (3) unbeschadet der Präzisierungen oder Ausnahmen anzuwenden sind, welche in der sektorspezifischen Regelung nach Maßgabe der Kriterien des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 gegebenenfalls vorgesehen sind. Nach Artikel 23 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 gelten ihre Bestimmungen im Tabaksektor ab 1. Juli 1993 vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen gemäß der vorliegenden, die sektorspezifischen Bestimmungen zur Erzielung einer besseren Übersichtlichkeit zusammenfassenden Verordnung. Die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30.
Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (4) genannten Prämien machen einen wesentlichen Teil des Einkommens der Tabakerzeuger aus. Sie werden ihnen von den Unternehmen der ersten Verarbeitung unabhängig von der Einhaltung eines bestimmten Ankaufspreises gezahlt. Für den maßgebenden Tatbestand sollten deshalb Daten festgesetzt werden, die sich nach den auf die Ernte folgenden Lieferungen richten und die Verwaltungsarbeit der genannten Unternehmen vereinfachen. Für die Prämienvorschüsse muß derselbe Tatbestand gelten. Durch die in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr.
2075/92 genannte Beihilfe wird die Prämie nach den Kontrollen in Form einer einmaligen Zahlung ergänzt. Für sie muß deshalb der auf die Prämie zuletzt angewandte maßgebende Tatbestand gelten. Die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3616/92 der Kommission vom 15. Dezember 1992 über die auf die Tabaksorten Mavra, Tsebelia, Fochheimer Havanna IIc und der Geudertheimer Hybriden anwendbaren Umstellungsmaßnahmen (5) genannte Umstellungsbeihilfe wird einmal jährlich gewährt. Für den maßgebenden Tatbestand sollte ein Datum festgesetzt werden, das dem Beginn der Ernte möglichst nahe kommt, auf welche sich die Umstellung bezieht.
Da die mit Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 881/93 der Kommission vom 15. April 1993 über ein Umstellungsprogramm zugunsten der Erzeuger von Flü-cured-Tabak in Griechenland (6) für die Tabakumstellung vorgesehene Hoechstbeihilfe der bei ihrer Festsetzung bestehenden Lage Rechnung zu tragen hat, sollte der 1. Januar 1993 der für den Umrechnungskurs maßgebliche Stichtag sein. Nach der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 des Rates über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 860/92 (8), ist der für die Tabakprämien maßgebende Tatbestand der Zeitpunkt, ab dem der betreffende Tabak gemäß Artikel 6 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr.
1726/70 der Kommission vom 25. August 1970 über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Prämie für Tabakblätter (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1197/92 (10), nicht mehr unter Kontrolle steht. Da dieser Tatbestand jedoch mit den Kriterien des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 nicht übereinstimmt, sollte er zum Ende der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3820/92 vorgesehenen Übergangszeit geändert werden. Zur Vermeidung von Marktstörungen im Zusammenhang mit der Ernte 1993 empfiehlt sich für die Gewährung der Prämie für den aus früheren Ernten stammenden, zum selben Zeitpunkt aus der Kontrolle entlassenen Tabak der 1.
Juli 1993 als maßgebendes Datum. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 genannten Prämien und Prämienvorschüsse werden für die bis 31. Dezember des laufenden Jahres bzw. später getätigten Lieferungen mit dem landwirtschaftlichen Kurs in Landeswährung umgerechnet, der am 1. August des Erntejahres bzw. am 1. Januar des folgenden Jahres gilt. Artikel 2 Die in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 genannte Sonderbeihilfe wird mit dem landwirtschaftlichen Kurs in Landeswährung umgerechnet, der am 1.
Januar nach dem Erntejahr gilt. Artikel 3 Die in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 genannte Umstellungsbeihilfe wird mit dem landwirtschaftlichen Kurs in Landeswährung umgerechnet, die am 1. August des Erntejahres gilt. Artikel 4 Die in Artikel 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 881/93 genannte Hoechstbeihilfe wird mit dem landwirtschaftlichen Kurs in Landeswährung umgerechnet, der am 1. Januar 1993 gilt. Artikel 5 Die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 genannte Prämie wird für den ab 1. Juli 1993 aus der Kontrolle entlassenen Tabak der früheren Ernten als der Ernte 1993 mit dem landwirtschaftlichen Kurs in Landeswährung umgerechnet, der am 1.
Juli 1993 gilt. Artikel 6 Die nachstehenden Vorschriften werden aufgehoben: - Artikel 6 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1726/70, - Artikel 1 Absatz 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1727/70 der Kommission (1), - Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3389/73 der Kommission (2), - Artikel 11 erster Satz der Verordnung (EWG) Nr. 3478/92 der Kommission (3), - Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3616/93 der Kommission, - Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 84/93 der Kommission (4). Artikel 7 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab 1. Juli 1993. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. Dezember 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 108 vom 1. 5. 1993, S. 106. (3) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 22. (4) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 70. (5) ABl. Nr. L 367 vom 16. 12. 1992, S. 13. (6) ABl. Nr. L 92 vom 16. 4. 1993, S. 21. (7) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 1. (8) ABl. Nr. L 91 vom 7. 4. 1992, S. 1. (9) ABl. Nr. L 191 vom 27. 8. 1970, S. 1. (10) ABl.
Nr. L 124 vom 9. 5. 1992, S. 31. (11) ABl. Nr. L 191 vom 27. 8. 1970, S. 5. (12) ABl. Nr. L 345 vom 15. 12. 1973, S. 47. (13) ABl. Nr. L 351 vom 2. 12. 1992, S. 17. (14) ABl. Nr. L 12 vom 20. 1. 1993, S. 5.