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Verordnung (EG) Nr. 3521/93 der Kommission vom 21. Dezember 1993 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1318/93 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 des Rates über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3380/93

CELEX
31993R3521
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1993-12-21
In force since
1993-12-23
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 3521/93 der Kommission vom 21. Dezember 1993 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1318/93 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 des Rates über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3380/93 Amtsblatt Nr. L 320 vom 22/12/1993 S. 0019 - 0019 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 54 S. 0076 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 54 S. 0076 VERORDNUNG (EG) Nr. 3521/93 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1993 zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1318/93 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr.

2067/92 des Rates über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3380/93 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1318/93 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.

3380/93 (3), wurde die Anwendung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 vorgesehenen Verkaufsförderungsmaßnahmen auf Fleisch von Schlachtkörpern der Fettgewebeklassen 2 und 3 beschränkt. Angesichts der Schwierigkeiten, die sich bei der Versorgung mit kastrierten Tieren dieser Qualitätsklassen ergeben, sollten die für 1993 vorgesehenen Fördermaßnahmen auch Fleisch der unmittelbar höheren Fettgewebeklasse einbeziehen. Diese Maßnahme wird durch die Verordnung (EG) Nr. 3380/93 geregelt. Die genannte Verordnung bezieht sich jedoch irrtümlicherweise auf alle Rinder, d. h. sie beschränkt sich nicht auf kastrierte Rinder.

Dieser Fehler muß behoben werden. Zu diesem Zweck sollte die genannte Verordnung durch die vorliegende, schnellstmöglich in Kraft zu setzende Verordnung ersetzt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Abweichend von den durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1318/93 gestellten Qualitätsanforderungen können die Mitgliedstaaten die Verwendung von Fleisch zulassen, das von Schlachtkörpern von kastrierten Tieren der Fettgewebeklassen 4 L oder 4 stammt, wenn der zuständigen Behörde überzeugend nachgewiesen wird, daß zur Bedarfsdeckung im Rahmen der für 1993 vorgesehenen Verkaufsförderungsprogramme nicht genügend Fleisch von Schlachtkörpern der Fettgewebeklassen 2 und 3 zur Verfügung steht.

Artikel 2 Die Verordnung (EG) Nr. 3380/93 wird aufgehoben. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. Dezember 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 57. (2) ABl. Nr. L 132 vom 29. 5. 1993, S. 83. (3) ABl. Nr. L 303 vom 10. 12. 1993, S. 15.

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