Verordnung (EG) Nr. 3580/93 der Kommission vom 21. Dezember 1993 über die Modalitäten der Anwendung der bilateralen landwirtschaftlichen Abkommen zwischen der Gemeinschaft einerseits und Österreich und Finnland andererseits auf den Schweinefleischsektor Amtsblatt Nr. L 326 vom 28/12/1993 S. 0016 - 0020 VERORDNUNG (EG) Nr. 3580/93 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1993 über die Modalitäten der Anwendung der bilateralen landwirtschaftlichen Abkommen zwischen der Gemeinschaft einerseits und Österreich und Finnland andererseits auf den Schweinefleischsektor DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
1108/93 des Rates vom 4. Mai 1993 über Durchführungsbestimmungen zu den bilateralen landwirtschaftlichen Abkommen zwischen der Gemeinschaft einerseits und Österreich, Finnland, Island, Norwegen und Schweden andererseits (1), insbesondere auf Artikel 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Rat hat mit dem Beschluß vom 13. Dezember 1993 (2) das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Österreich, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und Liechtenstein andererseits, nachstehend "EWR-Abkommen" genannt, genehmigt.
Die bilateralen Abkommen betreffend bestimmte landwirtschaftliche Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft einerseits und Österreich und Finnland andererseits treten gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft. Die bilateralen landwirtschaftlichen Abkommen sehen im Rahmen bestimmter Mengen eine Senkung der Abschöpfung bei der Einfuhr bestimmter Schweinefleischerzeugnisse vor. Um die Regelmässigkeit der Einfuhren zu gewährleisten, sind diese Mengen über den entsprechenden Zeitraum zu verteilen. Unter Berücksichtigung der zur Gewährleistung des Erzeugnisursprungs bestimmten Vorschriften ist die Verwaltung der Regelung durch Einfuhrlizenzen sicherzustellen.
Zu diesem Zweck sind insbesondere die Einzelheiten für die Einreichung der Anträge sowie die Angaben festzulegen, die abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1963/93 (4), in den Anträgen und den Lizenzen enthalten sein müssen. Ausserdem ist vorzusehen, daß die Lizenzen erst nach einer Prüfungsfrist und gegebenenfalls unter Festsetzung eines einheitlichen Prozentsatzes für die Kürzung der beantragten Mengen erteilt werden.
Um eine wirksame Verwaltung der Regelung zu gewährleisten, ist die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen im Rahmen der genannten Regelung auf 30 ECU je 100 kg festzusetzen. Die mit der betreffenden Regelung im Schweinefleischsektor einhergehende Spekulationsgefahr erfordert die Festlegung genauer Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Regelung durch die Wirtschaftsbeteiligten. Insbesondere ist die Zahl der Wirtschaftsbeteiligten, die Lizenzen beantragen können, unter Berücksichtigung der im Rahmen dieser Regelung begrenzt verfügbaren Erzeugnismengen zu begrenzen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Für jede im Rahmen der Vereinbarungen gemäß Anhang IV bzw. II der bilateralen landwirtschaftlichen Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Österreich sowie der Republik Finnland andererseits getätigte Einfuhr von Erzeugnissen der in Anhang I genannten Gruppen A 1, A 2, A 3, F 1, F 2 und F 3 in die Gemeinschaft ist eine Einfuhrlizenz vorzulegen. Die Erzeugnismengen, auf die diese Regelung anwendbar ist, sind im Anhang I für jede einzelne Gruppe aufgeführt. Artikel 2 Die für die Gruppen A 1, A 2, A 3 und F 1, F 2 und F 3 festgesetzten Mengen werden wie folgt auf ein Jahr aufgeteilt: - 25 % für den Zeitraum 1.
Januar bis 31. März, - 25 % für den Zeitraum 1. April bis 30. Juni, - 25 % für den Zeitraum 1. Juli bis 30. September, - 25 % für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember. Artikel 3 Für die Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 1 gilt folgendes: a) Der Antragsteller muß eine natürliche oder juristische Person sein, die bei der Einreichung des Lizenzantrags den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegenüber nachweisen kann, daß sie seit mindestens zwölf Monaten eine Handelstätigkeit mit Drittländern im Schweinefleischsektor ausübt. Einzelhändler oder Gaststätten, die ihre Erzeugnisse unmittelbar an Endverbraucher verkaufen, sind jedoch von dieser Regelung ausgeschlossen. b) Der Lizenzantrag darf sich nur auf eine der in Anhang I dieser Verordnung genannten Gruppen beziehen.
Er darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen, die aus einem der beiden unter diese Verordnung fallenden Länder stammen. In diesem Fall sind sämtliche KN-Codes in Feld 16 auszuweisen, und ihre Bezeichnung ist in Feld 15 anzugeben. Der Lizenzantrag ist für mindestens eine Tonne und höchstens 25 % der Menge zu stellen, die für die betreffende Gruppe und den jeweiligen Zeitraum gemäß Artikel 2 verfügbar ist. c) In Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Ursprungsland zu vermerken; die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land. d) In Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz ist eine der nachstehenden Angaben zu machen:
Reglamento (CE) no 3580/93, Forordning (EF) nr. 3580/93, Verordnung (EG) Nr. 3580/93, Kanonismos (EK) arith. 3580/93, Regulation (EC) No 3580/93, Règlement (CE) no 3580/93, Regolamento (CE) n. 3580/93, Verordening (EG) nr. 3580/93, Regulamento (CE) nº 3580/93. e) Feld 24 der Lizenz enthält einen der folgenden Vermerke: Ermässigung der Abschöpfung um 50 % gemäß der Reglamento (CE) no 3580/93, Forordning (EF) nr. 3580/93, Verordnung (EG) Nr. 3580/93, Kanonismos (EK) arith. 3580/93, Regulation (EC) No 3580/93, Règlement (CE) no 3580/93, Regolamento (CE) n. 3580/93, Verordening (EG) nr. 3580/93, Regulamento (CE) nº 3580/93.
Artikel 4 (1) Die Lizenzanträge müssen in den ersten zehn Tagen des jeweils in Artikel 2 genannten Zeitraums gestellt werden. (2) Lizenzanträge sind nur gültig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, daß er weder in dem Mitgliedstaat der Antragstellung noch in einem anderen Mitgliedstaat weitere Anträge für den betreffenden Zeitraum und für Erzeugnisse derselben Gruppe gestellt hat oder stellen wird. Stellt ein Interessent mehrere Anträge für Erzeugnisse derselben Gruppe, so werden alle seine Anträge ausgeschlossen. (3) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission am dritten Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist die Anträge, die für jedes der unter die fraglichen Gruppen fallenden Erzeugnisse gestellt wurde.
Diese Mitteilung umfasst die Liste der Antragsteller und die beantragten Mengen je Gruppe. Diese Mitteilungen sind, auch wenn sie keine Angaben enthalten, an dem genannten Arbeitstag nach dem Muster in den Anhängen II (wenn kein Antrag vorliegt) bzw. nach dem Muster in den Anhängen II und III (wenn Anträge gestellt worden sind) fernschriftlich oder mit Fernkopierer zu übermitteln. (4) Die Kommission beschließt so rasch wie möglich, in welchem Umfang den in Artikel 3 genannten Anträgen stattgegeben werden kann. Sind die Mengen, für welche die Anträge gestellt wurden, insgesamt grösser als die verfügbare Menge, so setzt die Kommission einen einheitlichen Prozentsatz fest, um den die beantragten Mengen verringert werden.
Sind die Mengen, für welche die Anträge gestellt wurden, insgesamt kleiner als die verfügbare Menge, so bestimmt die Kommission die Restmenge, die der im folgenden Zeitraum verfügbaren Menge hinzugefügt wird. (5) Die Lizenzen werden so rasch wie möglich nach Entscheidung der Kommission erteilt. (6) Die erteilten Lizenzen sind im gesamten Gebiet der Gemeinschaft gültig. Artikel 5 Gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 sind die Einfuhrlizenzen vom Tag der tatsächlichen Ausstellung an gerechnet 90 Tage gültig. Die aufgrund dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen sind nicht übertragbar.
Artikel 6 Zusammen mit den Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für alle der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ist eine Sicherheit in Höhe von 30 ECU/100 kg zu leisten. Artikel 7 Die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 gilt unbeschadet dieser Verordnung. Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der vorgenannten Verordnung darf die im Rahmen dieser Verordnung eingeführte Menge jedoch die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht überschreiten. Zu diesem Zweck ist in Feld 19 der Lizenz die Zahl 0 einzutragen. Artikel 8 Die Abfertigung der eingeführten Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr erfolgt auf Vorlage des Originals des Ursprungsnachweises, der im Ausfuhrland gemäß Anhang VI oder Anhang IV des mit Österreich beziehungsweise Finnland geschlossenen bilateralen Abkommens erteilt oder ausgestellt wird.
Artikel 9 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 1994. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. Dezember 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 113 vom 7. 5. 1993, S. 1. (2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. (3) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1. (4) ABl. Nr. L 177 vom 21. 7. 1993, S. 19. ANHANG I TEIL 1 Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich "(in Tonnen)"" ID="1" ASSV="02">A 1> ID="2">0210 11 31"> ID="2">0210 19 81> ID="3">200"> ID="1">A 2> ID="2">0210 12 19> ID="3">200"> ID="1" ASSV="02">A 3> ID="2">1601 00 91"> ID="2">1601 00 99> ID="3">200"> TEIL 2 Erzeugnisse mit Ursprung in Finnland "(in Tonnen)"" ID="1" ASSV="02">F 1> ID="2">0203 11 10"> ID="2">0203 21 10> ID="3">2 000"> ID="1" ASSV="12">F 2> ID="2">0203 12 11"> ID="2">0203 12 19"> ID="2">0203 19 11"> ID="2">0203 19 13"> ID="2">0203 19 15"> ID="2">0203 19 59"> ID="2">0203 22 11"> ID="2">0203 22 19"> ID="2">0203 29 11"> ID="2">0203 29 13"> ID="2">0203 29 15"> ID="2">0203 29 59> ID="3">1 000"> ID="1" ASSV="02">F 3> ID="2">0203 19 55 (1)"> ID="2">0203 29 55 (1)> ID="3">1 000"" > (1) Ausgenommen Filet, einzeln gestellt.
ANHANG II ANHANG III