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Verordnung (EG) Nr. 3640/93 des Rates vom 17. Dezember 1993 über die Sonderregelung für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien im Jahr 1993

CELEX
31993R3640
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1993-12-17
In force since
1994-01-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 3640/93 des Rates vom 17. Dezember 1993 über die Sonderregelung für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien im Jahr 1993 Amtsblatt Nr. L 333 vom 31/12/1993 S. 0013 - 0015 VERORDNUNG (EG) Nr. 3640/93 DES RATES vom 17. Dezember 1993 über die Sonderregelung für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien im Jahr 1993 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 991/93 des Rates vom 23. April 1993 über die Verlängerung der Maßnahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika aufgrund des Abschlusses der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV.6 des GATT (2) hat sich die Gemeinschaft für das Jahr 1993 verpflichtet, ein Kontingent für die Einfuhr von 2 Millionen Tonnen Mais und 0,3 Millionen Tonnen Sorghum nach Spanien zu eröffnen; davon werden bestimmte Mengen von Substitutionserzeugnissen für Getreide abgezogen, die während desselben Jahres in diesen Mitgliedstaat eingeführt werden.

Diese Mais- und Sorghummengen müssen in Spanien verwendet oder verarbeitet werden. Das Abkommen fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Zu den verlängerten Maßnahmen dieses Abkommens gehört sowohl der direkte Kauf auf dem Weltmarkt wie die Anwendung einer Regelung zur Kürzung der Einfuhrabschöpfung. Allerdings können die Einfuhren, die Spanien zu Präferenzbedingungen tätigt, Schwierigkeiten auf dem Gemeinschaftsmarkt verursachen. Um dies zu verhindern, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, einen Ausgleichszoll auf Verarbeitungserzeugnisse zu erheben, die entweder nach Drittländern oder nach der Gemeinschaft ausgeführt werden.

Die Kumulierung der in der Regelung der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 (3) vorgesehenen Vorteile bei der Einfuhr von Sorghum und Mais mit Ursprung in den Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifischen Raums (AKP-Staaten) oder den überseeischen Ländern und Gebieten mit den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Vorteilen kann zu Störungen auf dem spanischen Getreidemarkt führen. Um dies zu verhindern, kann eine besondere Kürzung der Abschöpfung für Mais und Sorghum festgesetzt werden, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung eingeführt werden. Es sind Vorschriften vorzusehen für die Erfassung der sich aus der vorliegenden Verordnung ergebenden Maßnahmen gemäß den Mechanismen der Verordnung (EWG) Nr.

729/70 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (4) - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Einfuhr einer Hoechstmenge von 2 Millionen Tonnen Mais und 0,3 Millionen Tonnen Sorghum aus Drittländern zur Abfertigung zum freien Verkehr in Spanien im Jahr 1993 erfolgt zu den Bedingungen der nachstehenden Artikel. Artikel 2 (1) Die in Artikel 1 genannten Mengen werden um die Mengen Maiskleber, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien sowie Zitrusfruchtmus, die aus Drittländern nach Spanien eingeführt werden, proportional verringert.

Sollten sich die mit Dokumenten zum Nachweis ihres Gemeinschaftscharakters nach Spanien eingeführten Mengen dieser Erzeugnisse anormal entwickeln, so werden die erforderlichen Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 (5) getroffen. (2) Die in Artikel 1 genannten Mais- und Sorghummengen sind zur Verarbeitung oder Verwendung in Spanien bestimmt. Artikel 3 (1) Unbeschadet des Artikels 4 wird bei der Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 2 die Abschöpfung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 gekürzt. (2) Die Höhe der Kürzung wird nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr.

1766/92 so festgesetzt, daß Störungen des spanischen Marktes vermieden werden. Die Kürzung kann auch im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens festgesetzt werden. Im Fall der Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 kann die Kürzung differenziert werden. (3) Die Kürzung gilt für die Mais- und Sorghumeinfuhren nach Spanien, die aufgrund einer nur in diesem Mitgliedstaat geltenden Lizenz durchgeführt werden. Artikel 4 (1) Im Hinblick auf die Durchführung der in Artikel 1 genannten Einfuhren kann nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr.

1766/92 beschlossen werden, daß die spanische Interventionsstelle auf dem Weltmarkt noch festzusetzende Mais- und Sorghummengen kauft und sie in Spanien unter das Zollagerverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2503/88 des Rates vom 25. Juli 1988 über Zollager (1) und der Verordnung (EWG) Nr. 2561/90 (2) über die Durchführungsbestimmungen zu der genannten Verordnung stellt. (2) Die gemäß Absatz 1 gekauften Mengen werden auf dem spanischen Markt nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 zu Bedingungen zum Verkauf angeboten, durch die Marktstörungen vermieden werden.

(3) Bei der Abfertigung zum freien Verkehr wird eine landwirtschaftliche Abgabe erhoben, die dem Durchschnitt der in Spanien während der ersten fünfundzwanzig Tage des Monats, der dem Tag der Annahme der Erklärung über die Abfertigung zum freien Verkehr vorausgeht, für diese Getreideart geltenden Abschöpfungen entspricht und um den Unterschied zwischen dem Schwellen- und dem Interventionspreis desselben Monats vermindert wird. Die Abfertigung zum freien Verkehr erfolgt durch die spanische Interventionsstelle. Bei der Bezahlung der Waren durch die Käufer entspricht der um die Abgabe verringerte Verkaufspreis der Interventionsstelle einer Verkaufseinnahme im Sinne von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr.

3492/90 (3). (4) Der Ankauf gemäß Absatz 1 gilt als Intervention zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70. (5) Die Zahlungen der Interventionsstelle für den in Absatz 1 vorgesehenen Ankauf werden jeweils von der Gemeinschaft übernommen und sind den Ausgaben gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 gleichgestellt. Die spanische Interventionsstelle verbucht den Wert der gekauften Ware zum "Nullpreis" auf dem in Artikel 4 jener Verordnung genannten Konto. Artikel 5 Die Kommission verbucht in noch festzusetzenden regelmässigen Zeitabständen die nach Spanien - aus Drittländern eingeführten Mais- und Sorghummengen, - eingeführten Mengen Maiskleber, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien sowie Zitrusfruchtmus.

Zu diesem Zweck übermitteln die spanischen Behörden der Kommission regelmässig alle erforderlichen Angaben. Artikel 6 Die Einfuhren gemäß Artikel 2 müssen spätestens Ende Februar des folgenden Jahres getätigt worden sein. Im Fall technischer Schwierigkeiten, die von der Kommission ordnungsgemäß festgestellt wurden, kann nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 eine längere Frist für die Einfuhr festgesetzt werden. Artikel 7 Im Fall einer Störung der Märkte der Folgeerzeugnisse von Mais und Sorghum kann nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr.

1766/92 für die Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse aus Spanien oder für ihren Versand nach anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ein Ausgleichszoll eingeführt werden. Artikel 8 Nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 werden - die notwendigen Maßnahmen getroffen, die gewährleisten sollen, daß das Getreide, für das die Abschöpfung gekürzt wurde, in Spanien verarbeitet oder verwendet wird; zu diesen Maßnahmen kann insbesondere die Stellung einer Sicherheit gehören; - die übrigen Durchführungsvorschriften zu der vorliegenden Verordnung erlassen, insbesondere betreffend die Erteilung der Einfuhrlizenzen; diese Vorschriften können vorsehen, daß die Lizenzen nur in Spanien und nach Zustimmung der Kommission erteilt werden.

Artikel 9 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1993. Im Namen des Rates Der Präsident A. BOURGEOIS (1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1). (2) ABl. Nr. L 104 vom 29. 4. 1993, S. 1. (3) ABl. Nr. L 84 vom 30. 3. 1990, S. 85. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.

444/92 der Kommission (ABl. Nr. L 52 vom 27. 2. 1992, S. 7). (4) ABl. Nr. L 216 vom 5. 8. 1978, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 787/89 (ABl. Nr. L 85 vom 30. 3. 1989, S. 1). (5) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21. (6) ABl. Nr. L 225 vom 15. 8. 1988, S. 1. (7) ABl. Nr. L 246 vom 10. 9. 1990, S. 1. (8) ABl. Nr. L 337 vom 4. 12. 1990, S. 3.

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