93/730/EG: Verhaltenskodex für den Zugang der Öffentlichkeit zu Rats- und Kommissionsdokumenten Amtsblatt Nr. L 340 vom 31/12/1993 S. 0041 - 0042 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 3 S. 0086 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 3 S. 0086 VERHALTENSKODEX FÜR DEN ZUGANG DER ÖFFENTLICHKEIT ZU RATS- UND KOMMISSIONSDOKUMENTEN (93/730/EG) DER RAT UND DIE KOMMISSION - GESTÜTZT auf die Erklärung zum Recht auf Zugang zu Informationen in der Schlussakte des Vertrages über die Europäische Union, in der hervorgehoben wird, daß die Transparenz des Beschlußverfahrens den demokratischen Charakter der Organe und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung stärkt, IN ANBETRACHT der Tatsache, daß in den Schlußfolgerungen der Tagungen des Europäischen Rates in Birmingham und Edinburgh einige Grundsätze für eine bürgernähere Gemeinschaft vorgesehen sind, EINGEDENK der Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Kopenhagen, in denen der Grundsatz eines möglichst umfassenden Zugangs der Bürger zu Informationen bekräftigt und an den Rat und die Kommission die Aufforderung gerichtet worden ist, rasch die für die Verwirklichung dieses Grundsatzes erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, DAVON AUSGEHEND, daß es wünschenswert ist, einvernehmlich Grundsätze für den Zugang zu den Dokumenten der Kommission und des Rates festzulegen, wobei es jedem der beiden Organe obliegt, diese Grundsätze durch spezifische Vorschriften zu verwirklichen, IN DER ERWAEGUNG, daß diese Grundsätze die geltenden Bestimmungen über den Zugang zu den Dossiers, die unmittelbar Personen betreffen, die daran ein spezifisches Interesse haben, nicht berühren, IN DER ERWAEGUNG, daß bei der Verwirklichung dieser Grundsätze die Bestimmungen über geheimhaltungsbedürftige Informationen voll einzuhalten sind, IN DER ERWAEGUNG, daß dieser Verhaltenskodex eine Ergänzung ihrer Informations- und Kommunikationspolitik darstellt - KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:
Allgemeiner Grundsatz Die Öffentlichkeit erhält möglichst umfassenden Zugang zu den Dokumenten der Kommission und des Rates. Der Ausdruck "Dokument" bezeichnet unabhängig vom Datenträger jedes im Besitz des Rates oder der Kommission befindliche Schriftstück mit bereits vorhandenen Informationen. Bearbeitung der Erstanträge Der Antrag auf Zugang zu einem Dokument ist schriftlich einzureichen und hinreichend präzise zu formulieren; er muß insbesondere Angaben enthalten, aufgrund deren das betreffende Dokument bzw. die betreffenden Dokumente ermittelt werden können. Gegebenenfalls wird der Antragsteller von dem betreffenden Organ ersucht, seinen Antrag zu präzisieren.
Ist der Urheber des Dokuments, das sich im Besitz eines Organs befindet, eine natürliche oder juristische Person, ein Mitgliedstaat, ein anderes Gemeinschaftsorgan oder eine andere Gemeinschaftsinstitution oder eine sonstige einzelstaatliche oder internationale Organisation, so ist der Antrag direkt an den Urheber des Dokuments zu richten. Das betreffende Organ führt im Benehmen mit den Antragstellern eine angemessene Lösung herbei, um Mehrfachanträgen und/oder Anträgen, die umfangreiche Dokumente betreffen, stattzugeben. Der Zugang zu den Dokumenten wird gewährt durch Genehmigung der persönlichen Einsichtnahme oder durch Bereitstellung einer Kopie auf Kosten des Antragstellers, wobei sich die Gebühr in einem vertretbaren Rahmen zu halten hat.
Das betreffende Organ kann vorsehen, daß die Person, die Zugang zu einem Dokument erhält, dieses nicht ohne seine vorherige Genehmigung zu gewerblichen Zwecken vervielfältigen oder durch Direktverkauf in Umlauf bringen darf. Die zuständigen Dienststellen des betreffenden Organs teilen dem Antragsteller innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich mit, ob seinem Antrag stattgegeben wird oder ob sie die Absicht haben, dem Organ vorzuschlagen, den Antrag abzulehnen. Bearbeitung der Zweitanträge Beabsichtigen die zuständigen Dienststellen des betreffenden Organs, diesem die Ablehnung des Antrags vorzuschlagen, so setzen sie den Antragsteller davon in Kenntnis und weisen ihn darauf hin, daß er das Organ binnen eines Monats durch Einreichung eines Zweitantrags um Überprüfung dieses Standpunkts ersuchen kann und daß anderenfalls davon ausgegangen wird, daß er seinen Erstantrag zurückgezogen hat.
Beschließt das betreffende Organ, den Zugang zu einem Dokument nach einem Zweitantrag zu verweigern, so ist dieser Beschluß, der binnen eines Monats nach Einreichung des Zweitantrags ergehen muß, dem Antragsteller so bald wie möglich schriftlich mitzuteilen; er ist ordnungsgemäß zu begründen und muß eine Angabe der möglichen Rechtsmittel enthalten: Klageerhebung bzw. Beschwerde beim Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 173 bzw. 138e des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Regelung der Ausnahmen Die Organe verweigern den Zugang zu Dokumenten, wenn sich durch deren Verbreitung eine Beeinträchtigung ergeben könnte in bezug auf - den Schutz des öffentlichen Interesses (öffentliche Sicherheit, internationale Beziehungen, Währungsstabilität, Rechtspflege, Inspektionstätigkeiten); - den Schutz des einzelnen und der Privatsphäre; - den Schutz des Geschäfts- und Industriegeheimnisses; - den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft; - die Wahrung der Vertraulichkeit, wenn dies von der natürlichen oder juristischen Person, die die Information zur Verfügung gestellt hat, beantragt wurde oder aufgrund der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der die Information bereitgestellt hat, erforderlich ist.
Die Organe können ferner den Zugang verweigern, um den Schutz des Interesses des Organs in bezug auf die Geheimhaltung seiner Beratungen zu gewährleisten. Durchführung Die Kommission und der Rat ergreifen vor dem 1. Januar 1994 jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Grundsätze. Überprüfung Der Rat und die Kommission kommen überein, daß dieser Verhaltenskodex nach zweijähriger Erfahrung anhand von Berichten, die die Generalsekretäre des Rates und der Kommission erstellen, überprüft wird.