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94/747/Euratom: Stellungnahme der Kommission vom 7. November 1994 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Endlager für radioaktive Abfälle "Konrad" in Salzgitter (Deutschland) gemäß Artikel 37 Euratom- Vertrag (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
31994A0747
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
1994-11-07
In force since
1994-11-16
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

94/747/Euratom: Stellungnahme der Kommission vom 7. November 1994 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Endlager für radioaktive Abfälle "Konrad" in Salzgitter (Deutschland) gemäß Artikel 37 Euratom- Vertrag (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 297 vom 18/11/1994 S. 0039 - 0039 STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 7. November 1994 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Endlager für radioaktive Abfälle "KONRAD" in Salzgitter (Deutschland) gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (94/747/Euratom) Am 5. Mai 1994 wurden der Europäischen Kommission von der deutschen Regierung nach Artikel 37 Euratom-Vertrag die allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Endlager für radioaktive Abfälle "KONRAD" in Salzgitter mitgeteilt.

Aufgrund dieser Angaben und nach Konsultation der Sachvertändigengruppe, deren Bericht in der Anlage beigefügt ist, gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: a) Die Entfernung des Endlagers vom Hoheitsgebiet des nächstgelegenen Mitgliedstaats, nämlich der Niederlande, beträgt 220 km, (Dänemark ist 280 km, Belgien 340 km entfernt). b) Unter normalen Lagerungs- und Überwachungsbedingungen verusachen die Ableitungen gasförmiger und fluessiger Abfälle für die Bevölkerung anderer Mitgliedstaaten keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition. c) Bei nichtgeplanten Ableitungen radioktiver Stoffe aufgrund eines Störfalls des in den allgemeinen Angaben dargestellten Ausmasses wären die möglicherweise von der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats empfangenen Dosen unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht signifikant. d) Die am Ende der Betriebsphase zu treffenden Vorkehrungen, die natürlichen Standortgegebenheiten und die Begrenzung der eingelagerten Aktivitäten bieten die Gewähr dafür, daß diese Schlußfolgerungen auch lanfristig gültig bleiben.

Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, daß nicht davon auszugehen ist, daß der Plan zur Ableitung radioktiver Stoffe aus dem Endlager für radioaktive Abfälle in der Schachtange "KONRAD" im Normalbetrieb oder bei einem Störfall des in den allgemeinen Angaben untersuchten Ausmasses eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verusacht. Diese Stellungnahme ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Für die Kommission Yannis PALEOKRASSAS Mitglied der Kommission

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