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Seqlense EUR-Lex

94/10/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1993 über das Musterformblatt zur Mitteilung einer Entscheidung über die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens

CELEX
31994D0010
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1993-12-21
In force since
1993-12-27
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

94/10/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1993 über das Musterformblatt zur Mitteilung einer Entscheidung über die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens Amtsblatt Nr. L 007 vom 11/01/1994 S. 0017 - 0019 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 13 S. 0113 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 13 S. 0113 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1993 über das Musterformblatt zur Mitteilung einer Entscheidung über die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens (94/10/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

880/92 des Rates vom 23. März 1992 betreffend ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines Umweltzeichens (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Verordnung (EWG) Nr. 880/92 trifft die zuständige Stelle des Mitgliedstaates eine Entscheidung über die Vergabe des Umweltzeichens, nachdem sie das Produkt bewertet hat. Ferner ist vorgesehen, daß diese Entscheidung zusammen mit den vollständigen Beurteilungsergebnissen sowie einer Zusammenfassung dieser Ergebnisse der Kommission mitgeteilt wird. Das Musterformblatt soll zu einer besseren Transparenz der Produktbeurteilung und des Vergabeverfahrens beitragen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 7 der genannten Verordnung eingesetzten Ausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 vorgesehene Musterformblatt wird hiermit wie im Anhang angegeben festgelegt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 21. Dezember 1993 Für die Kommission Yannis PALEOKRASSAS Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 99 vom 11. 4. 1992, S. 1. ANHANG

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