Beschluß des Rates vom 29. März 1994 über die Beschlußfassung des Rates mit qualifizierter Mehrheit Amtsblatt Nr. C 105 vom 13/04/1994 S. 0001 - 0001 BESCHLUSS DES RATES vom 29. März 1994 über die Beschlußfassung des Rates mit qualifizierter Mehrheit (94/C 105/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - BESCHLIESST: Artikel 1 Falls Mitglieder des Rates, die über insgesamt 23 bis 26 Stimmen verfügen, erklären, daß sie beabsichtigen, sich einem Beschluß des Rates, für den eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, zu widersetzen, so wird der Rat alles in seiner Macht Stehende tun, um innerhalb einer angemessenen Zeit und unbeschadet der zwingenden Fristen, die durch die Verträge und durch das abgeleitete Recht, so zum Beispiel durch die Artikel 189b und 189c des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, vorgeschrieben sind, eine zufriedenstellende Lösung zu finden, die mit mindestens 68 Stimmen angenommen werden kann.
Während dieser Zeit unternimmt der Präsident mit Unterstützung der Kommission jeweils unter Einhaltung der Geschäftsordnung des Rates alle erforderlichen Schritte, um im Rat eine breitere Einigungsgrundlage zu ermöglichen. Die Mitglieder des Rates unterstützen ihn hierbei. Artikel 2 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 29. März 1994. Im Namen des Rates Der Präsident Th. PANGALOS