Skip to content
Seqlense EUR-Lex

94/507/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1994 zur Genehmigung des von Dänemark vorgelegten Plans zur Überwachung und Bekämpfung von Geflügelsalmonellosen (Nur der dänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
31994D0507
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1994-07-27
In force since
1994-07-28
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

94/507/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1994 zur Genehmigung des von Dänemark vorgelegten Plans zur Überwachung und Bekämpfung von Geflügelsalmonellosen (Nur der dänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 203 vom 06/08/1994 S. 0025 - 0025 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juli 1994 zur Genehmigung des von Dänemark vorgelegten Plans zur Überwachung und Bekämpfung von Gefluegelsalmonellosen (Nur der dänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (94/507/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17.

Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/117/EWG hat Dänemark mit Schreiben vom 17. Dezember 1993 bzw. vom 13. Mai 1994 einen Plan zur Überwachung und Bekämpfung von Gefluegelsalmonellosen in Dänemark vorgelegt. Dieser Plan erfuellt die einschlägigen Gemeinschaftskriterien, insbesondere die Bedingungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/117/EWG, und ist entsprechend zu genehmigen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der von Dänemark vorgelegte Plan zur Überwachung und Bekämpfung von Gefluegelsalmonellosen wird hiermit genehmigt. Artikel 2 Dänemark erlässt bis zum 1. Juli 1994 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Plan gemäß Artikel 1 durchzuführen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet. Brüssel, den 27. Juli 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl.

Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 38.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions