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94/738/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 24. Oktober 1994 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn zur Änderung der Anhänge VIIIa, IXb und Xb des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits

CELEX
31994D0738
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1994-10-24
In force since
1994-10-24
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

94/738/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 24. Oktober 1994 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn zur Änderung der Anhänge VIIIa, IXb und Xb des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits Amtsblatt Nr. L 295 vom 16/11/1994 S. 0018 - 0018 BESCHLUSS DES RATES vom 24. Oktober 1994 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn zur Änderung der Anhänge VIIIa, IXb und Xb des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits (94/738/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in der Erwägung, daß auf Ersuchen der ungarischen Behörden die Anhänge VIIIa und Xb des am 16.

Dezember 1991 in Brüssel unterzeichneten Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits zu ändern sind und daß auf Ersuchen der Gemeinschaft Anhang IXb dieses Abkommens zu ändern ist. Das dazu ausgehandelte Abkommen in Form eines Briefwechsels ist zu genehmigen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn zur Änderung der Anhänge VIIIa, IXb und Xb des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 1994. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORCHERT

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