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Entscheidung der Kommission vom 8. Juni 1994 mit der ein Zusammenschluß für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird (Sache Nr. IV/M. 269- Shell/Montecatini) (Nur der englische Text ist verbindlich)

CELEX
31994D0811
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1994-06-08
In force since
1994-06-08
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

94/811/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juni 1994 mit der ein Zusammenschluß für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird (Sache Nr. IV/M. 269- Shell/Montecatini) (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 332 vom 22/12/1994 S. 0048 - 0070 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Juni 1994 mit der ein Zusammenschluß für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird (Sache Nr. IV/M. 269-Shell/Montecatini) (Nur der englische Text ist verbindlich) (94/811/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 7. Februar 1994, das Verfahren in dieser Sache einzuleiten, nachdem den beteiligten Parteien Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den Einwänden der Kommission zu äussern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Dieses Verfahren betrifft ein geplantes Gemeinschaftsunternehmen im Polyolefinsektor (Sophia) zwischen Shell Petroleum NV (im folgenden "Shell" genannt) und Montedison Nederland NV (im folgenden "Montedison" genannt), das der Kommission am 4.

Januar 1994 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (im folgenden "Fusionskontrollverordnung" genannt) bei der Kommission angemeldet wurde. (2) Am 29. Januar 1994 beschloß die Kommission nach Artikel 7 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung, daß der Vollzug des Zusammenschlusses ausgesetzt bleibt. Am 7. Februar 1994 leitete sie in dieser Sache das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung ein. I. DIE PARTEIEN UND DER ZUSAMMENSCHLUSS Die Parteien (3) Shell ist eine Holdinggesellschaft innerhalb der Unternehmensgruppe Royal Dutch/Shell. Montedison gehört zu der Unternehmensgruppe Ferruzzi.

Ihre Polyolefininteressen werden über zwei Tochtergesellschaften, Himont Inc. (Polyolefine) und Moplefan Spa (nachgelagerte Anwendungen), durch Montecatini Nederland BV repräsentiert. Das ursprünglich angemeldete Zusammenschlußvorhaben (4) Nach dem bei der Kommission ursprünglich angemeldeten Zusammenschlußvorhaben würde Montedison ihre gesamten weltweiten Polyolefininteressen einschließlich der Produktions- und Vertriebseinrichtungen, der Rechte an geistigem Eigentum und der FuE-Einrichtungen wie auch alle vor- und nachgelagerten Aktivitäten an Sophia übertragen, die jeweils zu 50 % Shell und Montedison gehören soll.

Montedison würde sich lediglich marginale Tätigkeiten in einem der Märkte des Gemeinschaftsunternehmens vorbehalten, nämlich die Rechte zur Lizenzierung des Spheripolprozesses für die Herstellung von Polypropylen (PP) ab Drittparteien in den USA. Was ihre bereits bestehenden Gemeinschaftsunternehmen im Bereich der PP-Produktion betrifft, nämlich Montefina (Himont/Petrofina) und NSP (Himont/Statoil), so würde Montedison nach dem ursprünglichen Zusammenschlußvorhaben entweder die Beteiligung von Himont dem anderen Partner des Gemeinschaftsunternehmens (d. h. Petrofina bzw. Statoil) übertragen, oder die Interessen von Himont würden an Sophia übergehen.

(5) Shell würde den grössten Teil ihres weltweiten Polypropylen(PP)- und Polyethylen(PE)-Geschäfts auf das Gemeinschaftsunternehmen übertragen. In das Gemeinschaftsunternehmen nicht eingebracht würden: - ihr Polyolefingeschäft in den USA (eine PP-Produktionsanlage und eine 50 %ige Beteiligung an einem Gemeinschaftsunternehmen zwischen Shell und Union Carbide Corporation (UCC) mit einer PP-Produktionsanlage in Seadrift, Texas); - ihre Interessen an drei Gemeinschaftsunternehmen, von denen eines - ROW - in Europa liegt. ROW ist ein Gemeinschaftsunternehmen zwischen Shell und BASF für die Produktion und den Vertrieb eines breiten Sortiments von Olefinen und Polyolefinen; - ihre gesamten Interessen auf den vorgelagerten Stufen, insbesondere Dampfcracker zur Herstellung von Ethylen und Propylen, mit Ausnahme der Aubette-Plattform in Berre, Frankreich; - bestimmte nachgelagerte Aktivitäten (Wavin BV und Symalit AG); - ihre Polymer-Interessen, soweit es sich nicht um Polymere auf anderer als Polyolefin-Basis handelt.

Das Vorhaben in seiner später geänderten Form (6) Im Anschluß an die Mitteilung der Kommission nach Artikel 18 der Fusionskontrollverordnung haben die Parteien mit Rücksicht auf die darin zum Ausdruck gebrachten Wettbewerbsbelange das ursprüngliche Zusammenschlußvorhaben in der Weise geändert, daß sie der Kommission die in den Ziffern 116 bis 119 erläuterten Zusagen gaben. Bei Erfuellung dieser Zusagen würde das ursprüngliche Zusammenschlußvorhaben folgende Änderungen aufweisen: - das weltweite PP-Technologiegeschäft von Montedison würde nicht auf Sophia übergehen, sondern auf ein Unternehmen (Technipol) im alleinigen Eigentum und unter alleiniger Kontrolle von Montedison übertragen werden.

Die Aktiva von Technipol würden unter anderem folgendes umfassen: das weltweite PP-Technologielizenzierungsgeschäft von Montedison (einschließlich Lizenzierungsverträge, Ausübung der entsprechenden Rechte geistigen Eigentums und Verkaufs, Vermarktungs- und Hilfspersonal), das entsprechende FuE-Personal und die entsprechenden FuE-Einrichtungen für Prozeß- und Katalysator-Technologie sowie eine PP-Pilotanlage für die Entwicklung und Erprobung von PP-Technologie. - Montedison/Himont würde sich von Montefina zurückziehen und ihre Beteiligung auf Petrofina oder eine Drittpartei übertragen. - Montedison würde ihre verbleibenden weltweiten Polyolefininteressen einschließlich ihrer weltweiten PP-Produktions- und Vertriebseinrichtungen und ihre weltweiten Tätigkeiten in anderen Polyolefinsektoren einschließlich aller vor- und nachgelagerten Vermögenswerte in Sophia einbringen.

Der Eintrag von Shell in Sophia würde dem ursprünglichen Plan entsprechen. - Technipol würde alle finanziellen oder sonstigen Ressourcen erhalten, die sie benötigt, um ihr Geschäft auf einer laufenden, existenzfähigen und wettbewerblichen Basis unabhängig von Sophia und Shell zu betreiben. Die Beziehungen zwischen Sophia und Shell auf der einen und Technipol auf der anderen Seite würden auf unabhängiger Basis und unter normalen Geschäftsbedingungen ausgestaltet werden. II. GEMEINSCHAFTLICHE BEDEUTUNG (7) Der beabsichtigte Zusammenschluß hat gemeinschaftsweite Bedeutung. 1992 betrugen der weltweite Gesamtumsatz von Shell und Montedison zusammen mehr als 5 Milliarden ECU und der gemeinschaftsweite Gesamtumsatz jedes Unternehmens mehr als 250 Millionen ECU.

Gleichzeitig erzielten die Parteien jeweils nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat. III. DER ZUSAMMENSCHLUSS (8) Das angemeldete Vorhaben in seiner aufgrund der Zusagen der Parteien geänderten Form stellt einen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 der Fusionskontrollverordnung dar, da, wie weiter unten ausgeführt, Sophia auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfuellen wird und keine nennenswerte Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Gründerunternehmen im Verhältnis zueinander oder im Verhältnis zu dem Gemeinschaftsunternehmen im Sinne desselben Artikels mit sich bringt.

Gemeinsame Kontrolle (9) Sophia wird Shell und Montedison im Verhältnis 50/50 gehören. Die Vereinbarung über das Gemeinschaftsunternehmen sieht vor, daß wichtige Entscheidungen von beiden Parteien genehmigt werden müssen. Hierzu gehören das jährliche Gesamtbudget, grundlegende Veränderungen in der Politik oder Strategie des Gemeinschaftsunternehmens, Kreditaufnahmen von mehr als ( . . . ) (3) Millionen US-Dollar pro Jahr, Investitionen oder Desinvestitionen von mehr als ( . . . ) Millionen US-Dollar und Abschluß oder Erweiterung von Vereinbarungen über die Einsatzstoffe. Mithin erhalten Shell und Montedison die gemeinsame Kontrolle über Sophia.

(10) Shell dürfte unter anderem deshalb eine führende Rolle in der Leitung des Unternehmens übernehmen, weil sie bei der Benennung des Chief Executive Officer des Gemeinschaftsunternehmens das letzte Wort hat und die von Shell benannten Direktoren in allen allgemeinen Fragen, ausgenommen solche von grundlegender oder strategischer Bedeutung, allein entscheiden können werden. Gemeinschaftsunternehmen, das auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfuellt (11) Sophia wird alle Vermögenswerte und Ressourcen erhalten, die sie benötigt, um alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit im Polyolefinsektor erfuellen zu können.

Was insbesondere den PP-Produktionssektor betrifft, so ändert die Tatsache, daß das PP-Technologiegeschäft von Montedison nicht in das Gemeinschaftsunternehmen eingebracht wird, nichts am Charakter des Gemeinschaftsunternehmens als eigenständige wirtschaftliche Einheit auf dem PP-Produktionsmarkt, da die meisten PP-Hersteller nicht PP-Technologielizenzgeber sind, sondern unter Lizenz eines PP-Technologiegebers arbeiten. Ausserdem wird Sophia weiterhin ihre vorhandene PP-Technologie einsetzen und für den Fall, daß sie technologische Verbesserungen oder andere technische Dienste von Technipol beziehen muß, dies aufgrund der von den Parteien gegebenen Zusagen auf unabhängiger Basis und unter normalen Geschäftsbedingungen tun.

Keine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens (12) Sophia wird in den folgenden Sektoren tätig sein: Produktion und Verkauf von PP, Produktion und Verkauf von PE und PE-Technologie, Produktion und Verkauf von Ethylen und Propylen sowie nachgelagerte Aktivitäten in den Bereichen Folien und Fasern. Nach den Änderungen des ursprünglichen Zusammenschlußvorhabens wird Sophia nicht auf dem Markt für PP-Technologie gemäß der Definition dieser Entscheidung tätig bleiben, da das weltweite Technologiegeschäft von Montedison an Technipol übertragen und die bisherigen Tätigkeiten von Shell auf dem PP-Technologiemarkt, die auf der Zusammenarbeit zwischen Shell und UCC beruhen, nicht in Sophia eingebracht werden.

(13) Wie oben bereits ausgeführt, wird Montedison ihre gesamten weltweiten Polyolefininteressen mit Ausnahme ihres PP-Technologiegeschäfts in Sophia einbringen und sich damit von den Märkten des Gemeinschaftsunternehmens zurückziehen. Das andere Gründerunternehmen von Sophia, Shell, wird auf einigen Märkten des Gemeinschaftsunternehmens aktiv bleiben, da sie einige ihrer Polyolefininteressen nicht in Sophia einbringen wird. Da jedoch Shell die industrielle Gesamtverantwortung für das Gemeinschaftsunternehmen übernehmen wird, besteht keine nennenswerte Veranlassung für eine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens zwischen Shell und Sophia im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung.

(14) Nach dem Zusammenschluß werden die Gründerunternehmen von Sophia auf dem Markt für PP-Technologie tätig bleiben, und zwar Montedison über Technipol und Shell als ein Unternehmen, das zur Unipol-PP-Technologie - einer Kombination aus dem UCC-Prozeß und Katalysatoren von Shell - beiträgt. Obgleich dieser Markt dem Markt des Gemeinschaftsunternehmens für die Produktion und den Verkauf von PP vorgelagert ist, würde nach Auffassung der Kommission die Existenz von Sophia als solche nicht die Annahme rechtfertigen, daß die Gründerunternehmen in bezug auf die Lizenzierung von PP-Technologie eine Koordinierung ihres Verhaltens im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung vornehmen würden.

(15) Unter den besonderen Umständen dieses Falls deutet Verschiedenes darauf hin, daß der Umstand, daß Sophia beiden Gründerunternehmen gehört, nicht zu einer Koordinierung ihres Wettbewerbsverhaltens auf dem Markt für PP-Technologie führen dürfte. Der Umsatz des auf Technipol zu übertragenden Geschäfts macht nur einen kleinen Teil des gesamten jährlichen Umsatzes von Montedison im PP-Sektor (etwa ( . . . )) aus und ist, gemessen am Gesamtumsatz von Sophia, sogar noch kleiner. Ausserdem wird Technipol gemäß den Zusagen der Parteien völlig unabhängig von Sophia betrieben und wird Shell ausreichende eigene finanzielle Ressourcen haben.

Shell wird keine Beteiligung an Technipol haben, so daß die Gewinne von Technipol ( . . . ) zu 100 % Montedison zufließen werden. Montedison, die die Geschäftsstrategie von Technipol allein kontrollieren wird, dürfte folglich ein echtes Interesse daran haben, zwecks maximaler Rentabilisierung ihrer Investitionen in Technipol weiterhin eine aktive Lizenzierungspolitik zu betreiben. (16) Gleichzeitig muß anerkannt werden, daß das andere Gründerunternehmen von Sophia, Shell, ebenfalls im PP-Technologielizenzierungsgeschäft tätig ist. Zwischen den beiden Technologien Spheripol und Unipol wird jedoch nur eine ferne Beziehung bestehen.

Während Montedison ihr Lizenzierungsgeschäft unmittelbar über eine 100 %ige Tochtergesellschaft betreiben wird, werden sich die Aktivitäten von Shell auf diesem Markt auf eine Kooperationsvereinbarung mit einer Drittpartei, nämlich UCC, stützen, die sich die Kontrolle dieser Tätigkeiten mit Shell teilt und nach dem Zusammenschluß weiterhin an einer aktiven Lizenzierungspolitik, interessiert wäre. Auch Shell Oil dürfte daran interessiert sein, daß sie beträchtliche Investitionen in ein neues Katalysatorwerk für die Unipol-Technologie getätigt hat, ( . . . ) Shell setzt gegenwärtig die Unipol-Technologie in mehreren eigenen PP-Produktionsanlagen ein und dürfte deshalb alles Interesse daran haben, die Rentabilität dieser Technologie zu sichern.

(17) Des weiteren hat Shell keine finanziellen Intressen an dem PP-Technologiegeschäft von Montedison und Montedison umgekehrt keine Interessen an dem PP-Technologiegeschäft von Shell mit UCC. Auf dem Markt für PP-Technologie gibt es eine relativ geringe Zahl von Verträgen mit jeweils hohem Wert (in der Grössenordnung von 10 Millionen ECU). Der Anreiz, einen Lizenzierungsvertrag hereinzuholen, ist also recht groß. Im Wettbewerb um neue PP-Lizenzierungsverträge hätten Unipol und Spheripol deshalb jeweils alles Interesse daran, sich am Wettbewerb zu beteiligen und folglich miteinander zu konkurrieren, da ein Lizenzgeber nur dann Lizenzeinkünfte haben und somit seine Investitionen rentabilisieren kann, wenn er Lizenzierungsverträge hereinholt.

Unter den besonderen Umständen dieses Falls dürfte es deshalb nicht zu einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens zwischen den Gründerunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung kommen. IV. WETTBEWERBSRECHTLICHE BEURTEILUNG DES ANGEMELDETEN ZUSAMMENSCHLUSSES (18) Die nachstehende Analyse bezieht sich auf die wettbewerblichen Auswirkungen des Zusammenschlusses, wie dieser bei der Kommission angemeldet wurde. Nach dem ursprünglichen Zusammenschlußvorhaben würden die in das Gemeinschaftsunternehmen einzubringenden Geschäftsbereiche folgende Wirtschaftssektoren betreffen:

Produktion und Verkauf von PP und PP-Technologie; Produktion und Verkauf von PE und PE-Technologie; Produktion und Verkauf von Ethylen und Propylen; Produktion und Verkauf von Weichfolien für die Verpackung von Konsumerzeugnissen, Weichfolien für die Verpackung von Lebensmitteln, schmelzgesponnenen Fasern, Vliesfasern, Bändern und Bändchenfasern. (19) Es besteht keine Überschneidung zwischen den Tätigkeiten der Parteien in bezug auf i) Ethylen und Propylen (Polyethylen und Polypropylen vorgelagerte Produkte), da Montedison Ethylen nicht herstellt und Propylen auf dem freien Markt nicht verkauft, und ii) nachgelagerte Märkte (Weichfolien für die Verpackung von Verbrauchsgütern, Weichfolien für die Verpackung von Lebensmitteln, schmelzgesponnene Fasern, Vliesfasern, Bänder und Bändchenfasern).

(20) PE ist einer der auf Sophia zu übertragenden Geschäftsbereiche. PE wird durch Polymerisation von Ethylen gewonnen. Man unterscheidet drei Typen: Polyethylen hoher Dichte (HDPE), Polyethylen niedriger Dichte (LDPE) und lineares Polyethylen niedriger Dichte (LLDPE). Nach Darstellung der anmeldenden Parteien sollte der Markt für die Herstellung und den Verkauf von HDPE als ein Produktmarkt angesehen werden, während LDPE und LLDPE eine davon getrennten Produktmarkt bilden. Bezueglich der Definition des räumlich relevanten Marktes erstrecken sich Produktion und Verkauf von PE auf ganz Westeuropa, wobei Abnehmer wie Anbieter in diesem gesamten Raum präsent sind.

In der vorliegenden Sache erübrigt sich jedoch eine genaue Definition des sachlich und des räumlich relevanten Marktes, da, wie unten dargelegt, der beabsichtigte Zusammenschluß auch auf der Grundlage einer eng gefassten Marktdefinition keine beherrschende Stellung im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben begründen oder verstärken wird. (21) Shell stellt LDPE und LLDPE her. Gemessen an der Produktionskapazität liegt ihr Marktanteil in Westeuropa unter 10 %. Montedison hat mit der Herstellung von PE noch nicht begonnen, (. . . ); ihre Stärke in diesem Bereich liegt in der PE-Prozesstechnologie (Spherilen), die sie in das Gemeinschaftsunternehmen einzubringen beabsichtigt.

Aus folgenden Gründen dürfte jedoch keine marktbeherrschende Stellung begründet werden: i) was die Herstellung und den Verkauf von PE betrifft, so gibt es eine Reihe weiterer, verglichen mit Shell bedeutsamer Marktteilnehmer, darunter Unternehmen wie Enichem, BP, Borealis und Dow Chemical; ii) bezueglich des Marktes für PE-Technologie sind andere Technologien wie die von UCC verfügbar, die als brauchbare Alternativen gelten können. (22) Unter diesen Umständen konzentriert sich die folgende Analyse auf die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Markt für die Produktion und den Verkauf von PP und den Markt für PP-Technologie.

A. Definition des sachlich relevanten Marktes i) Produktion und Verkauf von PP (23) PP gehört zur Klasse der Polyolefine, einer Familie von Thermoplasten, die aus einer besonderen Gruppe von als Olefine bezeichneten chemischen Grundstoffen gewonnen werden. Zu den Polyolefinen gehören auch Polyethylen (PE) und Polybutylen (PB). Olefine werden in der Regel aus Erdöl oder Erdgas gewonnen. Die Herstellung von Polyolefinen umfasst die folgenden hauptsächlichen Verfahrensschritte: Zunächst werden aus Erdöl oder Erdgas Kohlenwasserstoff-Einsatzstoffe (Naphta, Ethan usw.) für die Herstellung chemischer Grunderzeugnisse gewonnen.

Anschließend werden die chemischen Grunderzeugnisse wie Olefine (z. B. Ethylen und Propylen) durch Dampfcracken oder Dehydrierung gewonnen. Polyolefine werden aus Olefinen durch Polymerisation gewonnen. Dies ist ein Prozeß, bei dem Monomere (Olefine) in Reaktion zueinander gebracht werden, um lange Ketten gleicher Reihen von Monomeren (Polymere) zu bilden. Die Polyolefine werden später von der Kunststoffindustrie zu einer breiten Palette von Verbrauchsgütern wie Folien, Fasern, gegossenen und stranggepressten Produkten weiterverarbeitet. (24) PP wird von der kunststoffverarbeitenden Industrie für eine Vielzahl von Anwendungen eingesetzt.

Die wichtigsten sind Folien, Fasern, Kfz-Teile wie Stoßstangen und Armaturenbrettsysteme, Haushaltsartikel, Gartenmöbel, Körbe, Kästen, Eimer, Verschlüsse, dünnwandige Verpackungsbehälter, Abwasser- und Chemikalienrohrleitungen, Verpackungsband, Verpackungsfolien und Plastikplanen für die Bauwirtschaft sowie Lebensmittelverpackungen. Zu den besonderen Merkmalen von PP gehören die geringe Dichte (geringste Dichte aller Thermoplaste), das besonders problemlose Einfärben, die hohe Temperaturresistenz, die hohe Reibungsresistenz und die besonders flexible Formgebung. (25) Obgleich laut Aussage der anmeldenden Parteien PP und PE, vor allem PP hoher Dichte, und andere Materialien in gewissem Umfang in Grenzbereichen austauschbar sind, lässt sich PP nicht in vollem Umfang für alle Anwendungen durch andere Materialien ersetzen.

Auch bestätigen die Ermittlungen der Kommission, daß sich PP wegen seiner besonderen Eigenschaften und seines vorteilhaften Kosten-/Leistungsverhältnisses bei den meisten Anwendungen nicht in ausreichendem Masse durch andere Thermoplaste oder andere Materialien ersetzen lässt. Als sachlich relevanter Markt hat daher der Markt für die Produktion und den Verkauf von PP zu gelten. (26) Es wird zwischen drei hauptsächlichen PP-Typen oder -Familien unterschieden, nämlich Homopolymeren, auf die annähernd 70 bis 75 % des Verbrauchs von PP entfallen, Randomcopolymeren, die annähernd 5 % des PP-Verbrauchs ausmachen, und Impact- oder Blockcopolymeren, auf die annähernd 25 % des PP-Verbrauchs entfallen.

Die drei genannten PP-Typen haben nicht die gleichen Eigenschaften und Verwendungszwecke. Homopolymere werden in Standard- und Spezialsorten hergestellt. Sie weisen eine höhere Steifigkeit und eine höhere Resistenz als Copolymere auf, haben aber eine geringere Schlagfestigkeit. Blockcopolymere eignen sich besonders für Anwendungen, bei denen sehr hohe Schlagfestigkeit verlangt wird (wie im Kfz-Bereich). PP-Randomcopolymere finden wegen ihrer Durchsichtigkeit, ihrer hohen Resistenz gegen Wärmeverformung und ihrer problemlosen Verarbeitung vor allem als Folien (Dokumenten-Klarsichthüllen, Verpackungen und Beschichtungen, hitzeversiegelbare Einlagen) Verwendung.

Alle drei PP-Typen werden durch Polymerisation von Propylen hergestellt, obgleich bei der Polymerisation von Impact- und Randomcopolymeren auch Ethylen zugesetzt wird. Homopolymere und Randomcopolymere werden im gleichen Reaktor (Homopolymer-Reaktor) hergestellt, während für die Herstellung von Blockcopolymeren ein zweiter Reaktor (Copolymer-Reaktor) benötigt wird. Da nicht alle PP-Produktionsanlagen mit einem Copolymerisationsreaktor ausgerüstet sind, ist angebotsseitig die Substituierbarkeit zwischen Copolymeren und anderen PP-Typen begrenzt, so daß Blockcopolymere als gesonderter Produktmarkt gelten können.

Diese Frage kann jedoch offengelassen werden, da sich, wie weiter unten ausgeführt, die Beurteilung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auch bei einer weiter oder enger gefassten Definition des Marktes nicht ändert. (27) Innerhalb dieser drei PP-Familien gibt es eine Vielzahl von Sorten. Unterscheidungskriterien sind unter anderem die nach dem Schmelzindex gemessene Viskosität, das Vorhandensein verschiedener chemischer Stoffe und Zusätze, die Molekulargewichtsverteilung, die Kristallinität und die Morphologie. Spezialsorten werden häufig auf Anfrage der Kunden oder in Zusammenarbeit mit ihnen entwickelt.

Da sich die PP-Sorten in ihren Eigenschaften, im Preis und im Verwendungszweck unterscheiden, sind sie nachfrageseitig nicht austauschbar. Andererseits können die Hersteller innerhalb jeder PP-Familie (Homopolymere, Blockcopolymere und Randomcopolymere) offenbar durch Veränderung der Polymerisationsbedingungen (Reaktordruck, Temperatur) oder durch Verwendung unterschiedlicher Zusatzstoffe relativ einfach die Produktion von einer PP-Sorte auf eine andere PP-Sorte umstellen. Zwar spielen wirtschaftliche Überlegungen hier eine Rolle, doch können PP-Werke offenbar so betrieben werden, daß sich unnötige Umstellungen zwischen verschiedenen Sorten vermeiden und damit der Anfall von nichtspezifizierten Sorten minimieren lassen.

Wegen der sehr hohen anbieterseitigen Substituierbarkeit können daher unterschiedliche Sorten innerhalb jeder PP-Familie nicht als gesonderte Produktmärkte angesehen werden. ii) PP-Technologie (28) Polyproplyen wird durch Polymerisation von fluessigem Propylen (Massepolymerisation) oder Propylengas (Gasphasenpolymerisation) hergestellt. Für die Produktion bestimmter Typen von PP wird zu Beginn der Polymerisation (Randomcopolymere) oder in einem späteren Stadium (Block- oder Impactcopolymere) Ethylen (oder ein anderes Monomer) zugesetzt. Zusatzstoffe oder Modifikatoren können auch zur Verstärkung oder Änderung bestimmter, für spezifische Anwendungen wünschenswerter Eigenschaften des Polymers zugesetzt werden.

In allen Fällen gehören zur Polymerisation von Propylen zwecks Herstellung von PP mindestens folgende Elemente: i) der Rohstoff (Propylen); ii) ein geeigneter Katalysator, d. h. eine chemische Substanz, die bei der Polymerisation zur Förderung der chemischen Reaktion eingesetzt wird, ohne dabei selbst in eine Reaktion zu treten; iii) die Technologie und das Know-how für den Einsatz des Katalysators bei der Polymerisation; iv) die Verfahrenstechnologie und das Know-how für die Konzipierung und den Betrieb der Polymerisationsanlage. (29) Nach der Entwicklung der Basis-Katalysatoren für die PP-Produktion in den fünfziger Jahren sind in den letzten 30 Jahren vor allem dank der Verbesserungen bei den Katalysatoren deutliche Fortschritte bei den PP-Katalysatoren, in der Verfahrenstechnik und in der Produkttechnologie erzielt worden.

Der Wechsel von den alten Slurry-Prozessen zu den fortgeschritteneren Masse- und Gasphasenprozessen war eine Folge bedeutsamer Innovationen auf dem Gebiet der Katalysatoren. Insbesondere erbrachte dies deutlich höhere Katalysatorleistungen. In den frühen sechziger Jahren wurden mit 1 Kilogramm Katalysator rund 1 000 kg Polymer hergestellt. Dank den Entwicklungen im Katalysatorbereich ist die Leistung mittlerweile auf 20 bis 50 000 kg Polymer pro kg Katalysator gestiegen. Wichtige Verbesserungen waren auch die Entwicklung verbesserter Eigenschaften des PP und die Vereinfachung des Herstellungsprozesses durch Reduzierung der Polymerisationsschritte (so hat sich durch die Erhöhung der Katalysatorleistung die im Reaktor verbleibende Katalysatormenge soweit reduziert, daß das Entfernen der Katalysatorreste überfluessig wurde).

(30) Vor allem im Bereich fortgeschrittener Werkstoffe (das sind Werkstoffe, die die Eigenschaften verschiedener Polyolefine erweitern oder kombinieren und sich dadurch für bestimmte spezifische Anwendungen eignen) wird heutzutage eine umfängliche Forschung betrieben. Man erwartet jedoch nicht, daß in den nächsten zehn Jahren ein grundlegend neuer PP-Produktionsprozeß entwickelt und vermarktet werden wird. Verschiedene Unternehmen arbeiten heute auch an einer neuen Generation von Katalysatoren, nämlich Metallocenen. Gegenwärtig lässt sich noch nicht mit Genauigkeit sagen, in welchem Umfang diese neue Katalysatorengeneration zum Einsatz gelangen wird.

Ziel der heutigen Forschung in diesem Bereich ist es, die Eigenschaften von PP für bestimmte spezifische Anwendungen (beispielsweise syndiotaktisches PP) im Rahmen der derzeitigen PP-Prozesse zu verbessern. Wie aus Quellen der Industrie verlautet, wird es noch Jahre der Forschung und Entwicklung bedürfen, bevor das innovative Potential dieser Katalysatoren voll genutzt werden kann. Jedenfalls dürften Metallocen-Katalysatoren frühestens in fünf bis sieben Jahren voll kommerzialisierbar sein. Was die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit von Himont betrifft, so konzentriert sich diese im Rahmen der neuentwickelten Catalloy- und Hivalloy-Technologie auf fortgeschrittene Werkstoffe, die Eigenschaften verschiedener Polymere kombinieren.

Rechte an geistigem Eigentum (31) Die Entwicklung neuer oder verbesserter PP-Technologien ist patentrechtlich oder anderweitig durch Rechte am geistigen Eigentum geschützt. PP-Hersteller ohne eigene Technologie sind auf Lizenzen eines PP-Technologiegebers angewiesen, aufgrund deren ihnen die technische Information (Know-how) bezueglich des Herstellungsprozesses und des Katalysators zur Verfügung gestellt und das Recht auf Nutzung der Patente zuerkannt werden. Im Gegenzug hat der Lizenznehmer alle technischen Informationen als vertraulich und geschützt zu behandeln, es sei denn, die Schutzrechte erlöschen oder sind erloschen.

(32) Was die Rechte am geistigen Eigentum betrifft, so kann die Patentinhaberschaft für die Basiserfindung wie auch für nachfolgende Verbesserungen eine Schranke für den Zutritt zum Technologiemarkt sein. Verbesserungen können als solche einen wesentlichen technologischen Durchbruch bedeuten (so die Einführung des Elektronendonors, die zu einer beträchtlichen Steigerung der Katalysatorleistung geführt hat). Diese Patente können einen Neueintritt von Marktteilnehmern, die eine neue, nicht mit diesen Patenten kollidierende Technologie zu entwickeln trachten, verzögern oder sogar auf unbegrenzte Zeit unmöglich machen.

Das Risiko langwieriger und kostspieliger Patentrechtsstreitigkeiten könnte künftige Lizenzierungstätigkeiten ernsthaft gefährden, da sowohl der Lizenzgeber als auch der Lizenznehmer vom Inhaber der Rechte am geistigen Eigentum wegen Patentrechtsverletzung verfolgt werden könnten. Eine "Nichtangriffsvereinbarung" mit dem ursprünglichen Patentinhaber würde diese Unsicherheit beseitigen; in Wirklichkeit aber würde es einen potentiellen Neuzutritt und dessen Bedingungen von der Zustimmung des Patentinhabers abhängig machen. Marktstruktur (33) Die PP-Branche zeichnet sich durch eine umfangreiche Lizenzierungstätigkeit aus, wobei die Polypropylen-Hersteller entweder Lizenzgeber oder Lizenznehmer für PP-Technologie sind.

Diese Lizenzierungstätigkeit findet auf einem von PP-Produktionsmarkt gesonderten Markt statt. Abnehmer auf diesem Markt sind PP-Hersteller, die die zur Herstellung von PP erforderliche Technologie benötigen, während die Anbieter in der Regel PP-Hersteller (obschon UCC kein aktiver PP-Anbieter ist) sind, die eine eigene PP-Technologie entwickelt haben und diese zu lizenzieren bereit sind. Anbieter (34) Auf der Angebotsseite stellt der Technologieanbieter dem Abnehmer das zur Erarbeitung, zum Bau und zum Betrieb einer PP-Produktionsanlage erforderliche technische Wissen zur Verfügung und gestattet ihm den Verkauf des so hergestellten PP, indem er ihm und seinen Kunden die Nutzung der betreffenden Patente gestattet.

Verfeinerungen und Optimierungen der Technologie, nicht aber umwälzende Verbesserungen werden dem Lizenznehmer normalerweise von Zeit zu Zeit mitgeteilt. Dieser Basis-Service wird durch verbundene Serviceleistungen wie technischer Support, Kundenunterstützung oder technischen Kundendienst ergänzt; mitunter wird auch die Produktionsanlage vom Lizenzgeber gebaut. Der Katalysator, der Teil des Lizenzpakets ist, wird entweder vom Lizenzgeber direkt geliefert oder vom Lizenznehmer in Lizenz auf der Grundlage des vom Lizenzgeber bereitgestellten technischen Wissens hergestellt. Abnehmer (35) Auf der Nachfrageseite treten als Abnehmer in der Regel PP-Hersteller auf, die über keine eigene PP-Technologie verfügen.

Wegen der erheblichen Kosten eigenständiger Forschung und Entwicklung, der benötigten Erfahrungen und der ungewissen Ergebnisse der Entwicklungsarbeit verzichten viele PP-Hersteller auf eigene Forschung und Entwicklung und sind deshalb auf eine Lizenz von Unternehmen angewiesen, die die benötigte Technologie besitzen. (36) Aber auch Unternehmen mit eigener Forschung und Entwicklung können potentielle Abnehmer sein. So benötigen Unternehmen, die nur eigene Katalysatoren entwickelt haben, möglicherweise ein "patent settlement agreement" oder eine reine Patentlizenz, bevor sie ihre Katalysatoren frei einsetzen können, und verfügen jedenfalls nicht über ein Verfahren für die Herstellung von PP, das sie von einer Drittpartei in Lizenz erhalten müssen.

Da aus technischen Gründen eine Harmonisierung getrennter Katalysator- und Prozesstechnologien zwecks Erzielung einer leistungsfähigen Produktion kompliziert und kostspielig ist, besteht die gängige Praxis solcher Unternehmen darin, anfangs ein globales Technologie-Paket zu erwerben und später zu versuchen, den Katalysator des Lizenzgebers zu ersetzen. Diese Unternehmen sind daher nach Ansicht der Kommission ebenfalls Teilnehmer am Markt für PP-Technologie. Selbst Unternehmen, die ein eigenes PP-Verfahren und eine Katalysatorkombination entwickelt haben, werden unter Umständen eine andere Technologie wählen, wenn diese effizienter ist oder ihren Produktionsbedürfnissen besser entspricht.

(37) Potentielle Lizenznehmer können Unternehmen, die neu in den PP-Markt eintreten, oder frühere Lizenznehmer sein, die ihre PP-Kapazität zu erweitern wünschen. Die Bestimmungen bestehender Lizenzvereinbarungen betreffend die künftige Kapazitätserweiterung sind unterschiedlich. Manchmal hat der Lizenznehmer eine Option, um gegen Zahlung zusätzlicher Lizenzgebühren die lizenzierte Technologie für eine Kapazitätserweiterung im gleichen Werk zu nutzen, während in anderen Fällen die Option auch Kapazitätserweiterungen durch Errichtung neuer Produktionsanlagen im geographischen Geltungsbereich der Vereinbarung (in der Regel ein oder mehrere Länder) abdeckt.

In jedem Fall sagt nach Auffassung der Kommission die Existenz einer Option allein nicht, daß der Inhaber der Option für die Vorteile anderer Marktalternativen nicht empfänglich wäre. Im Gegenteil: Der Wert der Option wird gerade durch diese Alternativen bestimmt. Wenn wirksamer Wettbewerb auf dem Markt für PP-Technologielizenzierung bedeutet, daß ein anderer Lizenzierungsvertrag attraktiver ist, dann wird der Inhaber einer Option diese nicht ausüben, sondern die andere Lizenz zu erwerben versuchen. Möglicherweise wird der Inhaber einer Option auch deren Bedingungen mit dem ursprünglichen Lizenzgeber in einem für ihn günstigeren Sinne neu aushandeln und den Wettbewerbsdruck des anderen Lizenzierungsvertrags ins Spiel bringen wollen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, daß ein Optionsinhaber nach Auffassung der Kommission sehr wohl an dem Markt für Technologielizenzierung teilnimmt und aus der Präsenz wirksamen Wettbewerbs auf diesem Markt Nutzen zieht. (38) PP-Hersteller profitieren naturgemäß von der Verfügbarkeit kostenwirksamer Hochleistungstechnologie. Der Zugang zur Technologie an sich ist existenzwichtig, da sonst ein Neueintritt in den Markt oder eine Kapazitätsausweitung seitens auf Technologielizenzierung angewiesener Marktteilnehmer unmöglich wäre. Die Wahl einer Technologie für ein Werk hat wegen der erheblichen Kosten und der 20 bis 30 Jahre betragenden Lebensdauer eines Werks langfristige Auswirkungen.

Wettbewerb auf dem Technologiemarkt verbürgt das bestmögliche Ergebnis hinsichtlich Preis, Qualität und anderer Wettbewerbsparameter als unerläßliche Elemente der PP-Produktion. Lizenznachfrage (39) Ein Anstieg der tatsächlichen oder erwarteten Nachfrage nach PP führt zu Kapazitätserweiterungen und einem Anstieg der Lizenznachfrage. In der Praxis ist es wegen des gleichzeitigen Beschlusses vieler Hersteller, ihre Kapazität in Anbetracht der erwarteten Nachfrageentwicklung zu erweitern, immer wieder zu einer zyklischen Konzentration der Lizenznachfrage ( "licensing rounds") gekommen. Auch zwischen den "Lizenzrunden" gab es eine - wenn auch begrenzte - Lizenzierungstätigkeit.

Eine "Lizenzrunde" fiel in die Jahre 1985 bis 1989. Danach ging die Lizenzierungstätigkeit als Folge überschüssiger PP-Produktionskapazität zurück. (40) Wie aus Quellen der Industrie verlautet, wird für die nächsten zehn Jahre mit einer durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate von 6 bis 7 % auf dem PP-Weltmarkt gerechnet. Dabei dürfte das jährliche Wachstum auf den westeuropäischen und nordamerikanischen Märkten 5 bis 6 % betragen, während für den Rest der Welt mit einem jährlichen Wachstum von 10 bis 15 % gerechnet wird. Als Folge davon wird erwartet, daß die Branche zusätzliche PP-Produktionskapazität benötigt.

Die Erweiterung der derzeitigen PP-Produktionskapazität kann auf unterschiedliche Weise erfolgen, beispielsweise durch Beseitigung von Engpässen in vorhandenen Anlagen oder durch Errichtung neuer Produktionsstätten. Die Wahl zwischen den verschiedenen Formen von Kapazitätserweiterung wird unter anderem vom Umfang der geplanten Erweiterung (einer Expansion durch Beseitigung von Engpässen in vorhandenen Anlagen sind von der Kapazität her möglicherweise Grenzen gezogen) und von der Strategie der betreffenden Unternehmen abhängen (so wird sich ein Unternehmen, das eine Marktpräsenz in mehreren Ländern anstrebt, möglicherweise für die Errichtung einer neuen Produktionsstätte an einem neuen Standort entscheiden).

In jedem Fall wird erwartet, daß der Bedarf an zusätzlicher Kapazität zu einer erheblichen Zunahme der weltweiten Nachfrage nach Technologielizenzen führen wird. Einige Unternehmen haben bereits konkrete Expansionspläne und haben begonnen, die verfügbaren Technologien auf eine mögliche Lizenznahme hin zu prüfen. Auf das Problem der Lizenznachfrage speziell für Westeuropa wird weiter unten eingegangen. "Prozeß-plus-Katalysator"-Paket (41) Die PP-Technologie wird in der Regel als Paket, bestehend aus Polymerisationsprozeß und einem Katalysator, entwickelt und lizenziert. Der Katalysator spielt bei dem Polymerisationsprozeß insofern eine bedeutende Rolle, als er die Eigenschaften des Polypropylens bestimmt.

Die Konzeption des Prozesses wird durch den einzusetzenden Katalysator beeinflusst, und der Einsatz eines anderen Katalysators hat im Regelfall Auswirkungen auf die resultierende Produktpalette. (42) In der Praxis haben verschiedene Lizenznehmer eines PP-Lizenzpakets eigene Katalysatoren entwickelt, um die Eigenschaften des Endprodukts für bestimmte spezifische Anwendungen zu verändern. Dies bedeutet jedoch nicht, daß im Hinblick auf die Definition des Produktmarktes zwischen Prozeß und Katalysator unterschieden werden sollte. Die bisherige Praxis der Lizenznehmer bestand darin, ein globales Technologiepaket zu erwerben und erst nach Kauf des ursprünglichen Pakets eigene Katalysatoren zu entwickeln, die den ursprünglich lizenzierten Katalysator zu ergänzen oder zu ersetzen vermögen.

Nach den Ermittlungen der Kommission würden PP-Hersteller, die heute eine neue Anlage zu bauen wünschten, eher an einer Gesamtlizenz als an getrennten Lizenzen für Prozeß und Katalysator interessiert sein, weil die Entwicklung eines Katalysators mehrere Jahre (im Regelfall mindestens drei bis fünf Jahre) beansprucht, beträchtliche FuE-Aufwendungen und eine reiche technologische Erfahrung erfordert und mit Risiken verbunden ist. Überdies wird die Leistungsgarantie des Lizenzgebers nur das ursprünglich lizenzierte Paket "Prozeß plus Katalysator" abdecken. Unter Würdigung des vorstehend Gesagten und ungeachtet der Tatsache, daß einige PP-Lizenznehmer möglicherweise Prozeß- und Katalysatortechnologie getrennt zu erwerben wünschen, vertritt die Kommission die Auffassung, daß für die Zwecke der vorliegenden Entscheidung die Definition des sachlich relevanten Marktes für PP-Technologie auf dem Technologiepaket "Prozeß plus Katalysator" basieren kann.

Slurry-Prozeß contra fortgeschrittener Gasphasen- oder Masse-Prozeß (43) Die Gasphasen- und Masse-Prozesse sind gegenüber den bis in die achtziger Jahre weit verbreiteten Slurry-Prozessen ein vereinfachtes und leistungsfähigeres PP-Produktionsverfahren. Masse- und Gasphasenprozesse beinhalten weniger Prozeßschritte, da durch den Einsatz eines Hochleistungskatalysators das Entfernen der Katalysatorrückstände oder der ataktischen Komponente des Fertigpolymers überfluessig wird. Weitere Vorteile der Masse- und Gasphasenprozesse sind geringerer Energieverbrauch, geringere Kapitalinvestition pro Tonne Kapazität und geringere Umweltbelastung.

Einige Hersteller betreiben jedoch nach wie vor die älteren vorhandenen Slurry-Anlagen (rund 25 %) der gesamten westeuropäischen PP-Produktionskapazität), gewöhnlich in Verbindung mit einem ertragsteigernden Hochleistungskatalysator mit hoher Stereoselektivität, da diese Anlagen mittlerweile voll amortisiert sind. Neue Slurry-Anlagen werden jedoch nicht mehr gebaut. Nach den Feststellungen der Kommission würden die PP-Hersteller für den Fall, daß sie heute ihre PP-Produktionskapazität durch Errichtung einer neuen Anlage zu erweitern wünschten, nach einer Lizenz für einen Prozeß der neuen Generation - Masse- oder Gasphasenprozeß in Gegenüberstellung zu einem alten Slurry-Prozeß - suchen.

Der sachlich relevante Markt für PP-Technologie sollte deshalb ausschließlich auf der Basis fortgeschrittener Technologien (Masse- und Gasphasenprozeß) unter Ausklammerung der Slurry-Technologie definiert werden. Schlußfolgerung (44) Aufgrund der obigen Darlegungen stellt die Lizenzierung fortgeschrittener PP-Technologie und anderer verbundener Serviceleistungen gemäß obiger Definition einen gesonderten sachlich relevanten Markt dar, für den die Auswirkungen des geplanten Gemeinschaftsunternehmens zu beurteilen sind. Bezogen auf den Markt für die Produktion und den Verkauf von PP handelt es sich dabei um einen vorgelagerten Markt.

Eine beherrschende Stellung auf dem Markt für PP-Technologie würde einen Anbieter von PP-Technologie in die Lage versetzen, hinsichtlich eines wesentlichen Elements der PP-Produktion Marktmacht auszuüben. B. Definition des räumlich relevanten Marktes i) Produktion und Verkauf von PP (45) Nach den Ermittlungen der Kommission beziehen viele Abnehmer Polypropylen von mehreren Quellen in verschiedenen Mitgliedstaaten und binden sich nicht an einen einzigen Lieferanten. Andererseits decken die Abnehmer in Westeuropa ihren Bedarf an PP zum weitaus grössten Teil bei Herstellern mit Produktionsstätten in Westeuropa.

(46) In ihren Antworten auf die Fragebogen der Kommission haben die Abnehmer ausgeführt, daß die Transportkosten maßgeblich die Wahl des Lieferanten beeinflussen. Diese Kosten werden unter anderem von der Transportart und von den Standorten des Abnehmers und des Lieferanten bestimmt. PP wird hauptsächlich per Lkw und in geringerem Umfang per Bahn, per Schiff oder in einer Kombination von Schiff und Lkw oder von Lkw und Bahn befördert, wobei die Wahl der Transportart vom Empfänger der Sendung im Hinblick auf Kostensenkung durch Wahl der effizientesten Transportart beeinflusst wird. (47) PP wird gewöhnlich entweder lose in Tanklastwagen oder abgehackt in 25-kg-Polyethylensäcken auf Paletten in Schrumpfpackung geliefert.

Wesentlichen Einfluß auf die Transportkosten haben auch die Rückfrachtmöglichkeiten sowie lokale gesetzliche Vorschriften und die Wettbewerbslage auf dem Güterkraftverkehrsmarkt. (48) Aus den Antworten auf die Fragebogen der Kommission geht hervor, daß die Transportkosten so stark zu Buch schlagen, daß Lieferungen aus Ländern ausserhalb Westeuropas, beispielsweise den USA oder Japan, als alternative Versorgungsquelle nicht in Betracht kommen. Ausserdem schotten die derzeitigen Importzölle - 12,5 % auf Einfuhren aus entwickelten Ländern bei einer geplanten schrittweisen Reduzierung auf 6,5 % innerhalb von fünf Jahren ab 1995 - in gewissem Umfang den westeuropäischen Markt ab.

Auch schränkt die Notwendigkeit eines technischen Kundendienstes das geographische Liefergebiet ein. Damit hat Westeuropa als räumlich relevanter Markt für die Produktion und den Verkauf von PP zu gelten. ii) PP-Technologie (49) Der Wettbewerb bei der Lizenzierung von PP-Technologie wird auf einem umfassenderen räumlichen Markt als der Wettbewerb bei der Produktion und dem Verkauf von PP, und zwar auf weltweiter Basis, ausgetragen. Lizenzgeber für PP-Technologie können sich überall, wo ein potentieller Abnehmer an der Lizenzierung von Technologie interessiert ist, um Aufträge bemühen und überall in der Welt ihre Technologie anbieten.

(50) Die Lizenzierung eines PP-Technologiepakets umfasst in der Regel ein gewisses Input aus Forschung und Entwicklung sowie die Bereitstellung von technischem Personal des Lizenzgebers am Standort der neuen Anlage des Lizenznehmers. Dieses technische Personal wird jeweils zu neuen Produktionsstandorten wechseln. Die Kosten der Bereitstellung von technischem Personal in der Anlaufphase und für späteren technischen Support werden in der Regel vom Lizenznehmer getragen und scheinen nicht so hoch zu sein, daß sie einen potentiellen Lizenznehmer davon abhalten würden, sich für einen Lizenzgeber zu entscheiden, der nicht im gleichen geographischen Gebiet ansässig ist.

(51) Die PP-Lizenzgeber sind in aller Regel weltweit tätig. Obwohl die Intensität ihrer Tätigkeit, wie weiter oben ausgeführt, von ihrer Position auf dem nachgelagerten PP-Produktionsmarkt abhängt, ändert dies nichts an der Schlußfolgerung, daß der Markt für die Lizenzierung von PP-Technologie ein Weltmarkt ist. C. Die Auswirkungen des ursprünglich angemeldeten Zusammenschlusses (52) Eine beherrschende Stellung auf dem Technologiemarkt könnte einen Bremseffekt auf die künftigen Pläne und Expansionschancen der PP-Industrie haben und würde sich somit nachteilig auf den nachgelagerten Markt für die Produktion und den Verkauf von PP auswirken.

Die Kommission möchte daher zunächst die wettbewerblichen Auswirkungen des Gemeinschaftsunternehmens auf den Markt für PP-Technologie beurteilen. i) PP-Technologie (53) Wie oben ausgeführt, wird PP-Technologie in aller Regel als Paket - bestehend aus einem Produktionsprozeß und einem Katalysator - entwickelt und lizenziert. Die beiden führenden Paket-Technologien in der PP-Industrie, auf die etwa ( . . .) (4) der in Lizenz installierten Produktionskapazität entfallen, sind die von Himont lizenzierte Spheripol-Technologie und die Unipol-Technologie, die einen von UCC entwickelten Prozeß mit einem von Shell entwickelten Katalysator kombiniert.

(54) Die Montedison-Tocher Himont steht seit den frühen Jahren der PP-Produktion an der Spitze der PP-Technologie (Prozesstechnologie und Katalysatortechnologie). Ihre Forschungstätigkeit reicht zurück bis zur Entwicklung und kommerziellen Nutzung des ersten industriellen Prozesses für die Herstellung von PP auf der Basis einer Modifizierung des Ziegler-Katalysators im Jahre 1945 durch den Nobelpreisträger Giulio Natta, einen "Consultant" im Forschungsteam von Himont in Ferrara. Der Spheripol-Prozeß von Himont ist die derzeit meistlizenzierte PP-Technologie. Es handelt sich um einen Hybridprozeß, der in der ersten Stufe einen Loop-Reaktor (Massepolymerisation) für die Herstellung von Homopolymeren und Randomcopolymeren und in der zweiten Stufe einen Gasphasenreaktor für die Herstellung von Impactcopolymeren in Kaskade mit dem ersten Reaktor umfasst.

Nach einer Vereinbarung aus dem Jahre 1975 haben Himont und das japanische Unternehmen Mitsui Petrochemical Industries (Mitsui) gemeinsam Katalysatoren entwickelt, die einen hohen Produktertrag und eine hohe Stereospezifität erlauben (HY/HS-Katalysatoren). Beide Parteien haben später ihre Zusammenarbeit im Bereich der HY-HS-Katalysatoren fortgesetzt. Heute besitzt jede Partei ihre eigene Prozesstechnologie - die Spheripol-Technologie (Himont) und den Hypol-Wirbelbettreaktor (Mitsui) -, doch setzen beide Unternehmen gemeinsam entwickelte Katalysatoren ein. Die Lizenzierungstätigkeiten der Parteien für den Hypol- und den Spheripol-Prozeß wie auch für die dazugehörigen Katalysatoren sind Gegenstand einer zwischen Himont und Mitsui geschlossenen Vereinbarung über Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Forschung und Entwicklung, die weiter unten näher untersucht wird.

Die Beziehungen zwischen Shell Oil und UCC (55) Shell hat einen eigenen PP-Prozeß mit der Bezeichnung LIPPSHAC entwickelt, ihn aber nicht an Dritte lizenziert, soweit es sich nicht um Gemeinschaftsunternehmen handelt, an denen Shell beteiligt ist. Andererseits hat Shell ihren Hochleistungs-SHAC-Katalysator in ein Gemeinschaftsunternehmen mit dem US-amerikanischen Unternehmen Union Carbide Corporation (UCC) eingebracht, zu dem auch ein PP-Werk in Seadrift, Texas, gehört. Grundlage der Zusammenarbeit zwischen Shell und UCC ist ein 1983 zwischen UCC und Shell Chemical, einer Abteilung von Shell Oil Company, unterzeichnetes Cooperative Undertaking Agreement (CUA).

Shell Oil ist ein von Shell Petroleum Inc., einer 100 %igen Tochter der Unternehmensgruppe Royal Dutch/Shell, kontrolliertes US-amerikanisches Unternehmen. (56) Zweck des im Jahre (. . .) auslaufenden CUA ist es, das Wirbelbettverfahren von UCC und den SHAC-Katalysator von Shell zwecks Entwicklung eines PP-Technologiepakets und dessen Lizenzierung an Dritte zu kombinieren. Die oben erwähnte Demonstrationsanlage in Seadrift (. . .) wird zur (. . .) Herstellung für Shell Oil genutzt, (. . .) UCC ist ansonsten nicht in der PP-Produktion tätig und für das PP-Marketing-Know-how auf Shell Oil angewiesen.

Die anfänglichen Laborversuche mit dem ursprünglichen SHAC-Katalysator erfolgten im (. . .). Das dabei entwickelte Technologiepaket ist derzeit der wichtigste Wettbewerber der Spheripol-Technologie von Himont. (57) Shell Oil hat einen beachtlichen Anteil an der Entwicklung des Unipol-Technologiepakets. So liefert Shell Oil die im Unipol-Paket verwendeten Katalysatoren und ist für deren Verbesserung verantwortlich. Shell Oil ist auch an der Vermarktung der Unipol-Technologie einschließlich der technischen Präsentation des Katalysators für potentielle Abnehmer beteiligt. Schließlich stellt Shell Oil den Kundensupport und die technische Hilfe für den Katalysator, bestimmt den Preis des Katalysators, fakturiert die Katalysatorverkäufe und teilt sich mit UCC in das Lizenzgebührenaufkommen.

(58) Als Folge des ursprünglich angemeldeten Gemeinschaftsunternehmens zwischen Shell und Montedison würden zwei 100 %ige Töchter der Unternehmensgruppe Royal Dutch/Shell mit den beiden führenden Pakettechnologien der Branche verbunden sein. Insbesondere würde Shell Petroleum NV die industrietechnische Leitung von Sophia übernehmen, die nach dem ursprünglichen Zusammenschlußvorhaben die Spheripol-Technologie weiterentwickeln und vermarkten würde, während gleichzeitig Shell Oil den im Unipol-Technologiepaket eingesetzten Katalysator stellen würde. (59) Laut Aussage von Shell wird Shell Oil als selbständige wirtschaftliche Einheit innerhalb der Unternehmensgruppe Royal Dutch/Shell betrieben und steht mit den anderen Tochtergesellschaften dieser Gruppe in Wettbewerb.

Obgleich der Eindruck entstehen könnte, daß Shell Oil ihr Geschäft mit einem gewissen Maß an Eigenständigkeit gegenüber der Unternehmensgruppe Royal Dutch/Shell betrieben hat, kann unter dem Gesichtspunkt der Anwendung der Fusionskontrollverordnung das Argument der Parteien aus strukturrelevanten Gründen nicht akzeptiert werden. Nach den Bestimmungen der besagten Verordnung muß bei einer 100 %igen Tochtergesellschaft davon ausgegangen werden, daß sie letztendlich der Kontrolle der Muttergesellschaft der Gruppe untersteht. (60) Im vorliegenden Fall würde die Kontrolle von Royal Dutch/Shell über das Wettbewerbsverhalten ihrer beiden Tochtergesellschaften bedeutsame Auswirkungen auf den PP-Technologiemarkt haben.

Vor dem Zusammenschluß stellte die Konkurrenz zwischen Spheripol und Unipol die tragende Wettbewerbsbeziehung auf diesem Markt dar. Nach dem ursprünglichen Zusammenschluß würden die beiden Technologien nicht mehr hinreichend unabhängig voneinander sein, da das PP-Technologiegeschäft von Himont auf Sophia übergegangen wäre. Marktanteile (61) Spheripol und Unipol sind heute die beiden führenden PP-Technologien. Bezogen auf die Gesamtzahl der bisher vergebenen Lizenzen für andere als Slurry-PP-Technologien (Masse- und Gasphasentechnologie) repräsentieren Himont-Lizenznehmer annähernd (. . .) (5) der weltweit lizenzierten PP-Produktionskapazität (ohne Lizenzvergabe an Eigenanlagen von Lizenzgebern und an Gemeinschaftsunternehmen, an denen der Lizenzgeber mit mindestens 50 % beteiligt ist), Unipol-Lizenznehmer etwa (. . .) (5), BASF-Lizenznehmer etwa (. . .) (6), Mitsui-Lizenznehmer etwa (. . .) (6) und andere (Sumitomo, Amoco) etwa (. . .) (7).

(62) Die anmeldenden Parteien machen geltend, daß diese hohen Marktanteile den relativen Erfolg von Spheripol und Unipol in den achtziger Jahren widerspiegelten und kein verläßlicher Indikator für künftige Marktstärke seien. Die hohen Marktanteile der beiden Technologien werden jedoch durch Lizenzvergaben aus jüngerer Zeit bestätigt. Von allen in den letzten fünf Jahren weltweit vergebenen Lizenzen entfallen auf Himont-Lizenznehmer etwa (. . .) (5) der Welt-PP-Produktionskapazität, auf Unipol-Lizenznehmer etwa (. . .) (5), auf BASF-Lizenznehmer etwa (. . .) (6), auf Mitsui-Lizenznehmer etwa (. . .) (6) und auf andere Lizenznehmer (Sumitomo, Amoco) etwa (. . .) (7).

Nach Einschätzung der Kommission spiegeln diese hohen Marktanteile wegen einer Vielzahl von Faktoren, die nachfolgend analysiert werden, die Bedeutung von Spheripol und Unipol als Wettbewerbskraft auf dem Technologiemarkt wider. Argumente der Parteien (63) Nach Darstellung der Parteien wird der Zusammenschluß aus folgenden Gründen eine beherrschende Stellung weder begründen noch verstärken: 1. auf der Angebotsseite: i) der Markt für PP-Technologie ist ein Wettbewerbsmarkt und wird ein Wettbewerbsmarkt bleiben; ii) der Technologiemarkt ist seinem Wesen nach unstet und raschen Änderungen unterworfen.

Neue Markteintritte sind möglich und wahrscheinlich; 2. auf der Nachfrageseite: i) bis zum Ende des Jahrhunderts wird in Westeuropa keine oder nur eine minimale Nachfrage nach neuen Technologien bestehen; ii) in Westeuropa sind die meisten tatsächlichen und potentiellen Lizenznehmer in zunehmendem Masse technologisch hoch entwickelt. (64) Aus den unten dargelegten Gründen vertritt die Kommission jedoch folgende Auffassung: 1. auf der Angebotsseite: i) andere gegenwärtig zur Lizenznahme angebotene fortgeschrittene Technologien dürften nicht in der Lage sein, das Wettbewerbsverhalten der Parteien signifikant einzuschränken; ii) obschon der Technologiemarkt in gewissem Umfang dynamisch ist, ist ein Neueintritt in einer Art und Weise, die eine rasche und signifikante Beschränkung der Ausübung von Marktmacht erlaubt, unwahrscheinlich;

2. auf der Nachfrageseite: i) es ist zu erwarten, daß es bis zum Ende des Jahrhunderts in Westeuropa eine signifikante Nachfrage nach Lizenzen geben wird; ii) der hohe technische Standard der westeuropäischen Hersteller vermag die Ausübung von Marktmacht durch einen marktbeherrschenden Technologieanbieter nicht nennenswert einzuschränken. Kriterien für die Wahl der Technologie (65) In ihren Antworten auf die Fragebogen der Kommission haben die PP-Hersteller eine Reihe von Faktoren genannt, die ihres Erachtens für die Wahl einer PP-Technologie maßgebend sind: i) Produktsortiment und Produktmerkmale: eine Technologie muß auf die Produkterfordernisse des künftigen Lizenznehmers entsprechend dessen Strategie des Zugangs zu verschiedenen PP-Marktsegmenten bzw. der Stärkung der Präsens in diesen Marktsegmenten abgestimmt sein.

In ausgereiften Märkten wie Westeuropa wird ein Hersteller, der eine neue Anlage errichtet, allen Produkttypen und innerhalb jedes Produkttyps bestimmte Sorten verlangen. Bedeutsam in diesem Zusammenhang ist, daß Anlagen, die nach der zur Diskussion stehenden Technologie arbeiten, existieren und bereits eine Reihe von auf dem Markt akzeptierten Sorten produzieren. Dabei wird bisweilen unterschieden zwischen der reinen Fähigkeit einer Technologie, eine Anzahl von Sorten zu produzieren, weil die betreffende Technologie PP mit den Eigenschaften dieser Sorten herzustellen erlaubt, und der Tatsache, daß mit einer Technologie bereits eine Anzahl von im Markt erfolgreichen Sorten entwickelt worden ist.

Für einen potentiellen Lizenznehmer ist das zweite Kriterium bei der Beurteilung der komparativen Vorteile alternativer Technologien besonders wichtig. Für einen künftigen Lizenznehmer ist die Existenz erfolgreicher Sorten, die auf der Grundlage einer bestimmten Technologie hergestellt werden, eine Rückversicherung dafür, daß er in einen neuen Markt unter gleichen Bedingungen wie etablierte Marktteilnehmer eintreten oder seine Kunden weiterhin bedienen können wird, ohne den risikoreichen und zeitaufwendigen Prozeß der Entwicklung neuer Sorten durchlaufen zu müssen; ii) einfacher Betriebsablauf mit der Möglichkeit, flexibel zwischen verschiedenen Sorten zu wechseln; iii) ein Kosten-/Leistungsverhältnis, das sich nach den Aufwendungen für den Anlagenbau und den Betriebskosten einschließlich Lizenzgebühren bemisst; iv) frühere Markterfahrung des Lizenzgebers und gesicherter Wert der Technologie: die Existenz einer grossen Anzahl von Anlagen, die mit einer bestimmten Technologie arbeiten und verschiedene PP-Marktsegmente oder geographische Märkte bedienen, ist eine Garantie dafür, daß die Technologie bewährte und im Markt akzeptierte Sorten herzustellen vermag.

Ausserdem wäre es einem künftigen Lizenznehmer möglich, die Tauglichkeit der Technologie durch Besichtigung verschiedener vom Lizenzgeber konzipierter Produktionsanlagen unterschiedlicher Kapazität und anhand von Referenzen früherer Lizenznehmer zu beurteilen. Auf diese Weise ließe sich der Risikofaktor bei der Auswahl der Technologie gering halten. Dies ist insofern wichtig, als Lizenzierungsentscheidungen mit beträchtlichen Investitionskosten verbunden sind und für die ganze Betriebsdauer der Anlage (20 bis 30 Jahre) getroffen werden. Selbst Lizenznehmer mit hohem Standard wie westeuropäische PP-Hersteller sehen in früherer Markterfahrung des Lizenzgebers ein maßgebliches Kriterium im Auswahlprozeß; v) nachgewiesene Fähigkeit zum Bau von Grossanlagen.

Von der Grösse einer Anlage hängt es wesentlich ab, ob Skalenvorteile erzielt werden können. In Westeuropa beispielsweise würden Neuanlagen heutzutage eine Kapazität von mindestens 120-160 000 jato haben, und in manchen Fällen wären sogar noch grössere Anlagen erforderlich; vi) Existenz eines umfassenden "licensing pool", in dessen Rahmen Verbesserungen der lizenzierten Technologie ausgetauscht werden können. Obwohl Lizenznehmer mit eigener hochentwickelter Technologie von einer Teilnahme an einem solchen Pool möglicherweise absehen, um so nicht zur Weitergabe eigener Verbesserungen verpflichtet zu sein, ist ein umfassender "licensing pool" für Lizenznehmer ohne eigene fortgeschrittene Technologie, die für Technologie-Update auf den Lizenzgeber angewiesen sind, offensichtlich ein sehr gewichtiges Kriterium.

Als besonders wichtig wird die Weitergabe von Verbesserungen in bezug auf den Katalysatoreinsatz bezeichnet. Vorteile von Spheripol und Unipol (66) Die endgültige Wahl wird in jedem Einzelfall von einer Globaleinschätzung abhängen, bei der die jeweiligen Vorteile der verschiedenen Technologien gegeneinander abgewogen werden. Hier zeigt sich, daß Spheripol und Unipol die beiden Technologien sind, die am besten alle vorgenannten Kriterien vereinen und im Regelfall als weitgehend gleichwertige Alternative angesehen werden. Spheripol und Unipol decken die breiteste Sortenpalette ab, genießen das höchste Marktansehen, haben bereits eine Anzahl funktionierender Anlagen verschiedener Grössen gebaut und sich echt globale Lizenzgeber, die in verschiedenen geographischen Märkten präsent sind und deren Besonderheiten und die Produktbedürfnisse der Lizenznehmer kennen.

Aktiver Wettbewerb zwischen Spheripol und Unipol war in der Vergangenheit die maßgebliche Triebkraft auf dem PP-Technologiemarkt. (67) Die grosse Zahl der bisher von Spheripol und Unipol erteilten Lizenzen ist im Hinblick auf das Lizenzgebührenaufkommen insofern bedeutsam, als dieses auch die künftige Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten ihren Lizenzgeber im Bereich der PP-Technologie finanziell absichern kann. Ausserdem ist es vorteilhaft, für eine Kapazitätserweiterung die bereits in vorhandenen Anlagen verwendete Technik zu wählen. Diese Vorteile sind technologischer Art - beispielsweise Kenntnis der Fähigkeit und des praktischen Einsatzes der Technologie - oder anderer Art - beispielsweise kein Zeitverlust durch Umschulung von Personal und Neudefinition von Sorten für angestammte Abnehmer - und bedeuten Kosteneinsparungen und optimale Produktionsergebnisse für den potentiellen Lizenznehmer.

Unter der Voraussetzung, daß die verwendete Technologie in vorhandenen Anlagen dem neuesten Stand der Technik entspricht und in das künftige Produktsortiment des Lizenznehmers passt, hat das Kriterium der "installierten Kapazität" Einfluß auf künftige Lizenzierungsentscheidungen und dürfte die Marktposition etablierter Marktteilnehmer stärken. So mag es für Spheripol- und Unipol-Lizenznehmer uninteressant sein, auf Anbieter alternativer Technologie auszuweichen. Patentrechte (68) Himont ist Inhaber oder Mitinhaber aller wichtigen Patente für die Basiserfindung wie auch für nachfolgende Verbesserungen der derzeitigen Generation von PP-Katalysatoren, d. h. geträgerter Katalysatoren.

Die Ausübung von Patentrechten kann als Schranke für den Zugang zum PP-Technologiemarkt wirken. So gab es verschiedentlich Patentstreitigkeiten zwischen Himont und neuen oder potentiellen Katalysatorherstellern im Zusammenhang mit der Frage, ob die von diesen hergestellten Katalysatoren Schutzrechte von Himont verletzen. In allen Fällen hielten es diese Katalysatorhersteller einschließlich (. . . ) für erforderlich, mit Himont gegen Zahlung einer Pauschalsumme oder eines Prozentsatzes der Lizenzeinnahmen aus dem künftigen Verkauf des Katalysators sogenannte "non-assertion agreements" zu schließen, um das Risiko eines Patentrechtstreits auszuschalten.

In Anbetracht der bis ins nächste Jahrhundert reichenden Laufzeit der Verbesserungspatente von Himont im Bereich der geträgerten Katalysatoren wird Himont auch weiterhin die Möglichkeiten und Bedingungen eines neuen Markteintritts zu beeinflussen imstande sein und damit ihre heutige Position auf dem Technologiemarkt festigen können. Standpunkte der PP-Hersteller (69) Den Ermittlungen der Kommission zufolge gelten Spheripol und Unipol als die beiden führenden Technologien in der Branche. Eine Reihe von PP-Herstellern würden es mit Sorge sehen, wenn der Wettbewerb zwischen diesen beiden Technologien entfiele.

Spheripol und Unipol gelten als kommerziell erfolgreiche Technologien, die auf dem Markt bestens eingeführt und für eine Lizenznahme in vollem Umfang verfügbar sind. Ausserdem sind es relativ einfache Prozesse mit einem voll abgedeckten Produktsortiment und erwiesener Fähigkeit, Grossanlagen mit entsprechenden Skalenvorteilen zu bauen. Obwohl Alternativen vorhanden sind, war der ständige Wettbewerb zwischen Spheripol und Unipol wichtig und sollte aufrechterhalten werden. Andere Technologien eignen sich mehr für Spezialeinsatzgebiete, sind komplizierte Verfahren mit einem weniger vorteilhaften Kosten-/Leistungsverhältnis, haben sich auf dem Markt noch nicht voll durchgesetzt oder sind nicht in vollem Umfang für eine Lizenznahme verfügbar.

(70) Es wurden Befürchtungen geäussert, durch den Zusammenschluß würden zwei verschiedene Shell-Unternehmen an zwei führenden Technologiepaketen beteiligt sein, so daß die Gefahr einer Beschränkung der verfügbaren Technologien nicht von der Hand gewiesen werden kann. Diese Beschränkung wäre um so gravierender, als Himont bereits die Katalysatorentwicklung auf der Basis ihrer Patente weitgehend kontrollierte. Die Lizenznehmer würden, was die Technologie und den Katalysatoreinsatz betrifft, weitgehend von einem einzigen Unternehmen abhängig werden. Ausserdem würde das Gemeinschaftsunternehmen durch Zugang zu technologischen Informationen aus dem wesentlich grösseren "licensing pool" beider führenden Technologien einen zusätzlichen Wettbewerbsvorteil erlangen.

(71) Die Zusammenfassung der technologischen Stärken von Shell und Himont und die etablierte Position ihrer Technologien auf dem Markt würden für andere Lizenzgeber einen signifikanten Wettbewerbsnachteil schaffen. Ein Neuankömmling müsste unter anderem folgende Hindernisse überwinden: i) fehlende Bekanntheit auf dem Markt und damit fehlendes Renommee; ii) Entwicklung einer hinlänglichen Infrastruktur (FuE, technischer Kundendienst); iii) Entwicklung von Katalysator-Produktionsstätten mit Supportmöglichkeit. Auch die Vertrautheit mit einer bestimmten Technologie in Verbindung mit den Bestimmungen bestehender Lizenzierungsvereinbarungen, die Lizenznehmern eine Option zur Erweiterung der Kapazität in denselben oder in neuen Anlagen bieten, mögen einen Lizenznehmer davon abhalten, zu Anbietern alternativer Technologie zu wechseln.

Wettbewerb seitens anderer Anbieter fortgeschrittener Technologie (72) Neben Spheripol und Unipol haben die anmeldenden Parteien folgende Anbieter fortgeschrittener PP-Technologiepakete genannt: Mitsui, BASF, Amoco/Chisso und Sumitomo. Nach Auffassung der Kommission rechtfertigt die Existenz alternativer Technologien allein nicht die Annahme, daß im Zuge des geplanten Zusammenschlusses keine beherrschende Stellung auf dem Technologiemarkt begründet werden wird. Marktbeherrschung ist die Fähigkeit, sich in erheblichem Masse unabhängig von Wettbewerbern und Kunden zu verhalten. Die Kommission vertritt auf der Grundlage ihrer Ermittlungen in dieser Sache die Auffassung, daß die Anbieter alternativer Technologien aus den nachstehend genannten Gründen nicht in der Lage sein dürfen, die Ausübung der durch den Zusammenschluß begründeten Marktmacht auf kurze bis mittlere Sicht in nennenswerter Weise einzuschränken.

(73) Einer der verbleibenden Technologieanbieter, der rund (. . . ) (8) der lizenzierten Kapazität repräsentiert, nämlich Mitsui, kann nach Auffassung der Kommission nicht als völlig unabhängiger Wettbewerber gelten, von dem erwartet werden könnte, das Verhalten von Himont spürbar einzuschränken, da Mitsui ihr Hypol-Verfahren zusammen mit Katalysatoren, die gemeinsam mit Himont entwickelt wurden, zur Lizenznahme anbietet. Seit 1975 ist Mitsui an einer Vereinbarung mit Himont über Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Entwicklung betreffend das Hypol- und Spheripol-Verfahren einschließlich der dazugehörigen Katalysatoren beteiligt.

In der heute geltenden Fassung dieser Vereinbarung (. . . ) arbeiten die Parteien in praktisch allen Fragen der Technologieentwicklung und -lizenzierung zusammen. (. . . ). (74) Die Vereinbarung sieht vor, (. . . ) (75) Diese Vereinbarung ist Ausdruck der langjährigen Kooperationsbeziehungen zwischen Himont und Mitsui und ihrer gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen im Bereich der PP-Technologie. Dies dürfte darin zum Ausdruck kommen, daß Mitsui bisher noch keine Lizenz in Westeuropa vergeben hat. Unter diesen Umständen kann Mitsui nicht als wirklicher Wettbewerber, der das Wettbewerbsverhalten von Himont spürbar einschränken würde, gelten.

(76) Weitere derzeitige Lizenzgeber sind BASF, Amoco und Sumitomo. BASF bietet gegenwärtig ein Gasphasenverfahren (vertikaler Wirbelbettreaktor) zur Lizenznahme an. Die frühere Version der BASF-Technologie wurde erstmals 1974 kommerziell eingesetzt. Das Produktsortiment ist mittlerweile erweitert worden, insbesondere seitdem ab 1991 im BASF-Technologiepaket ein herstellergeträgerter Katalysator angeboten wird, (. . . ) BASF hat seit 1978 keine Lizenzen in Westeuropa vergeben. Ihr einziger Lizenznehmer in Europa ist ICI, deren PP-Geschäft kürzlich von BASF erworben wurde. (77) Sumitomo hat neben einem Masseverfahren einen neueren Gasphasenprozeß (Fließbettreaktor) entwickelt.

Sumitomos Massenverfahren wird seit Anfang der achtziger Jahre, der Gasphasenprozeß seit Mitte der achtziger Jahre zur Lizenznahme angeboten. Sumitomo hat weltweit nur eine sehr geringe Anzahl von Lizenznehmern für beide Prozesse. (78) Amoco begann in den siebziger Jahren in Zusammenarbeit mit Chisso Corporation Japan mit der Entwicklung eines Gasphasenprozesses. Die ersten Amoco-Anlagen mit der früheren Version dieser Technologie wurden Ende der siebziger Jahre errichtet. Die heute zur Lizenznahme angebotene Amoco/Chisso-Technologie ist eine verbesserte Version der früheren Technologie auf der Grundlage eines in den achtziger Jahren entwickelten eigenen Hochleistungskatalysators (. . . ).

(79) Obgleich die Kommission die Glaubwürdigkeit der genannten Anbieter alternativer Technologien unter rein technologischen Gesichtspunkten nicht in Frage stellen würde, dürften diese Anbieter ungeachtet vertraglicher und sonstiger Beziehungen zu den anmeldenden Parteien aus folgenden Gründen die Marktmacht von Spheripol und Unipol nicht nennenswert einschränken: Erstens umfassen alternative Technologien im gesamten PP-Produktsortiment wie auch in jeder spezifischen PP-Klasse eine geringere Anzahl bewährter Sorten als Spheripol oder Unipol. Sodann eignen sich einige dieser Technologien besser für die Herstellung spezieller PP-Produkte und ist ihre Sortenabdeckung damit in anderen Bereichen wesentlich schwächer.

Dies lässt sich durch den Erfahrungsvorsprung der Lizenzgeber und die Produkterfordernisse der geographischen Räume, auf die sich seine Aktivitäten konzentrieren, erklären. Diese Technologien werden von künftigen Lizenznehmern daher als weniger flexibel empfunden. Spheripol und Unipol dagegen sind in der Sortenabdeckung ausgewogener. (80) Zweitens ist bereits erwähnt worden, daß potentielle Lizenznehmer heute zwecks Erzielung grösserer Skalenerträge eher an grösseren Anlagen interessiert sind. Nach den Ermittlungen der Kommission betragen die Kapitalkosten einer 200-kt-Anlage nur etwa das Anderthalbfache der Kosten einer 100-kt-Anlage.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Feststellung, daß einige der Alternativ-Technologien vom Anlagenkonzept her verglichen mit Spheripol oder Unipol Kapazitätsgrenzen haben, die sie für die Befürfnisse einiger potentieller Lizenznehmer ungeeignet erscheinen lassen. (81) Drittens können diese Alternativ-Technologien angesichts der bisher geringen Anzahl von Lizenznehmern zu wenig Referenzen und nur unzureichende Markterprobung nachweisen. In einigen Fällen kann sogar in der Tatsache, daß diese alternativen Technologien zwar auf dem Markt sind, aber nur begrenzten Lizenzierungserfolg haben, ein Indiz für eine Präferenz des Marktes für Unipol und Spheripol gesehen werden.

In anderen Fällen, in denen erst seit kurzem eine verbesserte Version einer Technologie verfügbar ist, wirkt sich fehlende Marktkenntnis der Technologie zum Vorteil etablierter Marktteilnehmer aus. (82) Viertens sehen zumindest einige dieser Anbieter alternativer Technologien in der Lizenzierung von PP-Technologie nicht ein Kerngeschäft innerhalb ihrer Gesamtaktivitäten. Diese Unternehmen haben daher in der Vergangenheit keine aggressive Lizenzierungspolitik verfolgt, und nichts deutet darauf hin, daß sich ihre derzeitige Strategie auf dem Gebiet der PP-Lizenzierung in Zukunft ändern wird.

(83) Schließlich würde die Fähigkeit von Anbietern alternativer Technologie, sich im Wettbewerb mit Spheripol und Unipol zu behaupten, durch folgende Faktoren begrenzt sein: i) Fehlen ausreichender Katalysator-Produktionsstätten zur Befriedigung künftigen Lizenzbedarfs; ii) relativ geringer Umfang der Lizenzierungsinfrastruktur, der die Fähigkeit eines Lizenzgebers, die von potentiellen Lizenznehmern verlangten Dienste - unter anderem Konzipierung, Schulung, Start- und technische Hilfe sowie Kundensupport bei der Produktentwicklung - anzubieten, einschränken könnte. (84) Somit dürften die Anbieter anderer bestehender Technologien nicht in der Lage sein, die Fähigkeit der Parteien, sich in nennenswertem Masse unabhängig von ihren Wettbewerbern zu verhalten, spürbar einzuschränken.

Potentieller Markteintritt (85) Eine Reihe von Unternehmen betreibt derzeit FuE im PP-Sektor. Der Schwerpunkt dieser Forschung wird von der Erfahrung und den finanziellen und sonstigen Ressourcen des Unternehmens bestimmt. Meist konzentriert sich die Forschung auf marktorientierte Produktdifferenzierung, während ein Unternehmen mit umfänglicher Grundlagenforschung wie Himont möglicherweise auch neue Produkte und neue Prozesse entwickeln wird, die bestehende Technologien ersetzen und neue Marktchancen eröffnen können. Mehrere Unternehmen arbeiten gegenwärtig an einer neuen Generation von Katalysatoren, den sogenannten Metallocenen.

Dies berührt jedoch nicht die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Kommission in der vorliegenden Sache, da sich das Potential der Metallocene nicht genau bestimmen lässt und in jedem Fall kurz- bis mittelfristig nicht in vollem Umfang genutzt werden dürfte. (86) Die Parteien machen geltend, daß es eine Reihe potentieller neuer Marktteilnehmer gibt, die innerhalb kürzester Frist in den Markt für PP-Technologie eintreten könnten. Laut Aussage der Parteien kommen als potentielle neue Wettbewerber in Betracht: i) PP- Hersteller mit eigener Technologie, die sich dazu entschließen könnten, eigene Technologie-Pakete zu entwickeln und zu lizenzieren; ii) Anbieter von PE-Technologie, die innerhalb kurzer Frist ihre PE-Prozesse und -Katalysatoren anpassen und ihre Technologie für die PP-Produktion lizenzieren können.

(87) Die Parteien tragen vor, daß verschiedene PP-Hersteller einen hohen technologischen Standard haben und über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen. Ein hoher technologischer Entwicklungsstand begünstige, so die Parteien, neue Markteintritte. Es ist richtig, daß verschiedene PP-Hersteller eigene Forschung und Entwicklung betreiben. Nach den Ermittlungen der Kommission ist es aber aus folgenden Gründen nicht wahrscheinlich, daß kurz- bis mittelfristig ein neues PP-Technologiepaket auf dem Markt angeboten wird. (88) Einige der als potentielle neue Marktteilnehmer genannten Hersteller haben eigene Katalysatoren nur für Verwendung in Verbindung mit einem in Lizenz übernommenen Technologiepaket entwickelt bzw. sind im Begriff, solche Katalysatoren zu entwickeln.

Sie haben hingegen keinen eigenen Prozeß entwickelt bzw. sind nicht im Betriff, einen solchen Prozeß zu entwickeln, so daß sie kurz- und mittelfristig nicht mit einem neuen Technologiepaket in den Markt eintreten dürften. Eine kleine Anzahl PP-Hersteller arbeitet gegenwärtig an der Entwicklung sowohl eines Prozesses als auch eines Katalysators, doch ist ihre Forschungs- und Entwicklungsarbeit noch nicht abgeschlossen, so daß ihr Markteintritt ungewiß ist oder zumindest noch einige Zeit auf sich warten lassen wird. Auch spielen Patentrechtsfragen eine Rolle, und solange die entscheidende Frage der Patentschutzansprüche nicht geregelt ist, wird ein Markteintritt sich weiterhin verzögern oder sogar auf unbegrenzte Zeit ausgesetzt bleiben.

(89) In den ganz wenigen Fällen, in denen herstellergebundene Technologien bereits bestehen, aber gegenwärtig nicht lizenziert werden, unterliegen diese Technologien einem oder mehreren der in den Ziffern 72 ff. genannten Handicaps. So wäre es im Falle eines Markteintritts für den neuen Marktteilnehmer wegen fehlender Referenzen ebenso schwierig wie für etablierte Alternativ-Anbieter, gegen Spheripol und Unipol anzutreten. (90) Was die Anbieter von PE-Technologie betrifft, so ist ungeachtet der Tatsache, daß eine Anpassung bestimmter PE-Technologien im Hinblick auf die Herstellung von PP technisch möglich ist, nach den Ermittlungen der Kommission ein Eintritt von PE-Herstellern in den PP-Technologiemarkt aus folgenden Gründen kurz- bis mittelfristig nicht wahrscheinlich: i) lange Vorlaufzeit für die Entwicklung und Vermarktung einschließlich Sortenerprobung und kommerzieller Akzeptanz; ii) Hindernisse, die einen potentiellen neuen Marktteilnehmer vom Markteintritt abhalten dürften, wie Auswahl des Katalysators, Notwendigkeit, eine Technologie zu entwickeln, die mit derjenigen etablierter Lizenzgeber zu konkurrieren vermag, Kosten der Entwicklung und Vermarktung, Schwierigkeiten, als Neuankömmling in einen etablierten Markt einzubrechen und Marktakzeptanz zu erlangen, und nicht zuletzt die Ungewißheit, was die Verzinsung des eingesetzten beträchtlichen Kapitals betrifft.

(91) Daraus folgt, daß ein potentieller neuer Eintritt in den Technologiemarkt, der die Ausübung von Marktmacht spürbar zu beschränken vermögen würde, kurz- bis mittelfristig nicht wahrscheinlich wäre. Nachfragen nach neuen Lizenzen in Westeuropa (92) In Anbetracht der weiterhin wachsenden Nachfrage nach Polypropylen - faktisch der am raschesten wachsende Sektor der ganzen Kunststoffbranche - und aufgrund der Ergebnisse ihrer eigenen Marktuntersuchungen ist die Kommission zu der Schlußfolgerung gelangt, daß es bis zum Jahr 2000 in Westeuropa eine Nachfrage nach PP-Technologielizenzen geben wird.

Dieser Auffassung wurde von den Parteien widersprochen. Insbesondere legten die Parteien einen detaillierten Bericht unabhängiger Unternehmensberater vor, um nachzuweisen, daß es bis zum Jahr 2000 allenfalls eine marginale Nachfrage nach PP-Technologielizenzen geben werde. (93) Die in dem Bericht aufgestellte Prognose basierte auf folgenden hauptsächlichen Parametern: i) Westeuropa hat gegenwärtig (d. h. 1993) eine PP-Produktionskapazität von (. . .) Millionen jato; ii) die derzeitige Kapazitätsauslastung beträgt (. . .); iii) die Nachfrage nach PP dürfte jährlich um (. . .) zunehmen, was laut Bericht der von anderen Branchenkommentatoren genannten Grössenordnung entspricht; iv) durch Beseitigung bestehender Engpässe (unter Berücksichtigung von Anlagenschließungen) könnte sich die derzeitige Gesamtkapazität auf 6,5 Millionen jato erhöhen lassen.

Aufgrund dieser Parameter wurde in dem Bericht errechnet, daß "bis zum Jahr 2000 etwa sechs neue Anlagen gebaut werden müssen, damit Angebot und Nachfrage bei einer Kapazitätsauslastung von (. . .) ins Gleichgewicht gebracht werden." (94) Obschon es die Kommission mit Rücksicht auf die obige Einschätzung nicht für erforderlich hält, die Parameter und die Methodik der Prognose in Frage zu stellen, neigt sie doch zu der Auffassung, daß der Bericht die voraussichtliche künftige Nachfrage nach PP-Technologielizenzen eher zu niedrig als zu hoch ansetzt. Sie stützt diese Einschätzung auf drei Überlegungen.

(95) Erstens dürfte nach den übrigen der Kommission vorliegenden technischen Informationen und den Ausführungen in dem Bericht selbst der Umfang künftiger Betriebsstillegungen zu niedrig bewertet sein, so daß der Netto-Kapazitätszuwachs durch Beseitigung von Engpässen möglicherweise zu hoch angegeben ist. Zweitens geht der Bericht offensichtlich davon aus, daß die derzeitigen Netto-Exporte von PP in Höhe von 300 000 Tonnen vollständig entfallen werden. Bleiben die Exporte aber auf ihrer bisherigen Höhe, so würde dies einer Nachfrage nach zwei zusätzlichen PP-Anlagen entsprechen. Drittens, und dies ist besonders wichtig, wird in dem Bericht die sehr lange Vorlaufzeit ausser acht gelassen, die Technologielizenzverhandlungen beanspruchen, bevor die entsprechende neue PP-Anlage in Betrieb genommen werden kann.

Die Parteien selbst haben ausgeführt, daß "nach bisheriger Branchenpraxis . . . PP-Technologielizenzen mitunter vier Jahre vor der Bestellung einer neuen PP-Anlage vergeben werden" (Punkt 6.9 der Erwiderung der Parteien auf die Mitteilung der Kommission vom 28. März 1994). Eine Prognose der Nachfrage nach PP-Technologielizenzen bis zum Jahr 2000 müsste deshalb logischerweise die voraussichtliche Nachfrage nach PP bis zum Jahr 2004 und nicht bis zum Jahr 2000 einbeziehen. (96) Diese Aspekte können jedoch unberücksichtigt gelassen werden, da es genügt, mehr im einzelnen die Art der Nachfrage nach PP-Technologielizenzierung, wie sie sich aus den Schlußfolgerungen des Berichts ergibt, zu beurteilen.

Der Bericht folgert, daß sechs neue Produktionsanlagen mit einer Kapazität von jeweils 160 000 jato notwendig sein werden. Die Verfasser des Berichts und die Parteien vertreten jedoch weiterhin die Ansicht, daß damit keine Zunahme der Nachfrage nach PP-Technologielizenzen verbunden sein wird, weil zwei der sechs Anlagen von Herstellern errichtet werden, die bereits über eigene Technologie verfügen, drei weitere Anlagen von Herstellern gebaut werden, die im Rahmen bestehender Lizenzierungsverträge für PP-Technologie eine Option auf Kapazitätserweiterung unter in grossen Linien bereits festgelegten Bedingungen haben, und der sechste Hersteller an einer PP-Technologielizenz interessiert wäre, deren Einzelheiten und Bedingungen aber bereits feststehen dürften.

(97) Die Kommission vermag aus folgenden Gründen dieser Argumentation nicht zu folgen: Erstens ist es selbst nach den von den Parteien beigebrachten Informationen zweifelhaft, welche Hersteller die erforderliche Kapazitätsausweitung vornehmen werden, zumal ein zweiter von den Parteien vorgelegter Bericht verschiedener Unternehmensberater, der der Frage nachgeht, welche Unternehmen am wahrscheinlichsten neue Anlagen bauen werden, eine Expansion seitens zweier im ersten Bericht nicht genannter Unternehmen als wahrscheinlich bezeichnet. Ohnehin dürfte jeder Marktteilnehmer für sich entscheiden, ob er in der Erwartung, einen Teil des in Westeuropa erwarteten Nachfragezuwachses bei Polypropylen abzuschöpfen, zusätzliche Kapazität schaffen will oder nicht.

In dieser Hinsicht ist ein dauerhafter wirksamer Wettbewerb auf dem Markt für PP-Technologielizenzen ein maßgeblicher Faktor, da die grosse Mehrheit der westeuropäischen PP-Hersteller potentielle Abnehmer für Technologielizenzen sind. (98) Zweitens stellt die Kommission zur Frage vertraglicher Optionen auf eine Produktionsausweitung fest, daß nicht alle PP-Hersteller mit angeblichen Lizenzoptionen eine solche wirklich besitzen. In jedem Fall ist die Kommission, wie oben erläutert, der Auffassung, daß die Existenz einer Option allein nicht bedeutet, daß ihr Inhaber am Markt für Technologielizenzierung nicht partizipiert.

Ein Optionsinhaber wird vor seiner Entscheidung Angebote anderer Technologieanbieter vergleichen wollen und profitiert damit von bestehendem wirksamem Wettbewerb auf dem Technologiemarkt. (99) Zusammenfassend ist die Kommission der Auffassung, daß die obige Analyse unter Verwendung des von den Parteien vorgelegten Datenmaterials deutlich macht, daß in naher Zukunft mit einer signifikanten Nachfrage nach PP-Technologielizenzen gerechnet werden kann. So sind nach den Marktermittlungen der Kommission verschiedene westeuropäische PP-Hersteller bereits an der Lizenzierung neuer PP-Technologien interessiert.

Abnehmer mit hohem Technologiestandard als Gegenkraft zu einem beherrschenden Unternehmen (100) Die Parteien argumentieren damit, daß potentielle Kunden für PP-Technologie in Westeuropa überwiegend Unternehmen mit hohem Technologiestandard und beträchtlichen finanziellen Möglichkeiten sind. Sollte daher ein marktbeherrschender Technologieanbieter versuchen, Marktmacht auszuüben, so wäre dies für die PP-Hersteller ein starker Anreiz, alles zu tun, um die Kosten der Marktbeherrschung zu vermeiden. Nach Auffassung der Kommission sollte die Fähigkeit solcher Hersteller, einem marktbeherrschenden Technologieanbieter ihre Marktstärke entgegenzusetzen, nicht zu hoch bewertet werden.

(101) Nach Auffassung der Kommission ist die Entwicklung herstellereigener Technologien als Alternative zum Erwerb von Lizenzen unter anderem wegen der langen Vorlaufzeiten und des erheblichen Investitionsaufwands für einen erfolgreichen Abschluß der Entwicklungsarbeit allenfalls eine langfristige Lösung für wenige Unternehmen. Meist dient die herstellereigene Forschung und Entwicklung der Katalysatorverbesserung. Solche Hersteller würden weiterhin einen passenden Prozeß benötigen, den sie nicht kurz- bis mittelfristig zu entwicklen in der Lage sein dürften. Noch wichtiger aber ist, daß möglicherweise zuvor die patentrechtliche Unbedenklichkeit von Verbesserungen im Katalysatorbereich im Rahmen bereits bestehender Patentrechte geregelt werden muß, und frühere Erfahrungen zeigen, wie wichtig solche Rechte sind.

Abschließend vertritt die Kommission die Auffassung, daß hoher Technologiestandard kurz- bis mittelfristig kein signifikantes Hindernis für die Ausübung von Marktmacht durch einen beherrschenden Technologieanbieter ist. Schlußfolgerung (102) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu der Schlußfolgerung, daß der ursprüngliche Zusammenschluß eine beherrschende Stellung begründen würde, durch die wirksamer Wettbewerb auf dem Markt für PP-Technologie erheblich behindert würde. Eine Beherrschung des Technologiemarktes könnte nachteilige Folgen für die künftigen Expansionspläne und -möglichkeiten der PP-Industrie haben.

Sie würde den PP-Herstellern die Vorteile des Wettbewerbs hinsichtlich Preis, Qualität und anderer Parameter mit negativen Auswirkungen auf den PP-Produktionsmarkt vorenthalten. In Anbetracht der von den Parteien angebotenen Zusagen betreffend die Gründung einer gesonderten Technipol-Tochtergesellschaft durch Montedison (siehe weiter unten Ziffer 116) sind die Bedenken der Kommission, was die Erlangung einer beherrschenden Stellung von Sophia auf dem Markt für PP-Technologie betrifft, jedoch ausgeräumt worden. ii) Produktion und Verkauf von PP (103) Das Gemeinschaftsunternehmen würde mit einer globalen Produktionskapazität von (. . .) Millionen Tonnen - annährend (. . .) (9) der weltweiten PP-Produktionskapazität - die Führungsposition auf dem PP-Weltmarkt einnehmen.

Ausserdem würde es mit etwa (. . .) (10) der Kapazität und (. . .) (10) der freien Verkäufe (Verkäufe ohne solche für den Eigenbedarf) zum führenden PP-Anbieter in Westeuropa aufrücken. (104) Nach dem Zusammenschluß werden in Westeuropa neben dem Gemeinschaftsunternehmen mehr als zehn PP-Hersteller verbleiben. Der Marktanteil von Sophia würde jedoch mehr als das Doppelte desjenigen des nächstfolgenden Wettbewerbers, der Firma Borealis (mit einem Anteil von etwa (. . .) (9) der Gesamtkapazität und etwa (. . .) (9) der gesamten freien Verkäufe), betragen. Bezogen auf die Produktionskapazität werde Hoechst einen Anteil von etwa (. . .) (11), PCD/OMV und Appryl einen Anteil von jeweils etwa (. . .) (11) und BASF und ICI zusammen einen Anteil von etwa (. . .) (9) innehaben.

Weitere Anbieter auf dem westeuropäischen Markt mit einem Anteil von jeweils weniger als (. . .) (11) wären Amoco Petrofina, Exxon, Repsol, DSM, Vestolen und Solvay. (105) Bezueglich der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Produktion verschiedener PP-Typen ist anzumerken, daß sich die PP-Aktivitäten von Montedison und Shell weitgehend ergänzen: (. . .) der Verkäufe von Shell auf dem freien Markt betreffen Standard-Homopolymere, während (. . .) der Verkäufe von Montedison Spezial-Homopolymere und -Copolymere betreffen. Bei Blockcopolymeren, die, wie oben ausgeführt, als gesonderter Produktmarkt innerhalb des PP-Marktes angesehen werden können, besteht eine gewisse Überlappung der Aktivitäten beider Parteien.

Ihr gemeinsamer Marktanteil in diesem Bereich überschreitet jedoch nicht den oben erwähnten Anteil am gesamten PP-Markt. Die nachfolgende Analyse konzentriert sich deshalb auf die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Markt für die Produktion und den Verkauf von PP insgesamt. Gemeinschaftsunternehmensbeziehungen zwischen PP-Herstellern (106) In Anbetracht des zunehmenden Konzentrationsgrades auf dem Markt für die Produktion und den Verkauf von PP sollten neben den Gemeinschaftsunternehmensbeziehungen zwischen Montedison und Shell auch solche zwischen anderen Herstellern betrachtet werden.

Montedison und Shell sind an verschiedenen Gemeinschaftsunternehmen mit anderen Polyolefin-Herstellern beteiligt, von denen drei auch im PP-Geschäft tätig sind. Es sind dies Montefina - ein Gemeinschaftsunternehmen zwischen der Montedison-Tochter Himont und Petrofina - mit einer Kapazität von 370 000 jato, NSP (Himont/Statoil) mit einer Kapazität von etwa 200 000 jato und ROW (Shell/BASF) mit einer PP-Kapazität von etwa 210 000 jato. Jedes dieser Gemeinschaftsunternehmen basiert auf einem Beteiligungsverhältnis von 50/50 der Gründerunternehmen. (107) Durch ihre Gemeinschaftsunternehmensbeziehungen sind die Parteien unter Umständen in der Lage, das Wettbewerbsverhalten ihrer GU-Partner, die bedeutsame Wettbewerber auf dem PP-Produktionsmarkt sind, zu beeinflussen und damit ihre Position auf diesem Markt zu stärken.

So beträgt die gesamte Kapazität der an Montefina, NSP und ROW beteiligten PP-Hersteller mehr als (. . .) (12) der westeuropäischen Kapazität (. . .) (12) bei Einbeziehung von BASF/ICI (. . .). (108) In jedem Fall wäre speziell im Fall von Montefina Sophia nach dem Zusammenschluß in der Lage, einen erheblichen restriktiven Einfluß auf das Wettbewerbsverhalten von Petrofina auszuüben. Montefina ist ein 1976 gegründetes 50/50-Produktions-Gemeinschaftsunternehmen für die Herstellung von PP mittels einer durch Montedison lizenzierten Technologie. Montefina betreibt gegenwärtig zwei Produktionslinien in Feluy, Belgien, deren Produktion von den Gründerunternehmen abgenommen und jeweils unabhängig vermarktet wird.

Die gesamte PP-Produktion von Petrofina in Westeuropa stammt von Montefina, so daß das Wettbewerbsverhalten von Petrofina durch das Verhalten ihres neuen GU-Partners in maßgeblicher Weise beeinflusst werden könnte. (109) Nach Aussage von Petrofina würde das Shell/Montedison-Vorhaben aller Voraussicht nach eine potentielle Interessenkollision zwischen den drei Gründerunternehmen von Montefina mit sich bringen. (. . .). Nach Auffassung von Petrofina würde nur Montefinas Trennung von Sophia diese wettbewerbsschädliche Situation zu beseitigen vermögen. (110) (. . .) Nach der Montefina-Aktionärsvereinbarung müssen jedoch Himont und Montedison (oder der Nachfolger in dem Gemeinschaftsunternehmen) allen wichtigen Beschlüssen zustimmen.

Nach Ansicht der Kommission wird Montedison dadurch in die Lage versetzt, Produktionsentscheidungen und andere wichtige Entscheidungen im Rahmen des Gemeinschaftsunternehmens zu beeinflussen. Was den Austausch technologischer Informationen betrifft, (. . .) ist die Kommission jedenfalls der Auffassung, daß der Zugang von Montedison- oder Shell-Personal bei Montefina zu technologischen Informationen von Petrofina im Rahmen des Gemeinschaftsunternehmens unangetastet bleibt und Petrofina davon abhalten könnte, Fina-Technologie zu verwenden. Sonstige Faktoren, die die Stellung von Sophia auf dem PP-Produktionsmarkt stärken (111) Das Gemeinschaftsunternehmen wird in der Lage sein, die technologische Führungsposition von Himont und deren Erfolg bei der Entwicklung neuer PP-Produkte und fortgeschrittener Polyolefine mit der weltweiten starken Präsenz von Shell als einem der grössten petrochemischen Unternehmen, der Verfügbarkeit von Shell-Einsatzstoffen und den beträchtlichen finanziellen Möglichkeiten von Shell zu kombinieren.

Diese weitgehend komplementären Stärken der beiden Partner schaffen eine besonders mächtige Kombination. Sophia wäre damit in der Lage, das umfassendste Produktsortiment der gesamten Branche einschließlich aller PP-Produktklassen und eine breite Palette von PP-Sorten für ein breites Spektrum von Anwendungsbereichen anzubieten. Ihre finanziellen Ressourcen, abgesichert durch ihre technologische Position und ihre Einkünfte aus dem Lizenzgeschäft, würden es ihr gestatten, sich auf die Entwicklung von Spezialprodukten und fortgeschrittenen Werkstoffen zu konzentrieren. Auch könnte Sophia allgemeine Gewinne zur Subventionierung von Nischenmärkten verwenden.

Die räumliche Verteilung und die Grösse der bestehenden Produktionsanlagen sind dergestalt, daß Sophia besonders wettbewerbsgünstige Produktionskosten hätte und an vielen Standorten über ein leistungsfähiges Vertriebssystem verfügen würde. Ausserdem würde sie dank ihres hohen Umsatzes und ihrer Vertriebsorganisation, insbesondere aber dank ihrer technologischen Position erhebliche Vorteile gegenüber ihren Wettbewerbern haben. (112) Das Gemeinschaftsunternehmen würde über die umfassenden Einrichtungen und beträchtlichen Erfahrungen der Gründerunternehmen verfügen und, wie bereits dargelegt, eine Führungsposition auf dem PP-Technologiemarkt einnehmen.

Die Möglichkeit, die FuE-Kosten auf eine breite Produktionsbasis zu verteilen, würde den Parteien einen erheblichen Vorteil gegenüber anderen PP-Herstellern verschaffen. Die vorteilhafte Position der Parteien würde in dem Masse weiter gestärkt werden, in dem ältere PP-Produkte durch neue Produkte mit verbesserten Eigenschaften ersetzt werden. (113) Noch bedeutsamer ist, daß Sophia die beiden weltweit führenden Technologien kontrolliert und damit das Tempo der künftigen Entwicklung auf dem PP-Produktionsmarkt bestimmen könnte, da ihre Lizenzierungspolitik nur unzureichend von anderen Wettbewerbern kontrolliert würde.

So könnte Sophia extrem wettbewerbsfähige Lizenzgebühren berechnen oder in sonstiger Weise Marktmacht ausüben. Jede Innovation und Produktentwicklung könnte für eine Verwendung durch Sophia vorbehalten werden, da kein Wettbewerbsdruck bestehen würde, auch anderen PP-Herstellern Lizenzen zu erteilen. Sophia könnte mithin die Wettbewerbsbedingungen auf dem PP-Produktionsmarkt negativ beeinflussen. Schlußfolgerung (114) Obgleich der zusammengefasste Marktanteil der Parteien an sich nicht sehr hoch ist, würde der grosse Abstand zum Marktanteil des nächstgrössten Wettbewerbers im Verein mit einer Reihe weiterer Faktoren - bestehendes Netz von Gemeinschaftsunternehmen, breite Sortimentsabdeckung und Führungsposition von Sophia im Bereich der Technologie - die Position der Parteien auf dem Markt erheblich stärken.

All diese Faktoren gaben der Kommission Anlaß zu ernsthaften Bedenken, was die mögliche Begründung einer beherrschenden Stellung auf dem PP-Produktionsmarkt betrifft. Die Befürchtungen der Kommission im Zusammenhang mit dem Erwerb einer beherrschenden Stellung von Sophia auf dem Technologiemarkt sind jedoch durch die von den Parteien angebotenen Zusagen betreffend die Errichtung einer gesonderten Technipol-Tochtergesellschaft von Montedison (siehe weiter unter Ziffer 116) ausgeräumt worden. Ausserdem haben die Parteien eine speziell den PP-Produktionsmarkt betreffende Zusage gegeben, nämlich die Auflösung des Gemeinschaftsunternehmens Montefina.

In Anbetracht dieser Zusagen sieht die Kommission keinen Anlaß mehr zu ernsthaften Bedenken, was die Begründung einer beherrschenden Stellung auf diesem Markt betrifft. V. ÄNDERUNGEN DES URSPRÜNGLICHEN ZUSAMMENSCHLUSSVORHABENS i) Die Zusagen der Parteien (115) Im Anschluß an die Mitteilung der Kommission nach Artikel 18 der Fusionskontrollverordnung haben die Parteien zwecks Ausräumung der darin zum Ausdruck gebrachten wettbewerbsrechtlichen Bedenken ihr ursprüngliches Zusammenschlußvorhaben geändert, indem sie gegenüber der Kommission folgende Zusagen machten: (116) Zusagen betreffend die PP-Technologie Die anmeldenden Parteien geben folgende Zusagen:

Das bestehende PP-Technologiegeschäft von Himont wird nicht in Sophia eingebracht. Es wird auf ein neues oder bestehendes Unternehmen unter alleiniger Kontrolle von Montedison ( "Technipol-Unternehmen") übertragen. Shell wird sich an dem Technipol-Unternehmen finanziell nicht beteiligen. Das Technipol-Unternehmen wird spätestens (. . .) (9) nach der Vereinbarkeitsentscheidung der Kommission errichtet. In der Zwischenzeit wird das PP-Technologiegeschäft von Shell und Sophia getrennt betrieben und getrennt gehalten. Das Technipol-Unternehmen wird ein eigenständiges Unternehmen mit allen Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit sein, das in der Lage ist, ein PP-Technologiegeschäft auf laufender, existenzfähiger und wettbewerbsfähiger Basis mit eigenen finanziellen Ressourcen und nachhaltiger und eigenständiger PP-Technologieentwicklung zu betreiben.

Das Unternehmen wird folgende Aktiva erhalten bzw. folgende Merkmale aufweisen: i) das vorhandene weltweite PP-Technologielizenzgeschäft (einschließlich des unwiderruflichen und ausschließlichen Rechtes zur Lizenzierung der entsprechenden Rechte geistigen Eigentums und des vorhandenen Verkaufs-, Vermarktungs- und Kundendienstpersonals). Der vorhandene Bestand an PP-Lizenzverträgen und entsprechenden Lieferverträgen für PP-Katalysatoren wird auf das Technipol-Unternehmen übertragen. Soweit die Übertragung dieser Verträge der Zustimmung der Lizenznehmer bedarf, wird sich Montedison nach Treu und Glauben um diese Zustimmung bemühen.

Einkünfte aus übertragenen Verträgen fließen dem Technipol-Unternehmen zu, (. . .). Das Technipol-Unternehmen erhält ausreichende Mittel, um eigene Forschung und Entwicklung zu finanzieren. Soweit Verträge nicht übertragen werden, wird Sophia (vorbehaltlich vertraglicher Sachzwänge) die Erfuellung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieser Verträge auf unabhängiger Basis an das Technipol-Unternehmen im Wege von Unteraufträgen vergeben; ii) das entsprechende FuE-Personal und die entsprechenden FuE-Einrichtungen betreffend alle Aspekte des PP-Technologiegeschäfts einschließlich Lizenzierungssupport und technologische Fortschreibung und Weiterentwicklung der PP-Technologie (wobei sich die FuE auf den PP-Prozeß wie auch auf die Katalysatortechnologie erstreckt); iii) die Rechte an geistigem Eigentum, die das Ergebnis der eigenen Forschungstätigkeit im Bereich der PP-Technologie einschließlich PP-Katalysatortechnologie sind.

Dem Technipol-Unternehmen steht es jedoch frei, Auftragsforschung auf der Basis branchenüblicher Bedingungen zu vergeben. Das Technipol-Unternehmen wird auch das ausschließliche Recht haben, die ihm von Sophia im Lizenzwege übertragenen Rechte an geistigem Eigentum durchzusetzen und insbesondere (vorbehaltlich gesetzlicher Zwänge und Auflagen) gegen Drittparteien Verfahren wegen Rechtsverletzung einzuleiten; iv) Sophia wird ausschließlich dem Technipol-Unternehmen den Teil ihrer Katalysator-Herstellungskapazität zur Verfügung stellen, den das Technipol-Unternehmen zur Befriedigung seiner PP-Technologielizenznehmer benötigt.

Sophia wird demzufolge PP-Katalysatoren im Lohnauftrag unter branchenüblichen Bedingungen herstellen. Sophia wird diese Katalysatoren nicht anderen Drittparteien zum Verkauf anbieten. Dem Technipol-Unternehmen und dessen Lizenznehmern steht es frei, PP-Katalysatoren von Drittparteien zu beziehen; v) die bestehende PP-Pilotanlage für PP-Technologieentwicklung und -erprobung sowie Zugang zu einer PP-Produktionsanlage im industriellen Maßstab; vi) Sophia ist berechtigt, technologische Verbesserungen der von ihr eingesetzten vorhandenen PP-Technologie, sonstige technische Dienste sowie Katalysatoren oder Technologie vom Technipol-Unternehmen zu erwerben, jedoch nur auf unabhängiger Basis und unter Geschäftsbedingungen, die denjenigen gleichwertig sind, die Lizenznehmern angeboten werden; vii) weder Sophia noch Shell erhalten Zugang zu solchen privilegierten Informationen des Technipol-Unternehmens, die einem Wettbewerber nicht zugänglich gemacht würden; dies gilt insbesondere für Informationen betreffend Geschäftsgeheimnisse wie Preisgestaltung, Kundenlisten und Kundenverhandlungen sowie Verkaufszahlen.

Verweise auf PP-Technologie bezeichnen dabei den PP-Prozeß und die Katalysatortechnologie von Himont, wie sie gegenwärtig lizenziert sind, sowie alle künftigen Entwicklungen im Bereich der PP-Technologie. (117) Zusagen betreffend die PP-Produktion Montedison gibt folgende Zusagen betreffend das Gemeinschaftsunternehmen Montefina: i) Himont wird sich binnen (. . .) nach der Vereinbarkeitsentscheidung der Kommission aus Montefina zurückziehen. Diese Frist kann von der Kommission verlängert werden, wenn ihr nachgewiesen wird, daß Montedison trotz aller gutwilligen Bemühungen ihre Beteiligung an Montefina nicht zu veräussern vermocht hat.

Jeder Antrag auf Verlängerung ist angemessen zu begründen; ii) Montedison wird im Namen des Technipol-Unternehmens das Recht von Montefina geltend machen, beim Bezug von Katalysatoren und bei Linzenzvereinbarungen Meistbegünstigung zu beanspruchen (. . .); Keine Bestimmungen etwaiger neuer Lizenzen und keine anderen Rechte geistigen Eigentums von Himont oder Sophia werden so konzipiert, daß es Montefina oder Petrofina verwehrt wäre, mit einer Drittpartei über eine Fusion oder einen Zusammenschluß zu verhandeln, vorausgesetzt, daß Montefina oder Petrofina die legitimen Rechte geistigen Eigentums und die Geschäftsgeheimnisse von Technipol, Himont und Sophia schützt; iii) die Tätigkeiten von Montefina werden getrennt von denen von Sophia gehalten.

In der Zeit vor dem formellen Rückzug werden die Rechte von Himont an Montefina von Montedison ausgeuebt. Ohne vorherige Zustimmung von Montefina dürfen im Werk Feluy keine Beschäftigten oder Mitarbeiter von Sophia anwesend sein. Während der Zeit der Rückzugs und danach bleiben durch den gemeinsamen Betrieb von Montefina erworbene Geschäftskenntnisse und Geschäftsgeheimnisse geheim und dürfen unter keinen Umständen an Sophia oder eine andere Partei, ausgenommen an gutgläubige potentielle Erwerber der Beteiligung von Montedison an Montefina und deren Berater, weitergegeben werden. Insbesondere werden keine Daten, Geschäftsaufzeichnungen oder sonstige vertrauliche Dokumente betreffend Montefina an Sophia übertragen; iv) während der Übergangszeit trifft Montedison alle mit dem bisherigen Funktionieren des Werks im Einklang stehenden Vorkehrungen, um einen reibungslosen, effizienten und geschäftsmässigen Betrieb von Montefina, der mit den angemessenen Interessen beider Parteien vereinbar ist, sicherzustellen, sofern Petrofina entsprechende gutwillige Vorkehrungen trifft; v) Montedison legt in dreimonatiger Folge einen ausführlichen Bericht über den Stand der Verkaufsverhandlungen und über die Abwicklung des Rückzugs vor.

(118) Revision der Zusagen auf dem Gebiet der PP-Technologie Die Parteien behalten sich im Rahmen der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft das Recht vor, (. . .) von der Kommission eine Revision der vorstehenden Zusagen im Bereich der PP-Technologie oder einiger dieser Zusagen zu verlangen. (119) Wirksamkeit der Zusagen Diese Zusagen werden wirksam mit dem Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89. ii) Beurteilung der Zusagen (120) Die Kommission hat bei ihrer Beurteilung der Auswirkungen des geplanten Zusammenschlusses diese Zusagen berücksichtigt.

Würde der Zusammenschluß in der ursprünglich angemeldeten Form vollzogen, so würden, wie oben ausgeführt, die beiden weltweit führenden PP-Technologien, nämlich Unipol und Spheripol, in den Einflußbereich einer einzigen Entscheidungsinstanz, nämlich Shell, fallen. Mit der Verwirklichung der von den Parteien gegebenen Zusage im Bereich der PP-Technologie wird sich diese wettbewerbsfeindliche Situation jedoch ändern. Das weltweite PP-Technologiegeschäft von Montedison wird auf ein gesondertes Unternehmen - Technipol - übergehen, das von Sophia und Shell strukturell und finanziell unabhängig sein wird.

Technipol wird alle erforderlichen Aktiva erhalten und alle erforderlichen Merkmale besitzen, um auf permanenter, lebensfähiger und wettbewerbsfähiger Basis arbeiten zu können. Die gesamte bestehende oder in Entwicklung befindliche Prozeß- und Katalysatortechnologie im PP-Bereich wird auf Technipol übertragen werden. Technipol wird für die Lizenzierung, Fortschreibung und Weiterentwicklung dieser Technologie verantwortlich sein. Die Beziehungen zwischen Technipol und Sophia werden auf unabhängiger Basis und unter Bedingungen hergestellt, die denjenigen gleichwertig sind, die Drittparteien angeboten werden.

Insbesondere wird von Technipol erwartet werden, daß sie eigene Forschung im Bereich der PP-Prozeß- und Katalysatortechnologie betreiben und somit ihre Zukunft als aktiver Lizenzgeber sichern wird. (121) Wir oben dargelegt, ist die Kommission der Auffassung, daß die von den Parteien gegebene Zusage im Bereich der PP-Technologie dazu führen wird, daß das Geschäft einer der beiden führenden PP-Technologien ausserhalb des Einflußbereichs von Shell gehalten wird und als unabhängiger und existenzfähiger Wettbewerber auf dem Markt bleiben kann. Um die wirksame Durchführung dieser Zusage gewährleisten zu können, muß die Kommission von den Parteien anhand von Berichten in vierteljährlicher Folge vor der Errichtung von Technipol und in jährlicher Folge in den darauffolgenden drei Jahren über die diesbezueglichen Fortschritte unterrichtet werden.

Die Art dieser Berichte wird nachstehend beschrieben. Der erste vierteljährliche Bericht über die Durchführung der Zusage im Bereich der PP-Technologie ist binnen vier Monaten nach dem Datum dieser Entscheidung vorzulegen. In dem Bericht sind unter anderem im einzelnen die Vorkehrungen zur Errichtung des Technipol-Unternehmens, die voraussichtlichen finanziellen Ressourcen des Unternehmens, die vorgesehenen materiellen und immateriellen Vermögenswerte und die voraussichtlichen Personalressourcen, aufgeschlüsselt nach FuE-, wissenschaftlichem und anderem Personal, anzugeben. Dem Bericht beizufügen sind an bestehende Lizenznehmer gerichtete Schreiben oder Unterlagen betreffend die Errichtung von Technipol sowie jede Korrespondenz über Schritte, die unternommen wurden, um die Lizenznehmer zu einer Übertragung bestehender Lizenzverträge auf Technipol zu bewegen.

Der zweite vierteljährliche Bericht ist nach Errichtung von Technipol und binnen sieben Monaten nach dem Tag des Erlasses dieser Entscheidung vorzulegen. Er ist in der gleichen Form wie der erste vierteljährliche Bericht zu erstellen, ausgenommen, daß er sich auf die endgültigen Finanzressourcen, Aktiva, personellen Mittel usw. bezieht. Insbesondere muß dieser Bericht Angaben über übertragene, nicht übertragene (mit Angabe der Gründe) und noch ungeklärte Lizenzverträge enthalten. Des weiteren sind die erwarteten Einkünfte aus diesen Verträgen sowie die an Sophia geleisteten Zahlungen für übertragene Verträge anzugeben.

Dem Bericht beizufügen ist eine Kopie der Eröffnungsbilanz und des Geschäftsplans des Unternehmens. In den darauffolgenden drei Jahren ist binnen drei Monaten nach dem Ende jedes Geschäftsjahrs ein Jahresbericht über Technipol vorzulegen. Diese Berichte haben zu enthalten: - eine Kopie des Jahresabschlusses einschließlich Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für das betreffende Jahr; - einen getrennten Ausweis der Lizenzeinkünfte für übertragene Altverträge und seit Errichtung von Technipol geschlossene Neuverträge; - Angaben über sonstige Einkünfte einschließlich solchen aus Auftragsforschung dritter Parteien; - FuE-Aufwendungen und -Einrichtungen; - Rechte am geistigen Eigentum; - Zahl der Beschäftigten, aufgeschlüsselt nach FuE-, wissenschaftlichem und sonstigem Personal; - Katalysatorverkäufe (mengen- und wertmässig); - eine zusammenfassende Beschreibung der geschäftlichen und wissenschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens während des betreffenden Jahres.

Schließlich hat die Kommission Kenntnis von der Erklärung der Parteien betreffend die Revision der Zusagen im Technologiebereich (Punkt 3 der Zusage der Parteien) genommen und bestätigt ihre Bereitschaft, eine solche Revision in Übereinstimmung mit dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft vorzunehmen. (122) Die Zusage der Parteien im PP-Technologiebereich ist auch für die Beurteilung der Position von Sophia auf dem PP-Produktionsmarkt von erheblicher Bedeutung, wo die Kommission potentielle Wettbewerbsprobleme aufgrund der Grösse von Sophia, bestehender Gemeinschaftsunternehmensbeziehungen und speziell der beherrschenden Stellung von Sophia auf dem Markt für PP-Technologie festgestellt hat.

Die Zusage betreffend die PP-Technologie im Verein mit der Zusage der Parteien betreffend Montefina, die es Montefina gestatten wird, in wirksamen Wettbewerb mit Sophia zu treten, wird zur Folge haben, daß auch die Bedenken der Kommission betreffend den PP-Produktionsmarkt ausgeräumt werden können. VI. ABSCHLIESSENDE SCHLUSSFOLGERUNG (123) Aus den oben dargelegten Gründen ist die Kommission der Auffassung, daß der beabsichtigte Zusammenschluß in der später durch Aufnahme der von den Parteien gebotenen Zusagen geänderten Form nicht zur Begründung oder Stärkung einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für PP-Technologie und auf dem Markt für Produktion und Verkauf von PP führen würde, durch die ein wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung erheblich behindert würde.

Der Zusammenschluß kann daher vorbehaltlich der restlosen Erfuellung von Bedingungen und Auflagen im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden. (124) Diese Entscheidung ergeht unbeschadet der Anwendung der allgemeinen Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft auf bereits bestehende Gemeinschaftsunternehmen und bereits bestehende vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien des beabsichtigten Zusammenschlusses und Drittparteien, insbesondere bezueglich der Durchführung der Zusagen der Parteien betreffend die Zukunft des Gemeinschaftsunternehmens Montefina - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Vorbehaltlich der Bedingungen und Auflagen entsprechend den in Randnummer 116 erwähnten Zusagen gegenüber der Kommission wird der angemeldete Zusammenschluß zwischen Shell Petroleum NV und Montedison Netherland NV für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt. Artikel 2 Die Parteien haben die Kommission über die Durchführung der in Randnummer 116 erläuterten Zusagen anhand der in Randnummer 121 vorgesehenen vierteljährlichen und jährlichen Berichte zu unterrichten. Artikel 3 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Shell Petroleum NV 30 Carel van Bylandtlaan NL - Den Haag und Montedison Nederland NV c/o Montecatini SpA Foro Buonaparte 31 I - 20121 Mailand.

Brüssel, den 8. Juni 1994 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989 S. 1 (Berichtigung: ABl. Nr. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13). (2) ABl. Nr. C 366 vom 22. 12. 1994, S. 3. (3) Nicht veröffentlicht gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Fusionsverordnung betreffend die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. (4) Zwischen 50 % und 75 %. (5) Zwischen 25 % und 50 %. (6) Zwischen 10 % und 25 %. (7) Unter 10 %. (8) Zwischen 10 % und 25 %. (9) Zwischen 10 % und 25 %. (10) Zwischen 25 % und 50 %. (11) Unter 10 %. (12) Zwischen 50 % und 75 %.

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