Skip to content
Seqlense EUR-Lex

94/907/EG, EGKS, Euratom: BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1994 über den Abschluß des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits

CELEX
31994D0907
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1994-12-19
In force since
1994-12-19
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

94/907/EG, EGKS, Euratom: BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1994 über den Abschluß des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits Amtsblatt Nr. L 357 vom 31/12/1994 S. 0001 - 0001 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 35 S. 0003 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 35 S. 0003 BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1994 über den Abschluß des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits (94/907/EGKS, EG, Euratom) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION, DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 238, in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, nach Zustimmung des Rates gemäß Artikel 101 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in der Erwägung, daß das am 1.

Februar 1993 in Brüssel unterzeichnete Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits genehmigt werden sollte - BESCHLIESSEN: Artikel 1 Das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits sowie die Protokolle, Briefwechsel und Erklärungen zu diesem Abkommen werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut der in Absatz 1 genannten Rechtsakte ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2 (1) Die Haltung, die die Gemeinschaft im Assoziationsrat einnehmen soll, wird im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften auf Vorschlag der Kommission vom Rat oder gegebenenfalls von der Kommission festgelegt. (2) Der Präsident des Rates führt gemäß Artikel 107 des in Artikel 1 genannten Abkommens den Vorsitz im Assoziationsrat und trägt die Haltung der Gemeinschaft vor. Ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz im Assoziationsausschuß gemäß dessen Geschäftsordnung und trägt die Haltung der Gemeinschaft vor.

Artikel 3 Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung nach Artikel 125 des in Artikel 1 genannten Abkommens für die Europäische Gemeinschaft vor. Der Präsident der Kommission nimmt die gleiche Notifizierung für die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft vor. Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1994. Im Namen des Rates Der Präsident K. KINKEL Für die Kommission Der Präsident J. DELORS (1) ABl. Nr. C 315 vom 22. 11. 1993, S. 103.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions