94/284/EG: Empfehlung der Kommission vom 19. April 1994 zur rechtlichen Behandlung des Ecu und auf Ecu lautender Verträge im Hinblick auf die Einführung der einheitlichen europäischen Währung Amtsblatt Nr. L 121 vom 12/05/1994 S. 0043 - 0044 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 19. April 1994 zur rechtlichen Behandlung des Ecu und auf Ecu lautender Verträge im Hinblick auf die Einführung der einheitlichen europäischen Währung (94/284/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 155 zweiter Gedankenstrich, in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Vorlage dieser Empfehlung entspricht den Zielen des Weißbuchs der Kommission "Beseitigung der rechtlichen Hindernisse für die Verwendung des Ecu" (1), dessen Grundgedanken vom Europäischen Parlament (2) und vom Wirtschafts- und Sozialausschuß (3) geprüft und gebilligt wurden. Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bestimmt in Artikel 109g, daß die Zusammensetzung des Ecu-Währungskorbs nicht geändert wird und daß der Wert des Ecu mit Beginn der dritten Stufe nach Artikel 109l Absatz 4 unwiderruflich festgesetzt wird; nach Artikel 109l Absatz 4 nimmt der Rat aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der an der dritten Stufe teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank am ersten Tag der dritten Stufe die Kurse an, zu denen die Währungen der an der dritten Stufe teilnehmenden Mitgliedstaaten umgerechnet werden und zu denen der Ecu zu einer eigenständigen Währung wird.
Ausserdem wird in Artikel 109l Absatz 4 darauf hingewiesen, daß die Festlegung der Umrechnungskurse als solche den Aussenwert des Ecu nicht ändert; das bedeutet, daß ein Ecu in seiner derzeitigen Zusammensetzung als Währungskorb zu gegebener Zeit und nach den im Vertrag beschriebenen Verfahren zum Umrechnungskurs 1: 1 gegen einen Ecu in seiner neuen Zusammensetzung als eigenständige Währung ausgetauscht wird (Regel der nominalen Kontinuität). In Stufe zwei der Wirtschafts- und Währungsunion hängt die Entwicklung der Grundsätze der Gleichbehandlung der auf Ecu lautenden Verpflichtungen von der Bereitschaft der Mitgliedstaaten ab, in ihren jeweiligen Rechtssystemen eine ähnliche rechtliche Behandlung des Ecu zu verankern.
Artikel 105 Absatz 1 des Vertrages definiert die Preisstabilität als vorrangiges Ziel des Europäischen Systems der Zentralbanken; das Ziel der Preisstabilität impliziert die Anwendung des nominalistischen Prinzips, das den Mitgliedstaaten vertraut ist und ihren Währungsgesetzen als allgemeines Rechtsprinzip zugrunde liegt im Rechtssystem der Europäischen Union, wie in Artikel 109l Absatz 4 des Vertrages ausgeführt; der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bildet die Ausgangsbasis für die Entwicklung erster Grundsätze eines europäischen Währungsgesetzes. In ihrem Weißbuch "Beseitigung der rechtlichen Hindernisse für die Verwendung des Ecu" hat die Europäische Kommission bereits die Feststellung getroffen, daß die Mitgliedstaaten, um die Grundlagen für ein europäisches Währungsgesetz zu legen, dem Ecu kraft Gesetz zumindest den Rechtsstatus einer Fremdwährung einräumen sollten; ausserdem wurden die Mitgliedstaaten in diesem Weißbuch aufgefordert sicherzustellen, daß der Ecu in ihrem Rechtssystem nicht schlechter behandelt wird als die Währungen anderer Mitgliedstaaten; das bedeutet nicht, daß dem Ecu die Eigenschaft einer "Parallelwährung" verliehen wird, was im Vertrag über die Europäische Union nicht vorgesehen und von den Mitgliedstaaten in ihren Verhandlungen abgelehnt worden ist - EMPFIEHLT:
A. TITEL 1 BESEITIGUNG DER RECHTLICHEN HINDERNISSE FÜR DIE VERWENDUNG DES ECU 1. den Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, daß dem Ecu kraft Gesetzes der Rechtsstatus einer Fremdwährung verliehen wird; 2. den Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, daß der Ecu in ihren eigenen Rechtssystemen nicht schlechter gestellt wird als andere Währungen, denen derselbe Rechtsstatus gewährt wird; TITEL 2 RECHTLICHER SCHUTZ DES ECU 3. den Mitgliedstaaten, den entsprechenden gesetzlichen Schutz auf den Ecu auszudehnen; TITEL 3 KONTINUITÄT DER AUF ECU LAUTENDEN VERTRAEGE 4. allen Parteien, Verträge, die auf Ecu oder sonstige ähnliche Bezeichnungen für den Ecu lauten oder sich auf den Ecu oder sonstige ähnliche Bezeichnungen beziehen, so zu formulieren, daß sie den Bestimmungen des Anhangs entsprechen;
5. bei Verträgen, in denen auf den Ecu Bezug genommen wird, im Zweifelsfall davon auszugehen, daß der Ecu im Sinne der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu definieren ist. B. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Kommission innerhalb von zwölf Monaten nach Mitteilung dieser Empfehlungen von ihren wichtigsten Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften zu unterrichten, die im Hinblick auf die Titel 1 und 2 dieser Empfehlung erlassen worden sind, und sie ausserdem über alle weiteren Änderungen auf diesem Gebiet in Kenntnis zu setzen. C. Diese Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Titel 3 ist auch an alle Vertragsparteien gerichtet, die auf Ecu lautende rechtlich bindende Verpflichtungen eingegangen sind oder eingehen. Brüssel, den 19. April 1994 Für die Kommission Henning CHRISTOPHERSEN Vizepräsident (1) Dokument SEK(92) 2472 endg. (2) Entschließung A3-0296/93 vom 27. Oktober 1993 zur Beseitigung der rechtlichen Hindernisse für die Verwendung des Ecu. (3) WSA 236/94. ANHANG 1. Dieser Anhang gilt für alle Parteien von Verträgen, die auf Ecu lauten oder sich auf den Ecu beziehen, ungeachtet dessen, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt. 2. Im Sinne dieses Anhangs gelten als: - "Ecu" die Europäische Rechnungseinheit im Sinne des Artikels 109g des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowohl in ihrer derzeitigen Zusammensetzung als Währungskorb als auch in ihrer zukünftigen Definition als eigenständige Währung; - "sonstige ähnliche Bezeichnungen" ecu, écu, Ecu, E.C.U. sowie jede andere Bezeichnung für den Ecu als Rechnungseinheit der Europäischen Gemeinschaften oder als Bezugsgrösse des Wechselkursmechanismus; - "Ecu-Währungskorb" der Ecu in seiner derzeitigen Zusammensetzung als Korb der teilnehmenden Währungen; - "Ecu als einheitliche Währung" der Ecu in seiner zukünftigen Zusammensetzung als eigenständige Währungseinheit.
3. In allen Verträgen, die auf Ecu oder sonstige ähnliche Bezeichnungen lauten oder auf den Ecu oder sonstige ähnliche Bezeichnungen Bezug nehmen, beziehen sich die Vertragsparteien auf den Ecu im Sinne des Artikels 109g des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. 4. Zu gegebener Zeit werden nach den Verfahren der Artikel 109g und 109l Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft alle Verpflichtungen zur Zahlung einer Summe in Ecu als Korbwährung durch die Verpflichtung zur Zahlung derselben Summe in Ecu als einheitliche Währung ersetzt.